Internetauktionen: Verbraucher kauft von Verbraucher
Ob man als Verbraucher einen Kaufvertrag mit einem anderen Verbraucher oder mit einem Unternehmer eingeht, macht einen Unterschied. Bei Internetauktionen gelten manche Vorschriften nicht, die durchaus zwischen Verbrauchern und Unternehmern gelten. Welche Besonderheiten zu beachten sind, erläutert dieser Artikel.
In diesem Beitrag finden Sie
- Kein Fernabsatzgeschäft
- Kein Verbrauchsgüterkauf
- Gefahrtragung beim Versand
Kein Fernabsatzgeschäft zwischen Verbrauchern
Die Vorschriften über Fernabsatzverträge gelten nur für Geschäfte zwischen Unternehmern und Verbrauchern. Ist der Verkäufer ebenfalls ein Verbraucher, kann sich der Käufer nicht auf ein Widerrufsrecht berufen, es sei denn der Verkäufer räumt ihm ein solches Recht ein. Der Verkäufer ist in diesem Fall auch nicht verpflichtet, die zahlreichen Informationspflichten, wie sie sich nach den Fernabsatzvorschriften ergeben, zu erfüllen.
Der Vertrag kann also nicht ohne weiteres rückgängig gemacht werden.
Kein Verbrauchsgüterkauf zwischen Verbrauchern
Auch die Regelungen zum Verbrauchsgüterkauf (§§ 476 ff. BGB) finden keine Anwendung, da sie ebenfalls voraussetzen, dass bei einem Unternehmer gekauft wird. Damit ist es dem Verkäufer beispielsweise möglich, die Haftung für Sachmängel wirksam in seinen Hinweisen auszuschließen (Internetauktionen als Verkäufer).
Erfolgt ein solcher Gewährleistungsausschluss nicht, so haftet der Verkäufer nach den gesetzlichen Vorschriften zwei Jahre für Sachmängel. Allerdings trägt der Käufer - anders als beim Verbrauchsgüterkauf - auch in den ersten 6 Monaten die Beweislast dafür, dass der Mangel bereits bei der Ablieferung vorgelegen hat. Die Vermutung zugunsten des Verbrauchers, der Mangel habe bereits bei der Übergabe vorgelegen, greift in diesem Fall nicht.
Gefahrtragung beim Versand
Ein weiterer Nachteil liegt für den Käufer darin, dass er das Risiko dafür trägt, dass die gekaufte Ware beim Transport beschädigt wird oder verloren geht. Die Gefahr geht auf ihn über, sobald der Verkäufer die Sache dem Transportunternehmen übergeben hat. Dieser muss nur nachweisen, dass er die Sache ordnungsgemäß verpackt hat und einer geeigneten Transportperson übergeben hat. Meist handelt es sich hierbei um ein Paketversandunternehmen. Der Beweis erfolgt in der Regel durch Vorlage des Einlieferungsbeleges.
Für den Fall, dass eine Versandversicherung abgeschlossen wurde, hat der Käufer einen Anspruch gegen den Verkäufer, dass dieser ihm die Ansprüche aus der Versicherung gegen das Transportunternehmen abtritt. Er kann sie dann selbst dort geltend machen.
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