Corona:
Wann Verbraucher bei abgesagten Reisen ihr Geld zurück bekommen
Aufgrund der Gefahr der Übertragung des Corona-Virus werden weiterhin Veranstaltungen und Reisen abgesagt.
Wann bekommen Verbraucher bei abgesagten Reisen ihr Geld zurück? Können sie auch von sich aus stornieren und das Geld zurückverlangen? Auch bei der Reiserücktrittversicherung gibt es Einiges zu beachten.
Der Artikel wird derzeit überarbeitet und ist in Kürze wieder auf dem aktuellsten Stand.
In diesem Beitrag finden Sie
- Die Situation bei einer Pauschalreise
- Rücktritt durch den Reisenden
- Besonderheiten bei Vorerkrankungen, individuellen Risiken und Quarantäne
- Kostenfreie Stornierung
- Pauschalreisen ins Ausland bis zum 30. September 2020
- Pauschalreisen ins Ausland ab dem 01. Oktober 2020
- Die Situation bei Pauschalreisen im Inland
- Buchungen nach Ausbruch der COVID-19-Pandemie
- Übertragung von Pauschalreiseverträgen auf Dritte
- Rücktritt durch den Reiseveranstalter
- Freiwillige Gutscheinlösung der Bundesregierung
- Verbraucherrechte bei Insolvenz des Reiseveranstalters
-
Die Situation bei einzelnen Reiseleistungen
- Kündigung durch den Reisenden
- Unmöglichkeit der Beförderung zum Zielort
Die Situation bei einer Pauschalreise
Bei einer Pauschalreise ist der Verbraucher sehr weitgehend und besser als bei der Buchung von einzelnen Reiseleistungen geschützt.
Ein Pauschalreisevertrag liegt vor, wenn eine Gesamtheit von mindestens zwei verschiedenen Arten von Reiseleistungen für den Zweck derselben Reise gebucht ist (z.B. Flug/Bahnreise und Hotel; Hotelunterbringung und Mietwagen; § 651a Abs. 2 Satz 1 BGB).
Das Wichtigste in Kürze:
- Das Auswärtige Amt hat seine COVID-19-Warnung für nicht notwendige, touristische Reisen ins Ausland bis einschließlich 30.09.2020 verlängert. Allerdings sind derzeit einzelne Länder (insbesondere die meisten EU-Staaten) hiervon ausgenommen. Pauschalreisen, die von einer Reisewarnung betroffen sind, können Reisende nach wie vor kostenfrei stornieren oder durch den Reiseveranstalter abgesagt werden.
- Schwierig ist die Frage der kostenfreien Stornierung von Reisen ins Ausland, die ab dem 01.10.2020 stattfinden sollen. Hier ist es ratsam, sich vor Erklärung eines Rücktritts individuell durch die Verbraucherverbände oder von einem auf das Reiserecht spezialisierten Rechtsanwalt beraten zu lassen.
- Ob Pauschalreisen im Inland kostenfrei storniert werden können, hängt entscheidend von der Pandemielage am Urlaubsort und den infektionsschutzrechtlichen Maßnahmen des jeweiligen Bundeslandes ab. Bei Reisen aus und in Risikogebiete können besondere Bestimmungen gelten.
- Sagt ein Reiseveranstalter eine Reise ab, ist er dazu verpflichtet, den Reisepreis fristgerecht zurückzuzahlen. Tut er dies nicht, können Reisende zusätzlich den Ersatz von Verzögerungsschäden und Verzugszinsen verlangen.
- Bietet der Veranstalter nach Absage oder kundenseitiger Stornierung der Reise anstelle einer Rückzahlung des Reisepreises einen Reisegutschein an, kann der Reisende frei entscheiden, ob er den Gutschein annimmt oder den Reisepreis zurückerstattet bekommen möchte. Wenn Sie sich für einen Gutschein entscheiden, sollten Sie darauf achten, dass dieser einen ausdrücklichen Hinweis auf eine Insolvenzsicherung enthält.
- Bei Buchungen, die der Reisende nach Ausbruch der COVID19-Pandemie vorgenommen hat, kann es in Einzelfällen erschwert sein, kostenlos vom Pauschalreisevertrag zurückzutreten.
