Schenken und Beschenkt werden - Rechtliche Tipps
Kann man ein Geschenk jederzeit umtauschen? Was ist beim Versandhandel zu beachten? Wie lange ist ein Geschenkgutschein gültig? Wer sich auf die Suche nach passenden Geschenken begibt, sollte einige Ratschläge beherzigen, um späteren Ärger zu vermeiden.
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Verbreiteter Verbraucherirrtum
Ein weit verbreiteter Irrtum ist es zu glauben, fehlerfreie Sachen könnten problemlos zurückgegeben werden. Dem ist ganz und gar nicht so. Im deutschen Recht gilt der Grundsatz, dass Verträge einzuhalten sind.
Ein Recht auf Umtausch, weil die Ware nicht gefällt, gibt es beim Einkaufen im Einzelhandelsgeschäft grundsätzlich nicht.
Widerrufs- oder Rückgaberecht
Nur in bestimmten Fällen steht dem Kunden ein 14-tägiges Widerrufsrecht zu. Es gilt nicht für jeden geschlossenen Vertrag. Die Möglichkeit, einen Kauf grundlos wieder rückgängig zu machen, ist nur bei einzelnen Vertriebsarten und bei besonderen Verträgen vorgesehen.
Dazu zählen zum Beispiel außerhalb von Geschäftsräumen (z.B. an der Haustür) und im Fernabsatz geschlossene Verträge, also Warenbestellungen und Dienstleistungsverträge, die per Telefon, Brief, Internet oder Fax abgeschlossen werden. Auch bestimmte Arten von Verträgen, wie etwa Ratenlieferungsverträge und Verbraucherdarlehen können widerrufen werden, um den Verbraucher vor unüberlegten Entschlüssen zu schützen.
Händler tauschen Waren oft aus Kulanz um
Viele Einzelhändler räumen ihren Kunden dennoch ein freiwilliges Umtauschrecht ein. Der Kunde muss sich aber vor Augen halten, dass es sich dabei nicht um eine rechtliche Verpflichtung handelt. Daher kann der Händler die Bedingungen des Umtauschs selbst bestimmen.
Anders als bei der Sachmängelhaftung ist er zum Beispiel nicht verpflichtet, den Kaufpreis in bar zu erstatten.
Der Kunde muss gegebenenfalls auch einen Gutschein akzeptieren.
Es ist deswegen empfehlenswert, schon beim Kauf nachzufragen, ob und unter welchen Voraussetzungen der Beschenkte die Ware umtauschen kann.
Alternative: Geschenke im Versandhandel kaufen
Geschenke bequem von zuhause auszu bestellen, ist für viele Verbraucher eine interessante Alternative. Zumal der Besteller durch das Widerrufs- oder Rückgaberecht geschützt ist, falls das Geschenk nicht gefällt.
Allerdings beginnt die 14-tägige Widerrufsfrist mit dem Erhalt der Ware zu laufen und nicht, wenn das Geschenk übergeben wird. In diesem Fall sind also die Spätentschlossenen im Vorteil: je knapper, desto besser.
- Wichtig ist, dass nicht alle Produkte zurückgegeben werden können. Bei dem edlenKugelschreiber mit eingraviertem Namenszug (Kundenspezifikation) oder bei CDs und DVDs, bei denen die schützende Plastikfolie entfernt wurde,ist das Widerrufsrecht zum Beispiel ausgeschlossen.
- Ein weiterer Punkt, den der Käufer beachten sollte: Der Schenkende trägt die Rücksendekosten, wenn der Unternehmer ihn vor der Bestellung über diese Pflicht unterrichtet hat. Der Unternehmer kann die Rücksendekosten auch freiwillig übernehmen. Hier ist auf das Kleingedruckte zu achten
Die Gelegenheit: Geschenkgutscheine und ihre Tücken
Besser als ein Verlegenheitsgeschenk ist ein Geschenkgutschein. Fast alle Geschäfte und Versandhäuser bieten solche Gutscheine an. Ein Nachteil solcher Gutscheine besteht darin, dass der Beschenkte keinen Gegenstand erhält und außerdem oft der Geldbetrag auf dem Gutschein vermerkt ist. Außerdem ist bei Verlust des Gutscheines das Geschenk weg.
