WAP-Abo: Ein Abonnement via Smartphone
Verbraucher beschweren sich immer häufiger über rätselhafte Positionen auf ihren Mobilfunkrechnungen. Darauf lassen sich Beträge von ihnen unbekannten Drittanbietern finden. In der Regel besitzt der Nutzer ein sogenanntes Smartphone. Bei dem geforderten Betrag könnte es sich um Kosten für ein WAP-Abo handeln. Dieses Abo wird durch einen Fingertipp auf den Touch-Screen beauftragt. Das bedeutet, dass auch ein zufälliger Fingertipp auf dem Display zu einem Abo führen kann.
In diesem Beitrag finden Sie Informationen über die Masche und Tipps zum weiteren Vorgehen. Betroffene sollten reagieren und die Forderungen schriftlich ablehnen.
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Wie kommt es zu WAP-Abos?
Betroffene Nutzer sind Besitzer eines Smartphones, beispielsweise eines iPhones oder eines Handys mit dem Google Betriebssystem Android.
Der Nutzer kann auf sein Smartphone Applikationen (Apps), also Zusatzprogramme, laden. Häufig werden diese kostenlos angeboten, beinhalten dann aber integrierte Werbebanner. Wer zufällig auf die Werbung klickt oder das Werbefenster schließen will, wird jedoch auf eine WAP-Seite geleitet. Gleichzeitig wird die sogenannte MSISDN (Mobile Subscriber Intergrated Services Digital Network Number) an den Anbieter der WAP-Seite geschickt. Die MSISDN ist in der SIM-Karte des Telefons gespeichert ist. WAP (Wireless Application Protocol) ermöglicht somit, dass die Rufnummer des Mobiltelefons des Verbrauchers ermittelt wird. Mit Hilfe der übermittelten Rufnummer kann der Anbieter im Anschluss die Abrechnung der Abo-Kosten über die Rechnung des eigenen Mobilfunkanbieters einleiten.
Kein wirksamer Einbezug der Kostenpflichtigkeit
Die Anbieter behaupten, auf diese Art und Weise wäre ein Vertrag abgeschlossen worden. Der Kostenhinweis erfolgt in der Regel sehr versteckt und somit kaum erkennbar.
Grundsätzlich kann zwar ein wirksamer Vertrag über das Smartphone geschlossen werden. Da es in diesen Fällen aber an einem ausreichend klar erkennbaren Hinweis auf die Kostenpflicht fehlt, kommt kein wirksamer Vertrag zustande.
Im Rahmen der Button-Lösung, die in § 312 j Abs. 3 BGB geregelt ist, müsste der Verbraucher ausdrücklich bestätigen, dass er sich zur Zahlung verpflichtet. Erfolgt die Bestellung über eine Schaltfläche, wie dies bei WAP-Abos in der Regel der Fall ist, muss diese Schaltfläche mit den Worten „zahlungspflichtig bestellen“ oder einer ähnlichen Formulierung beschriftet sein. Andernfalls fehlt es an einem wirksamen Vertragsschluss, eine Zahlungspflicht besteht nicht.
Widerruf
Auch bei Vertragsabschlüssen via Smartphone handelt es sich um Fernabsatzverträge. Somit steht dem Verbraucher nach Abschluss eines WAP-Abos grundsätzlich ein Widerrufsrecht zu.
In der Regel fehlt es an einer ordnungsgemäßen Belehrung durch den Anbieter. In der Folge kann der Verbraucher auch nach Rechnungsstellung vorsorglich den Widerruf erklären.
Die Frist für den Widerruf beträgt zwei Wochen und beginnt mit dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses, sofern der Unternehmer den Verbraucher zu diesem Zeitpunkt ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht aufgeklärt hat.
Bei einer unterbliebenen oder fehlerhaften Belehrung bleibt das Widerrufsrecht länger bestehen. Es erlischt dann spätestens nach 12 Monaten und 14 Tagen.
Praktisches Vorgehen
Der Verbraucher muss zunächst regelmäßig seine Mobilfunkrechnungen kontrollieren. Stellt er fest, dass eine unbekannte Forderung durch einen Dritten abgerechnet wird, muss er tätig werden. Es stellt sich nun die Frage, wie ein finanzieller Schaden oder eine Sperre des Anschlusses vermieden werden kann.
Hier sind mehrere Wege zu beschreiten:
Gegenüber dem in der Rechnung angegebenen Drittanbieter sollte die Abrechnung innerhalb von 8 Wochen beanstandet werden. Zunächst ist nicht ersichtlich, ob es sich dabei um den „Vertragspartner“ oder einen technischen Dienstleister handelt. Dennoch sollte der genannte Anbieter angeschrieben werden. Teilt er mit, dass er lediglich Dienstleister ist, muss die Beanstandung erneut an den dann genannten Vertragspartner geschickt werden.
Der Rechnungsbetrag kann um den streitigen Betrag, also die geforderten Abo-Kosten, gekürzt werden. Anschließend sollte der unstreitige Betrag an den eigenen Mobilfunkanbieter überwiesen werden. Bei Lastschriftverfahren muss zunächst der gesamte Betrag rückgebucht werden. Im Anschluss sollte dann der unstreitige Betrag überwiesen werden.
Dem rechnungsstellenden Mobilfunkanbieter gegenüber muss eine so genannte Tilgungsbestimmung erfolgen. Das bedeutet, der Verbraucher muss nach der Kürzung des Rechnungsbetrages dringend schriftlich darüber informieren, welche konkreten Rechnungsposten mit dem überwiesenen Betrag beglichen werden sollen. Andernfalls muss der Anbieter die Zahlung anteilig auf alle Rechnungsposten anrechnen. Dies hat zur Folge, dass keine der einzelnen Rechnungsposten vollständig erfüllt wäre. Dies könnte zu Schwierigkeiten bezüglich möglicher Mahnungen wegen Verzuge oder zu einer Sperre der SIM-Karte führen.
Die Sperre der SIM-Karte ist bei Beachtung des vorgenannten Vorgehens unserer Meinung nach nicht zulässig. Von einigen Anbietern wird die Sperre dennoch angekündigt bzw. zum Teil auch durchgeführt. Dem Verbraucher bleibt dann der Weg des einstweiligen Rechtsschutzes.
Der Verbraucher hat im Vorfeld die Möglichkeit, alle Drittanbieter vollständig sperren zu lassen. Der Anspruch auf eine Drittanbietersperre ist mittlerweile gesetzlich verankert. Die Sperre hat kostenfrei zu erfolgen.
- Mobilfunkverträge
- Handy...und wann klingelt es bei dir? (Eine Website von Ökoprojekt - MobilSpiel e.V. von Jugendlichen für Jugendliche)
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