Die Gerichtsbarkeit in Verbraucherangelegenheiten
Bei Verbraucherangelegenheiten handelt es sich um zivilrechtliche Streitigkeiten. Für solche Verfahren sind die ordentlichen Gerichte zuständig.
In diesem Beitrag finden Sie
Zuständiges Gericht
Das Eingangsgericht für eine Klageerhebung ist bis zu einem Streitwert von 5.000 Euro das Amtsgericht. Für alle Beträge, die darüber hinaus gehen ist das Landgericht zuständig.
Welches Amts- oder Landgericht örtlich zuständig ist, ergibt sich aus einer ganzen Reihe von Vorschriften. Manchmal hat der Kläger auch die Wahl zwischen verschiedenen Gerichten. Meist wird bei dem Gericht geklagt, bei dem der Beklagte seinen Sitz hat.
Was verrät das Aktenzeichen?
In Bayern gibt es drei Oberlandesgerichte. Diese sind in Bamberg, in München und in Nürnberg. Ferner gibt es Land- und Amtsgerichte. Ob es sich bei einer Entscheidung um eine erstinstanzliche oder eine Entscheidung über ein Rechtsmittel handelte, ist aus dem jeweiligen Aktenzeichen erkennbar. Diese Aktenzeichen sind öffentlich zugänglich und lassen Rückschlüsse auf das jeweilige Verfahren zu.
Buchstaben
Amtsgerichtliche Verfahren enthalten den Buchstaben C (z. B. 4 C 2342/14).
Ist das Landgericht Eingangsgericht, so erhält das Verfahren ein Aktenzeichen mit einem O (z. B. 9 O 236/14).
Entscheidet das Landgericht als Berufungsgericht, so enthält das Aktenzeichen ein S (z. B. 7 S 454/14).
Das Oberlandesgericht vergibt bei seinen Berufungsverfahren ein U (z. B. 12 U 354/14), der Bundesgerichtshof bei seinen Revisionen die Buchstaben ZR (z. B. XI ZR 234/14).
Zahlen
Die erste Zahl bezeichnet immer das jeweilige Referat (Amtsgericht) bzw. die Kammer (Landgericht) oder den Senat (Oberlandesgericht, BGH).
Die Zahlen nach den Buchstaben geben Auskunft darüber, um das wievielte Verfahren es sich handelt, das im jeweiligen Jahr bei dem Gericht anhängig wurde.
Bei dem Beispiel XI ZR 234/14
handelt es sich also um die 234ste Revision in Zivilsachen, die im Jahr 2014 beim BGH eingegangen ist. Zuständig für die Entscheidung ist der 11. Senat (XI).
Lautet das Aktenzeichen des Landgerichts Traunstein z. B. 5 S 455/12,
so handelt es sich um ein Berufungsurteil der fünften Kammer im insgesamt 455sten Berufungsverfahren aus dem Jahre 2012.
Da gegen dieses Urteil keine Rechtsmittel zulässig sind, handelt es sich um eine rechtskräftige Entscheidung.
Das Bundesverfassungsgericht
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) mit Sitz in Karlsruhe ist nicht die höchste gerichtliche Instanz in Deutschland, auch wenn das oft so dargestellt wird. Es steht vielmehr neben dem eigentlichen Instanzenzug.
Seine Entscheidungen sind nicht anfechtbar.
Zu seinen Aufgaben gehört die Überwachung der Einhaltung des Grundgesetzes (GG). Herrscht Streit über Normen des Grundgesetzes, kann das Bundesverfassungsgericht angerufen werden.
Wichtig zu wissen ist dabei, dass es nur auf Antrag tätig wird.
Im Grundgesetz sind die Verfahrensarten, wie beispielsweise die Verfassungsbeschwerde genannt, mit denen man sich an dieses Gericht wenden kann.
Jede natürliche oder juristische Person kann eine Verfassungsbeschwerde einlegen.
Das Verfahren ist kostenfrei.
Zu beachten ist, dass hierbei jedoch stets der Rechtsweg erschöpft sein muss. Solange also noch eine Berufung oder Revision in der Sache möglich ist, müssen zunächst diese Rechtsmittel eingelegt werden.
Eine Verfassungsbeschwerde bedarf der Annahme zur Entscheidung. Das BVerfG muss die Verfassungsbeschwerde annehmen, wenn sie grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung hat. Die überwiegende Zahl von Verfassungsbeschwerden wird im Übrigen nicht zugelassen.
Wird eine Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung angenommen, dann überprüft das Bundesverfassungsgericht das angegriffene Urteil nur dahingehend, ob ein Verfassungsverstoß vorliegt.
Stellt das Bundesverfassungsgericht fest, dass das angegriffene Urteil gegen Grundrechte verstößt, hebt es das Urteil auf und verweist die Sache zur erneuten Entscheidung an das zuständige Gericht zurück.
Der Freistaat Bayern stellt Ihnen auf dieser Website unabhängige, wissenschaftsbasierte Informationen zum Verbraucherschutz zur Verfügung.
Einzelfallbezogene Rechtsauskünfte und persönliche Beratung können wir leider nicht anbieten. Auch dürfen wir Firmen, die sich wettbewerbswidrig verhalten, nicht selbst abmahnen.
Sollten noch Fragen zu Ihrem konkreten Sachverhalt verbleiben, wenden Sie sich bitte an die unter Service genannten Anlaufstellen.
Aktuelles
04.03.2021
Leasing: BGH urteilt zum Widerrufsrecht
26.02.2021
Broschüre zum neuen EU-Energielabel
26.02.2021
ADAC Sommerreifentest 2021
26.02.2021
Tipps zum Energiesparen im Homeoffice
23.02.2021
Umfrage: Sharing-Angebote wenig genutzt
22.02.2021
Fahrradhelme; Kennzeichnung und Benutzung
18.02.2021
Vitamin D Mangel bei Veganern
17.02.2021
Betriebskosten: Mietende dürfen Belege einsehen
12.02.2021
Corona: Krankenkasse wechseln einfacher
11.02.2021
Dating-Portale: Augen auf bei Probeabos