- Wer die gebuchte Reise nicht antreten möchte, kann den Pauschalreisevertrag bis sieben Tage vor Reisebeginn auf eine andere Person übertragen, sofern nicht besondere Reisevoraussetzungen vertraglich vereinbart sind. Zwar kann der Veranstalter für die Umbuchung zusätzliche Kosten geltend machen, jedoch fallen keine Stornogebühren an.
Rücktritt durch den Reisenden
Der Reisende kann vor Reisebeginn stets und damit auch aufgrund von Umständen im Zusammenhang mit dem Corona-Virus vom Reisevertrag zurücktreten.
Allerdings erhält er den Reisepreis nur dann ohne Abzug einer Entschädigung des Reiseveranstalters zurück, wenn durch die Corona-Risikolage am Reiseziel oder in dessen unmittelbarer Nähe die Reise erheblich beeinträchtigt ist (§ 651h Abs. 3 Satz 1 BGB).
Entscheidend ist dabei die objektive Einschätzung der Lage vor Ort. Die Rechtsprechung orientiert sich dabei regelmäßig an den Beurteilungen der zuständigen Behörden. Liegen Reisewarnungen des Auswärtigen Amtes, Einreiseverbote oder sonstige behördliche Beschränkungen vor, die die Reise erheblich beeinträchtigen (z.B. Untersagung von wesentlichen touristischen Leistungen, Ausgangssperre), erhält der Verbraucher den vollen Reisepreis erstattet.
Kann der Reiseveranstalter aufgrund von infektionsschutzrechtlichen Beschränkungen, die an den Wohnort des Reisenden oder an einen Kontakt mit einer infizierten Person anknüpfen, den Reisevertrag nicht erfüllen (z.B. wegen eines Verbots der Hotelunterbringung oder Beförderung von Reisenden aus dem Landkreis X), so handelt es sich regelmäßig um Umstände, die außerhalb der Kontrolle des Reisenden liegen. Diese können im Einzelfall die kostenfreie Stornierung der Pauschalreise rechtfertigen, sofern diese nicht schuldhaft vom Reisenden herbeigeführt wurden.
Besonderheiten bei Vorerkrankungen, individuellen Risiken und Quarantäne
Keine klare Rechtsmeinung gibt es bislang zu der Frage, ob und inwieweit Vorerkrankungen oder besondere individuelle gesundheitliche Risiken eine erhebliche Beeinträchtigung der Reise darstellen können.
Unklar ist derzeit auch, ob und inwieweit die Gefahr, sich nach Urlaubsrückkehr in Quarantäne begeben zu müssen und ggf. bis zum Vorliegen eines negativen Testergebnisses nicht arbeiten zu können, berücksichtigt werden kann. Antworten auf die wichtigsten arbeitsrechtlichen Fragen hat der Deutsche Gewerkschaftsbund übersichtlich in dem Artikel Urlaub im Corona-Risikogebiet zusammengefasst. Auch das Bundesarbeitsministerium hat hierzu auf seiner Webseite Informationen veröffentlicht.
Kostenfreie Stornierung: Genügt die Wahrscheinlichkeit einer Beeinträchtigung?
Ein Problem besteht darin, dass oft nicht klar ist, wie die Situation im Zeitpunkt der Reise tatsächlich sein wird. Der Annahme unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände i. S. d. § 651h Abs. 3 BGB stehen gewisse Unsicherheiten bei der Prognose nicht zwangsläufig entgegen. So ließ die Rechtsprechung für eine kostenfreie Stornierung von Reisen nach alter Rechtslage bereits eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür genügen, dass im Reisezeitpunkt eine erhebliche Beeinträchtigung am Urlaubsort vorliegen wird. Nachdem die Pauschalreise-Richtlinie (Richtlinie (EU) 2015/2302) einen umfassenden Schutz der Pauschalreisenden vorsieht, sprechen jedenfalls nach hiesiger Auffassung gute Gründe dafür, dass sich die genannte Rechtsprechung auch auf die neue Rechtslage übertragen lassen dürfte.
