Die Zwangsvollstreckung: Vollstreckungstitel und Verfahren
Die Zwangsvollstreckung ist das Verfahren, in dem Ansprüche Privater durch staatlichen Zwang verwirklicht werden. In den meisten Fällen - aber nicht notwendiger Weise - ist es so, dass der Vollstreckungsgläubiger gegen den Vollstreckungsschuldner in einem vorangegangenen Gerichtsverfahren (z. B. gerichtliches Mahnverfahren oder Klage) einen Vollstreckungstitel erwirkt hat.
Weigert sich der Schuldner nach wie vor zu bezahlen, so wird der Gläubiger versuchen, seinen rechtskräftig festgestellten Anspruch im Wege der Zwangsvollstreckung zu verwirklichen. Die wichtigsten und häufigsten Pfändungsmaßnahmen werden im Folgenden kurz vorgestellt, die Aufzählung ist nicht abschließend.
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Vollstreckungstitel
Vollstreckungstitel geben dem Vollstreckungsgläubiger, als demjenigen, der den Titel erwirkt hat, das Recht, die Zwangsvollstreckung zu betreiben. Im Folgenden werden die wichtigsten und häufigsten Vollstreckungstitel aufgelistet.
Gerichtliche Urteile
Ein Urteil des Gerichts ist sicherlich der bekannteste Vollstreckungstitel. Solange das Urteil nicht rechtskräftig ist, ist das Urteil nur vorläufig vollstreckbar, ggf. auch nur gegen Erbringung einer Sicherheitsleistung. In einem speziellen Verfahren kann die Vollstreckbarkeit des Urteils in dieser Phase, z. B. wenn das Urteil mit Rechtsmitteln angegriffen wird, wieder aufgehoben werden.
Gerichtliche Vergleiche
Auch gerichtliche Vergleiche sind Vollstreckungstitel.
Vollstreckungsbescheid
Wird das gerichtliche Mahnverfahren erfolgreich betrieben, so erhält der Antragsteller einen Vollstreckungsbescheid, mit dem dann die Zwangsvollstreckung betrieben werden kann.
Arten der Pfändung
Sachpfändung
In der Regel geschieht dies, indem der Schuldner den Gerichtsvollzieher beauftragt, eine Pfändung vorzunehmen. Die Pfändung erfolgt durch Anbringung eines Pfandsiegels auf der gepfändeten Sache (im Volksmund "Kuckuck" genannt). Die Pfandsache muss sich allerdings im Gewahrsam des Vollstreckungsschuldners befinden und darf nicht unpfändbar sein. Unpfändbare Sachen sind bspw. solche, welche dem persönlichen Gebrauch oder dem Haushalt des Schuldners dienen (Kleidungsstücke, Wäsche, Betten etc.) oder die zur Fortsetzung seiner Erwerbstätigkeit erforderlichen Gegenstände. Haustiere, die nicht zu Erwerbszwecken gehalten werden sind ebenfalls unpfändbar.
Pfändung in Forderungen
Aber auch Forderungen können gepfändet werden. Hierfür erlässt das Vollstreckungsgericht einen so genannten Pfändungs- und Überweisungsbeschluss. Beispiele sind die Pfändung von Bankguthaben, sowie Arbeitslohn, Steuererstattungsansprüche und Ansprüche aus Versicherungen, wie z. B. der Lebensversicherung oder auch aus Bausparverträgen.
Immobiliarzwangsvollstreckung
Eine dritte Möglichkeit besteht darin, im Wege der Zwangsvollstreckung auf Immobilien des Schuldners zuzugreifen. Dies geschieht entweder durch Eintragung einer Zwangssicherungshypothek oder durch Einleitung eines Zwangsversteigerungsverfahrens. Viele Hauskäufer nutzen letztere Verfahren aus, um auf günstigem Wege eine Immobilie zu erwerben. Es ist nämlich möglich, im Rahmen der Zwangsversteigerung das gewünschte Objekt erheblich unter dem eigentlichen Verkehrswert zu ergattern.
Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nach § 899 ZPO
Verläuft die Sachpfändung erfolglos oder ist der Schuldner mehrfach nicht anzutreffen, so kann der Schuldner zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung über seine Vermögensverhältnisse gezwungen werden. Früher nannte man dies den Offenbarungseid.
Sinn und Zweck ist es, dem Gläubiger eine Übersicht zu verschaffen, ob und wo sich Zwangsvollstreckungsmöglichkeiten ergeben. Jede Vollstreckungsmaßnahme verursacht dem Gläubiger schließlich auch Kosten.
Macht der Schuldner bei der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung bewusst falsche Angaben, so macht er sich strafbar.
Weigert er sich, die Erklärung abzugeben, so kann ihm ein Zwangsgeld auferlegt werden oder er wird in Zwangshaft genommen.
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