Haftung für Sachmängel: Rechte der Kaufenden
Verkauft der Händler dem Käufer eine mangelhafte Sache, so hat er für diesen Umstand einzustehen. Dies regelt die gesetzliche Haftung für Sachmängel, oft auch als "Gewährleistung" bezeichnet.
In diesem Beitrag finden Sie
- Was ist ein Sachmangel?
- Wann muss der Mangel vorliegen?
- Rechte des Käufers
- Verjährung der Rechte des Käufers
Was ist ein Sachmangel?
Grundsätzlich ist ein Sachmangel dann gegeben, wenn die Sache nicht die vereinbarte Beschaffenheit aufweist. Details zum Sachmangelbegriff finden Sie hier.
Wann muss der Mangel vorliegen?
Die gesetzliche Sachmängelhaftung des Verkäufers setzt voraus, dass der Mangel schon bei Gefahrübergang vorlag. Bei einer beweglichen Sache, die nicht versendet wird, geht die Gefahr mit der Übergabe bzw. der Aushändigung der Kaufsache auf den Käufer über (§ 446 BGB). "Gefährlich" ist das natürlich nicht wirklich: Mit Gefahrübergang ist gemeint, dass der Käufer nach der Übergabe für die Kaufsache verantwortlich ist.
Im Umkehrschluss bedeutet dies Folgendes: Zeigt sich erst nach einer gewissen Zeit der Benutzung ein Mangel, haftet der Verkäufer für diesen nur, wenn dieser Mangel schon "von Anfang an" bestand oder zumindest angelegt war. Dafür ist grundsätzlich der Käufer beweispflichtig. In der Praxis führt dies häufig zu großen Problemen, weil dieser Nachweis nur schwer gelingt.
Bei einem Vertragsabschluss zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmer, dem sogenannten Verbrauchsgüterkauf gilt etwas anderes. Der Gesetzgeber hat in diesen Fällen eine Beweislastumkehr (§ 477 BGB) zugunsten des Verbrauchers geregelt. Zeigt sich ein Mangel in den ersten sechs Monaten nach Gefahrübergang, so wird gesetzlich vermutet, dass der Mangel schon bei der Übergabe der Kaufsache vorgelegen hat. Der Käufer muss hierfür keinen Beweis erbringen. Der Verkäufer müsste vielmehr nun das Gegenteil beweisen, nämlich, dass die Sache bei Übergabe mangelfrei war. Dies wird ihm in den meisten Fällen nicht gelingen.
Die Rechte des Käufers
Der Käufer hat beim Vorliegen von Sachmängeln eine ganze Reihe an Rechten:
Nacherfüllung
Zunächst muss er einen Nacherfüllungsanspruch geltend machen. Der Käufer kann hierbei selbst entscheiden, ob er vom Verkäufer die Reparatur der Kaufsache (Nachbesserung) oder die Übergabe einer neuen Sache verlangt (Ersatzlieferung).
Der Käufer muss dem Verkäufer für die Nacherfüllung eine angemessene Frist setzen. Verstreicht die Frist fruchtlos, kann der Käufer weitere Rechte geltend machen. Eine Fristsetzung ist immer dann entbehrlich, wenn der Verkäufer die Nacherfüllung verweigert, die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder wenn dem Käufer eine Nacherfüllung nicht zumutbar ist.
Zum 01.01.2018 trat das Gesetz zur Änderung der kaufrechtlichen Mängelhaftung in Kraft. Der hierbei neu eingefügte § 439 Abs. 3 BGB regelt den speziellen Fall, in dem der Käufer die mangelhafte Sache in eine andere Sache eingebaut oder an eine andere Sache angebracht hat. Der Verkäufer hat nunmehr die Aufwendungen für den Ausbau der mangelhaften und den Einbau einer nachgebesserten oder nachgelieferten mangelfreien Sache zu tragen.
Der Käufer kann sogleich weitere Rechte geltend machen:
Rücktritt, Minderung
Der Käufer kann von dem geschlossenen Kaufvertrag zurücktreten. Das bedeutet, er gibt die Kaufsache gegen Erstattung des Kaufpreises zurück. Alternativ kann er die Sache behalten und den Kaufpreis mindern, § 441 BGB.
Schadensersatz/ Aufwendungsersatz
Daneben kann er auch Schadensersatz oder Aufwendungsersatz verlangen.
Verjährung der Rechte des Käufers
Der Käufer soll nicht unbegrenzt lange Sachmängel rügen dürfen.
Aus diesem Grund hat der Gesetzgeber die Verjährungsfristen für Sachmängel in § 438 BGB geregelt. Diese betragen
-
30 Jahre bei dinglichen Rechten oder Rechten, die im Grundbuch eingetragen sind,
-
5 Jahre bei Bauwerken, oder Sachen, die üblicherweise in Bauwerken verwendet werden und die Mangelhaftigkeit des Bauwerks ausgelöst haben,
- 2 Jahre in allen anderen Fällen.
Bei Verbraucherverträgen spielen nur die zwei- und die fünfjährige Frist eine Rolle.
Die Verjährungsfrist beginnt in diesen Fällen mit der Ablieferung der Kaufsache zu laufen.
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