Messekauf
Ob Cebit, Heim und Handwerk, internationale Funkausstellung oder Caravan und Boot, eines haben diese Messe-Events gemeinsam: sie sind Publikumsmagneten.
Neben Händlern informieren sich auch Verbraucher gerne über das Neueste vom Neuesten. Oft bietet sich auch die Gelegenheit zum Einkaufen, natürlich zum unschlagbaren Messepreis.
Immer wieder erhalten die Verbraucherzentralen dann Anfragen von Verbrauchern, die auf einer Messe übereilt einen Vertrag abgeschlossen haben und dieses Geschäft zwischenzeitlich bereuen.
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Zum Widerrufsrecht
Es stellt sich die Frage, ob es möglich ist, aus einem solchen Vertrag wieder herauszukommen. Viele Verbraucher handeln in dem unerschütterlichen Glauben, man könne jeden Vertrag zwei Wochen lang widerrufen. Doch dem ist nicht so. In den meisten Fällen ist ein Vertragsausstieg nicht bzw. nicht ohne wirtschaftliche Nachteile möglich.
Eine vorzeitige Vertragsbeendigung ist nur dann möglich, wenn einem per Gesetz ein Rücktritts- oder Widerrufsrecht eingeräumt wird. Ein Widerrufsrecht besteht z.B. bei einem Fernabsatzgeschäft oder einem außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrag.
Bei einem Messekauf kann ein Widerrufsrecht bestehen. Der Vertrag wird außerhalb eines klassischen Ladengeschäfts geschlossen. Als Geschäftsräume gelten jedoch nicht nur unbewegliche Geschäftsräume wie Ladengeschäfte, sondern auch bewegliche Gewerberäume, in denen der Unternehmer seine Tätigkeit für gewöhnlich ausübt. Hierunter können in der Regel auch Marktstände, Verkaufswagen und auch Messen (§312b Abs.2 S.1 BGB) zählen.
Früher wurde das Bestehen eines Widerrufrechts bei einem Messekauf grundsätzlich abgelehnt. Der EuGH hat inzwischen aber entschieden, dass ein Widerrufsrecht unter bestimmten Voraussetzungen bestehen kann. Dies ist jedoch vom jeweiligen Einzelfall abhängig. Abzustellen ist hier auf die Wahrnehmung des Durchschnittverbrauchers.
Ein Widerrufsrecht kann es geben. Jedoch muss sehr gut geprüft werden, ob dies auf die jeweilige Messe zutrifft, so dass ein vorherige Absprache dennoch für mehr Sicherheit sorgen kann.
Anfechtung
Wenn ein Widerrufsrecht nicht besteht, bleibt nur noch die Möglichkeit, den Vertrag anzufechten. Meist wird der Anfechtungsgrund in einer arglistigen Täuschung zu suchen sein. Dazu muss man allerdings nachweisen, dass man von dem Anbieter auf der Messe vorsätzlich mit Falschinformationen zum Vertragsschluss verleitet wurde. In vielen Fällen wird dieser Beweis nicht zu erbringen sein.
Kündigung/Stornierung
Manchmal sehen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Anbieters eine Kündigungs- oder Stornierungsmöglichkeit vor, die sich der Anbieter in dem meisten Fällen aber "versilbern" lässt. Wer aus dem Vertrag aussteigen möchte, muss nämlich einen bestimmten Prozentsatz des Kaufpreises bzw. des Auftragswertes als pauschalierten Schadensersatz bezahlen. Solche Klauseln sind zulässig, wenn die Schadensersatzforderung einen Betrag von ca. 35 bis 40% nicht übersteigt.
Wer auf einer Messe einen Vertrag abschließt, der sollte sich vom Vertragspartner schriftlich ein kostenloses ein- oder zweiwöchiges Rücktrittsrecht einräumen lassen.
Die Gefahr, dass man den Vertragsschluss bereut, ist fast immer da. Lässt sich der Händler hierauf nicht ein, so sollte man auch nicht den Versprechen von hohen und einmaligen Messerabatten erliegen. Das Recht sollte unbedingt schriftlich vereinbart werden, da ansonsten ein Beweis über die getroffene Vereinbarung schwer fällt.
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