Aber auch beim Einlösen von Gutscheinen kommt es immer wieder zu Schwierigkeiten: Was soll der Beschenkte tun, wenn er im Sortiment des Geschäfts nichts Passendes findet? In der Regel besteht in diesem Fall kein Anspruch darauf, dass der Händler den Geldwert des Gutscheins ausbezahlt. Genau hinsehen sollte man auch, ob der Gutschein befristet ist. Versäumt jemand die Frist zur Einlösung, ist Ärger oft vorprogrammiert. Solche Befristungen können in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen geregelt sein und sind rechtlich grundsätzlich nicht zu beanstanden. Die Fristen dürfen allerdings nicht zu kurz bemessen sein, sonst kann man auch nach Fristablauf verlangen, den Gutschein einzulösen. Ist also die Einlösefrist zu kurz bemessen, so gilt die regelmäßige Verjährung von drei Jahren (§ 195 BGB).
Das Geschenk ist kaputt
Gerade für Kinder können Präsente zu einer großen Enttäuschung werden, wenn das verschenkte Spielzeug nicht funktioniert. Zwar greifen im Falle eines auftretenden Mangels die gesetzlichen Gewährleistungsrechte. Das hilft in der akuten Situation aber wenig weiter.
Es ist daher zu raten, entweder die Sachen schon beim Kauf durch den Verkäufer auf die Funktionsfähigkeit hin prüfen zu lassen oder dies in Eigenregie einige Tage vor dem Fest selbst zu erledigen.
Ansprüche geltend machen
Vertragspartner des Händlers ist grundsätzlich der Schenkende (Käufer) und nicht der Beschenkte. In den meisten Fällen wird dies keine große Rolle spielen, aber manchmal steckt der Teufel im Detail. Erklärt zum Beispiel der Beschenkte bei einem Kauf per Versandhandel den Widerruf im eigenen Namen, so ist dieser nicht wirksam erfolgt. Auch kann nur der Schenkende Ansprüche wegen Sachmängel geltend machen, es sei denn, er hat die Ansprüche an den Beschenkten abgetreten.
Kassenzettel aufheben
Wer eine mangelhafte Sache beim Verkäufer reklamieren will, bekommt häufig entgegnet, dass dies nur bei Vorlage des Kassenzettels möglich sei. Ansonsten werde er die Reklamation nicht annehmen. Was tun? Das Gesetz schreibt nirgendwo vor, dass der Käufer seine Rechte nur gegen Vorlage des Kassenzettels geltend machen kann. Richtig ist allerdings, dass der Verbraucher im Streitfall beweisen muss, dass er die Sache in dem konkreten Geschäft erworben hat und wann er sie gekauft hat. Der Kassenzettel hilft hier erheblich weiter.
Deswegen: Aus Beweisgründen den Kassenzettel immer aufheben!
Originalverpackung
Manche Händler - besonders im Versandhandel - verlangen im Falle einer Rückabwicklung, dass die Ware in der Originalverpackung zurückgegeben wird. Grundsätzlich ist das nach Ansicht der Verbraucherzentrale Bayern nicht zulässig. Denn der Verbraucher hat die Sache gekauft, nicht die Verpackung. Das Gesetz schreibt an keiner Stelle vor, dass ein Produkt in der Originalverpackung zurückzugeben ist.
Im Falle der freiwillig eingeräumten Umtauschmöglichkeiten kann der Verkäufer dies jedoch als Voraussetzung verlangen.
Dennoch: Man sollte gerade bei technischen Geräten die Verpackung einfach ein paar Wochen aufheben. Gerade dann, wenn nämlich die Sache auf dem Versandweg zurückgeschickt werden muss, ist die Originalverpackung oft am besten geeignet.
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