Kundenspezifische gefertigte Waren (Sonderanfertigung)
Gemäß § 312 g Abs. 2 Nr. 1 BGB besteht, soweit die Parteien nichts anderes vereinbart haben, das Widerrufsrecht nicht bei Verträgen zur Lieferung von Waren, die nicht vorgefertigt sind und für deren Herstellung eine individuelle Auswahl oder Bestimmung durch den Verbraucher maßgeblich ist oder die eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse des Verbrauchers zugeschnitten sind.
Kundenspezifische Waren sind solche, die nach Kundenspezifikation gefertigt sind oder eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind. Gemeint ist beispielsweise ein Maßanzug, der aufgrund der individuellen Angaben des Kunden gefertigt wurde.
In diesem Fall besteht für den Unternehmer kaum eine Möglichkeit, die Ware anderweitig zu veräußern. Daher ist in diesen Fällen die Möglichkeit eines Widerrufs meist ausgeschlossen. Würde man dem Kunden ein Widerrufsrecht einräumen, so besteht die Gefahr, dass der Händler auf der Ware sitzen bleibt.
Built-to-order
Gerade im Versandhandel mit Computern kommt es häufig vor, dass der Kunde kein vorkonfiguriertes System kauft, sondern sich "seinen PC" selbst zusammenstellt: er sucht sich eine bestimmte Festplatte und Grafikkarte aus, bestimmt wie viel Arbeitsspeicher das Gerät haben soll und ob ein DVD-Brenner eingebaut wird.
Der Bundesgerichtshof (Az: VIII ZR 295/01) hat im Falle eines so zusammengestellten Notebooks entschieden, dass dem Verbraucher auch in diesen Fällen ein Widerrufsrecht zusteht. Zwar sei das Notebook nach den Wünschen des Kunden ausgestattet worden, so dass das Notebook in dieser Zusammenstellung nur zufällig einen anderen Käufer finden dürfte. Jedoch besteht für den Händler nach wie vor die Möglichkeit, das Notebook wirtschaftlich zu verwerten.
Entscheidend ist nämlich, dass die Teile ohne verhältnismäßig großen Aufwand wieder getrennt werden können, ohne dass es zu einer Beeinträchtigung ihrer Substanz oder Funktionsfähigkeit kommt.
Verhältnismäßigkeit ist laut BGH dann gegeben, wenn die Kosten der Demontage weniger als 5% des Warenwertes ausmachen. Bei Computersystemen ist dies regelmäßig der Fall.
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