Die Situation bei Pauschalreisen ins Ausland bis zum 30.September 2020
Wie das Auswärtige Amt auf seiner Internetseite mitteilt, wurde die weltweite Reisewarnung bis einschließlich 30.09.2020 verlängert. Damit wird vor nicht notwendigen, touristischen Reisen in das Ausland gewarnt. Von der Reisewarnung ausgenommen sind derzeit die meisten EU-Mitgliedsstaaten, einige Schengen-assoziierte Staaten (Island, Liechtenstein, Schweiz) und die Länder Großbritannien mit Nordirland, Andorra, Monaco, San Marino, Vatikanstaat sowie Teile der Türkei. Jedoch bedeutet das Fehlen einer Reisewarnung für die genannten Länder nicht, dass eine Einreise stets ohne Einschränkungen möglich ist. Nachdem die Corona-Krise bislang von dynamischen, kaum vorhersehbaren Entwicklungen begleitet wurde, kann es in einzelnen Staaten je nach Pandemielage jederzeit zu behördlichen Beschränkungen kommen (z. B. Quarantänemaßnahmen nach der Einreise, Schließung von Freizeit- und Kulturstätten sowie Gastronomiebetrieben, Untersagung eines geplanten Landgangs bei Kreuzfahrten oder sonstige Ausgangs- und Aufenthaltsbeschränkungen). Diese können Reisende unter Umständen auch ohne Vorliegen einer Reisewarnung zum kostenfreien Rücktritt berechtigen.
Für Reisen innerhalb der EU hat die Europäische Union die wichtigsten Informationen zu den geltenden Einreisebestimmungen sowie zu möglichen Einschränkungen zusammengefasst.
Die Situation bei Pauschalreisen ins Ausland ab dem 01. Oktober 2020
Für Reisen, die nach dem 01.10.2020 stattfinden sollen, lässt sich gegenwärtig nicht verlässlich einschätzen, ob die Durchführung von Reisen zu diesem Zeitpunkt tatsächlich erheblich beeinträchtigt oder unmöglich ist. Damit stehen Verbraucher, die eine gebuchte Reise nicht mehr antreten möchten, vor einer schwierigen Entscheidung:
- Treten Sie als Reiseteilnehmer vorzeitig vom Vertrag zurück und liegen zu diesem Zeitpunkt keine hinreichenden Anhaltspunkte vor, die auf erhebliche Beeinträchtigungen am Urlaubsort oder eine Unmöglichkeit der Reise hindeuten, so behält der Reiseveranstalter seinen Anspruch auf Entschädigung (Stornogebühren) möglicherweise auch dann, wenn die Reise im Nachhinein tatsächlich von unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umständen betroffen wird.
- Je länger Sie mit dem Rücktritt warten, desto höher werden regelmäßig die Stornogebühren.
- Wenn die Reise kurzfristig vom Veranstalter abgesagt wird, kann es schwierig werden, eine Ersatzreise zu finden.
Damit müssen Verbraucherinnen und Verbraucher vor Ausübung des Rücktrittsrechts die schwierige Prognose treffen, ob im Zeitpunkt der Reise erhebliche Beeinträchtigungen am Urlaubsort gegeben sind. Nachdem sich dies lediglich anhand der Umstände des jeweiligen Einzelfalls beantworten lassen dürfte, erscheint es ratsam, sich vor Erklärung des Rücktritts durch die Verbraucherverbände oder einen auf das Reiserecht spezialisierten Rechtsanwalt beraten zu lassen.
Die Situation bei Pauschalreisen im Inland
Bei Pauschalreisen im Inland wird es für die Frage einer kostenfreien Stornierung auf die Umstände des Einzelfalls, insbesondere auf die lokale Pandemielage und die infektionsschutzrechtlichen Maßnahmen des jeweiligen Bundeslandes zum Reisetermin, ankommen. Daher wird Verbrauchern auch bei einem Urlaub in Deutschland geraten, sich rechtzeitig vor der geplanten Anreise über die Lage vor Ort und die geltenden Bestimmungen für Reisende zu informieren.
Für Urlauber aus und in Risikogebieten in Deutschland können unter Umständen besondere Bestimmungen gelten, welche die Durchführung der Reise erschweren oder unmöglich machen können (z. B. Pflicht zur Vorlage eines negativen Corona-Tests, Anreise- und Beherbergungsverbote). Als Risikogebiete gelten in Deutschland derzeit Landkreise und Kreisfreie Städte, in denen es in den letzten sieben Tagen mehr als 50 Neuinfizierte pro 100.000 Einwohner gab.
Nachdem infektionsschutzrechtliche Beschränkungen, die an den Wohnort des Reisenden oder den Kontakt mit einer anderen infizierten Person anknüpfen, regelmäßig außerhalb der Kontrolle des Reisenden liegen, können nach hiesiger Auffassung im Einzelfall die Voraussetzungen für einen kostenfreien Rücktritt vom Pauschalreisevertrag gegeben sein. Allerdings hat sich hierzu noch keine klare Rechtsmeinung herausgebildet.
Eine detaillierte, nach Landkreisen untergliederte Darstellung der aktuellen Infektionszahlen hält das Robert Koch-Institut auf seinem "COVID-19-Dashboard" bereit.
Buchungen nach Ausbruch der COVID-19-Pandemie
Schwierig und rechtlich nicht abschließend geklärt ist die Frage, ob eine kostenfreie Stornierung von Pauschalreiseverträgen auch in Fällen möglich ist, in denen der Reisende seine Pauschalreise in Kenntnis der bestehenden COVID-19-Pandemie gebucht hat. Nach hiesiger Auffassung dürften die Rechte von Reisenden aus § 651h BGB vor dem Hintergrund der zwingenden Vorgaben der Pauschalreise-Richtlinie (RL (EU) 2015/2302) fortbestehen. Allerdings dürften künftig strengere Voraussetzungen für die Unzumutbarkeit einer Reise gelten, so dass nicht jede Beeinträchtigung des Urlaubs wegen Umständen oder Maßnahmen, die auf die COVID-19-Pandemie zurückzuführen sind, zu einer kostenfreien Stornierung berechtigen dürfte.
Übertragung von Pauschalreiseverträgen auf Dritte möglich
Wer seine Reise beispielsweise aus Sorge vor einer Ansteckung oder Quarantänemaßnahmen nicht antreten möchte, kann den Reisevertrag gemäß § 651e Abs. 1 BGB bis sieben Tage vor Reisebeginn auf einen Dritten übertragen, sofern nicht besondere persönliche Reisevoraussetzungen gelten (z.B. Höchstalter). Stornogebühren können damit vermieden werden.
Tritt ein Dritter in den Vertrag ein, so haften er und der ursprüngliche Reisende als Gesamtschuldner für den Reisepreis und die durch den Eintritt des Dritten entstehenden Mehrkosten. Derartige Mehrkosten darf der Reiseveranstalter aber nur dann fordern, wenn diese angemessen und ihm auch tatsächlich entstanden sind (§ 651e Abs. 3 BGB).
Bei einer Vertragsübertragung sollte man sich versichern, dass der Übernehmer zuverlässig den Reisepreis – ggf. gegen einen vereinbarten Abschlag - zahlt. Insoweit können sich zwischengeschaltete Zahlungsdienstleister mit Verkäufer- und Käuferschutz anbieten.
Die wichtigsten Informationen hierzu hat die Verbraucherzentrale Bayern e.V. übersichtlich im Artikel „So übertragen Sie Pauschalreisen auf jemand anderen“ zusammengefasst.
Rücktritt durch den Reiseveranstalter
Der Reiseveranstalter kann von sich aus nur dann die Reise absagen, wenn die Reise aufgrund der Risikolage durch das Corona-Virus verhindert wird. Dies erscheint jedenfalls für Reisen in Länder, die derzeit noch von der weltweiten Reisewarnung des Auswärtigen Amtes erfasst werden, naheliegend. Sagt der Veranstalter die Reise ab, so muss er den vollen Reisepreis innerhalb von 14 Tagen erstatten (§ 651h Abs. 5 BGB). Insoweit sind Verbraucher nicht verpflichtet, anstelle des Reisepreises Gutscheine, virtuelle Kundenguthaben oder sonstige Ersatzleistungen anzunehmen.
Überschreitet der Veranstalter die 14-tägige Rückzahlungsfrist, so gerät er in Verzug (§ 286 Abs. Nummer 2 BGB). In diesem Fall sind Reisende berechtigt, neben der Erstattung des vollen Reisepreises zusätzlich den Ersatz von Verzögerungsschäden und Verzugszinsen zu verlangen (§§ 280 Abs. 1 und 2, 286, 288 BGB).
Reiseveranstalter in Not: Freiwillige Gutscheinlösung der Bundesregierung
Nachdem wegen der Corona-Krise zahlreiche Urlaubsreisen nicht stattfinden konnten und vielen Reiseveranstaltern vor dem Hintergrund der massenhaften Rückforderung von gezahlten Reisepreisen erhebliche Liquiditätsengpässe drohen, hat der Gesetzgeber die Einführung einer freiwilligen Gutscheinlösung für Pauschalreisen, die vor dem 08. März 2020 gebucht wurden, beschlossen (Art. 240 § 6 EGBGB).
Danach haben Reiseveranstalter bei Pauschalreisen, die infolge eines Rücktritts des Reisenden oder Reiseveranstalters gemäß § 651h BGB wegen der COVID-19-Pandemie nicht durchgeführt werden konnten, die Möglichkeit, Reisenden anstelle der sofortigen Erstattung des Reisepreises Wertgutscheine in Höhe des gezahlten Reisepreises anzubieten.
Insofern haben Reisende die Wahl, ob sie das Angebot des Reiseveranstalters freiwillig annehmen oder stattdessen auf einer sofortigen Rückzahlung des gezahlten Reisepreises bestehen möchten. Auf dieses Wahlrecht des Kunden hat der Reiseveranstalter bei seinem Angebot hinzuweisen. Wer sich für die Annahme eines Gutscheins entscheidet, gewährt dem Reiseveranstalter einen Zahlungsaufschub. Da „Gutschein nicht gleich Gutschein ist“, sollte man darauf achten, dass der Zahlungsanspruch im Falle der Insolvenz ausdrücklich abgesichert ist.
Entscheiden sich Kunden für die Annahme des Angebots, so dürfen ihnen für die Ausstellung, Übermittlung und Einlösung des Gutscheins keine Kosten in Rechnung gestellt werden. Auch muss sich aus dem Gutschein ergeben:
- welchen Wert er besitzt,
- wie lange er gültig ist,
- dass er wegen der COVID-19-Pandemie ausgestellt wurde,
- dass der Reiseveranstalter dem Reisenden die geleisteten Vorauszahlungen unverzüglich, spätestens aber innerhalb von 14 Tagen, zu erstatten hat, wenn dieser den Gutschein innerhalb der Gültigkeitsdauer nicht einlöst und
- dass der Reisende im Falle einer Insolvenz des Reiseveranstalters gemäß Art. 240 § 6 Abs. 6 EGBGB abgesichert ist und etwaige weitere Leistungsversprechen des Reiseveranstalters, die er für den Fall der Annahme des Gutscheins erklärt hat, nicht von der Insolvenzsicherung umfasst sind.
Verbraucherrechte bei Insolvenz des Reiseveranstalters
Ausgestellte Reisegutscheine verlieren spätestens am 31. Dezember 2021 ihre Gültigkeit und unterliegen den Maßgaben über die Insolvenzsicherung von Pauschalreisen aus § 651r BGB. Daraus folgt, dass der Reisende bei Zahlungsunfähigkeit des Reiseveranstalters vom jeweiligen Kundengeldabsicherer die unverzügliche Erstattung der geleisteten Vorauszahlungen verlangen kann.
Hat der Kundengeldabsicherer seine Haftung für die von ihm in einem Geschäftsjahr insgesamt zu erstattenden Beträge auf 110 Millionen Euro begrenzt, werden Reisende im Falle der Insolvenz eines Reiseveranstalters nur anteilig befriedigt. In diesem Fall können sie vom Bund die restliche Erstattung der Vorauszahlungen verlangen. Insofern garantiert die Bundesregierung bei Annahme des Gutscheins die Absicherung des vollen Reisepreises. Dies gilt jedoch nicht für Leistungsversprechen des Reiseveranstalters, die dieser zusätzlich für den Fall der Annahme des Gutscheins erklärt hat (z.B. zusätzliches Reise- oder Bordguthaben, kostenlose Tagesausflüge, bestimmte Upgrades für Hotelzimmer und Schiffskabinen).
Haben Reisende vor Inkrafttreten der freiwilligen Gutscheinlösung bereits einen Gutschein von ihrem Reiseveranstalter erhalten, so können diese verlangen, dass der Gutschein an die neuen gesetzlichen Bestimmungen angepasst wird oder dieser in einen neuen Gutschein umgetauscht wird, der diesen Vorgaben entspricht.
Die Situation bei einzelnen Reiseleistungen
Wer selbständig seine Reise zusammenstellt, lediglich einen Flug, ein Hotel oder eine Ferienwohnung bucht, ist weniger als bei einer Pauschalreise geschützt, da der Vertragspartner keine Verantwortung für die Reise als solche übernimmt.
Kündigung durch den Reisenden
Der Reisende kann zwar jederzeit kündigen (§ 648 BGB), jedoch kann er nur dann mit einer Rückerstattung bzw. Befreiung von der Zahlungspflicht rechnen, wenn ihm unter Abwägung aller Umstände ein Festhalten am Vertrag nicht zugemutet werden kann (Kündigung aus wichtigem Grund nach § 648a BGB oder Wegfall der Geschäftsgrundlage gem. § 313 BGB).
Derartige Umstände könnten beispielsweise bei der Buchung einer Ferienwohnung gegeben sein, wenn aufgrund der Corona-Risikolage und entsprechender behördlicher Beschränkungen die Wohnung praktisch nicht verlassen werden kann oder eine angemessene Versorgung mit Lebensmitteln nicht sichergestellt wäre. Gleiches dürfte bei Einreiseverboten gelten. Auch dürfte aufgrund der weltweiten Reisewarnung des Auswärtigen Amtes eine Berufung auf Unzumutbarkeit möglich sein.
Allerdings gibt es hierzu bislang keine klaren, von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien. Daher ist vor allem bei Reisezielen, für die keine behördliche Warnungen und Einschränkungen gelten, offen, ob die aktuell erhöhte Sorge vor einer Ansteckung oder Übertragung des Virus genügt, um sich vom Vertrag zu lösen und eine vollständige Rückzahlung verlangen zu können.
Unmöglichkeit der Beförderung zum Zielort
Ist eine Beförderung zum Zielort z.B. wegen einer Einreisesperre nicht möglich, wird das Beförderungsunternehmen (Fluggesellschaft, Bahnunternehmen) von seiner Beförderungspflicht frei und muss dem Kunden den Flug- oder Fahrpreis erstatten (§§ 275 Abs. 1, 326 Abs. 4 BGB).
Nicht auszuschließen ist, dass sich Beförderungsunternehmen in ihren AGB vorbehalten haben, in Fällen höherer Gewalt eine Rückzahlung zu verweigern oder einzuschränken. Nach hiesiger Auffassung wäre jedenfalls ein genereller Ausschluss des Rückzahlungsanspruchs nach § 307 BGB unwirksam.
Reiserücktrittsversicherung und Covid 19
Ob eine Reiserücktrittsversicherung im Falle der Stornierung einer Reise greift, hängt von den in den Versicherungsbedingungen genannten versicherten Ereignissen ab. Eine Reiserücktrittsversicherung deckt typischer Weise den Fall ab, dass der Reisende aus Gründen, die in seiner Person oder seinen persönlichen Lebensumständen liegen, die Reise unerwartet nicht antreten kann. Dies ist insbesondere bei einer unerwartet schweren Erkrankung, wie beispielsweise am Covid-Virus der Fall, es sei denn, die Erkrankung an einer als Pandemie eingestuften Krankheit wurde als Leistungsfall in den Versicherungsbedingungen ausgeschlossen.
Zugehörigkeit zur Risikogruppe ist nicht versichert
Die Angst vor einer schweren Erkrankung mit dem Covid-Virus, die Zugehörigkeit zu einer Risikogruppe für eine Erkrankung mit dem Covid-Virus oder, eine Reisewarnung des Auswärtigen Amtes sowie eine behördlich angeordnete Quarantäne sind keine versicherten Ereignisse. Auch eine behördliche angeordnete Quarantäne ist jedenfalls bei Reiserücktrittsversicherungen, die vor dem Ausbruch der COVID-19-Pandemie abgeschlossen wurden, regelmäßig nicht versichert.
Aufgrund der anhaltenden Situation und Unsicherheit der Verbraucherinnen und Verbraucher bezüglich der Buchung von Reisen sowie Reiserücktrittsversicherungen, vollzieht sich ein Umdenken innerhalb der Versicherungs- und Reisebranche. So bieten einige Unternehmen seit 1. September 2020 Reiserücktrittsversicherungen an, die eine behördlich angeordnete Quarantäne als versichertes Ereignis einschließen.
Tipp: Lesen Sie das Produkt-Informationsblatt Ihrer Versicherung sorgfältig durch und prüfen Sie, welche Ereignisse versichert sind.
- Corona: Geld zurück bei Absage von Veranstaltungen und Schließung von Freizeiteinrichtungen?
- Verbraucherzentrale Bayern: Weltweite Corona-Reisewarnungen
- Aktuelle Reise- und Sicherheitshinweise des Auswärtigen Amtes
- Corona-Podcast:: Was wird aus dem Urlaub?
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