Verbrauchsgüterkauf: Spezielle Regeln zum Schutz von Verbrauchern
Kauft ein Verbraucher eine (bewegliche) Sache von einem Unternehmer, spricht man von einem Verbrauchsgüterkauf. Hier gelten spezielle Vorschriften, die insbesondere dafür sorgen sollen, dass die Rolle des Verbrauchers besonders berücksichtigt wird. Im Folgenden werden die wichtigsten Sonderregelungen beim Verbrauchsgüterkauf gegenüber dem üblichen Kauf erläutert. Entgegen der Gesetzessystematik orientiert sich die Darstellung an der praktischen Erheblichkeit für den Verbraucher.
In diesem Beitrag finden Sie
- Erhebliche Einschränkung der Vertragsfreiheit durch § 476 BGB
- Beweislastumkehr
- Inhaltliche Anforderungen an Garantieerklärungen
- Gefahrtragung
- Unternehmerregress
Erhebliche Einschränkung der Vertragsfreiheit durch § 476 BGB
Beim Verbrauchsgüterkauf erklärt das Gesetz eine Reihe von Vorschriften für zwingend. Die Vertragsparteien dürfen von diesen Vorschriften nicht zum Nachteil des Verbrauchers abweichen - und zwar weder durch Allgemeine Geschäftsbedingungen noch durch eine individuelle Vereinbarung. Ein Unternehmer darf somit nicht:
-
Von der gesetzlich vorgeschriebenen Haftung für Sachmängel abweichen (kein Ausschluss von Gewährleistungsrechten)
-
Die gesetzliche Gewährleistungsfrist von zwei Jahren verkürzen (Ausnahme: beim Verkauf gebrauchter Sachen ist eine Reduzierung auf ein Jahr möglich)
Beweislastumkehr, § 477 BGB
Macht der Käufer einer Sache einen Mangel geltend, so muss er beweisen, dass dieser Mangel schon bei der Übergabe der Kaufsache - also von Anfang an - vorhanden war. Funktioniert eine gekaufte Sache - wie z. B. ein Fernseher - zunächst einige Monate reibungslos und treten erst dann Mängel auf, so ist es sehr schwierig diesen Nachweis zu führen. Bei einem Verbrauchsgüterkauf gilt deshalb in den ersten sechs Monaten eine Beweislastumkehr (§ 477 BGB). Tritt ein Mangel in den ersten sechs Monaten auf, so wird vermutet, dass dieser Mangel schon von Anfang an vorhanden war. Der Verbraucher muss in diesem Fall somit nur nachweisen, dass die Sache mangelhaft ist, aber nicht, dass sie bereits bei Übergabe mangelhaft war. Der Verkäufer muss sodann das Gegenteil beweisen, nämlich dass die Sache bei der Übergabe mangelfrei war. Dieser Nachweis ist in aller Regel nicht zu führen, so dass der Verbraucher in den ersten sechs Monaten nach dem Kauf(beweis) rechtlich gut gestellt ist.
Die Beweislastumkehr greift ausnahmsweise dann nicht, wenn sie mit der Art der Sache oder des Mangels nicht zu vereinbaren ist.
Beispiel: Verbraucher V kauft im Feinkostladen F geräucherten Lachs. Nach drei Monaten beschwert er sich, dass der Fisch zwischenzeitlich verdorben ist und verlangt, dass ihm eine neue Packung ausgehändigt wird.
In diesem Fall - es handelt sich um eine verderbliche Ware - wäre es mit der Art der Sache nicht zu vereinbaren, sechs Monate lang zu vermuten, dass der Lachs von Anfang verdorben war.
Hinsichtlich der Art des Mangels kommen insbesondere Fälle aus dem Bereich des Tierkaufs in Betracht. Obwohl es sich bei Tieren nicht um Sachen handelt, werden die Vorschriften über Sachen auf Tiere weitgehend entsprechend angewandt (§ 90a BGB). Leidet ein Tier an einer Krankheit (= Mangel im juristischen Sinn), so ist zwischen dem Zeitpunkt der Infektion und dem Ausbruch der Krankheit zu differenzieren. Je nach Inkubationszeit kann bzw. wird die gesetzliche Beweislastumkehr anzuwenden sein.
Inhaltliche Anforderungen an Garantieerklärungen, § 479 BGB
An Garantien werden inhaltlich folgende Anforderungen gestellt.
Näheres rund um Garantien findet sich hier.
Gefahrtragung, §§ 474 II, 475 II, 447 BGB
Beim Versendungskauf genügt es nach § 447 BGB, wenn der Verkäufer die Kaufsache ordnungsgemäß verpackt und an eine geeignete Transportperson (z. B. Deutsche Post AG) übergibt. Wird die Sache auf dem Transportweg beschädigt oder geht sie verloren, so ist der Käufer trotzdem verpflichtet, den Kaufpreis zu bezahlen. Beim Verbrauchsgüterkauf gilt dies nicht. § 475 II BGB bestimmt, dass § 447 Abs. 1 BGB mit der Maßgabe gilt, dass der Käufer nur dann die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung trägt, wenn der Käufer die zur Versendung vorgesehene Person oder Stelle mit der Ausführung beauftragt und der Unternehmer dem Käufer diese Person oder Stelle nicht zuvor benannt hat. § 447 Abs. 2 BGB findet demgegnüber gar keine Anwendung beim Verbrauchsgüterkauf (§ 475 Abs. 3 S. 2 BGB). Das heißt, erst wenn der Postbote die Kaufsache an den Käufer übergibt, trägt dieser die Gefahr, dass die Sache kaputt geht (z. B. wenn er die Sache bei der Postfiliale abholt und beim Heimfahren einen Unfall erleidet, bei dem die Sache beschädigt wird).
Unternehmerregress, §§ 478, 479 BGB
Muss der Verkäufer für Sachmängel haften und die Ware vom Verbraucher zurücknehmen oder eine Minderung akzeptieren, so steht er zunächst schlecht dar. Im Verhältnis zu seinem Lieferanten (meist ein Großhändler) wird in den meisten Fällen die Haftung für Sachmängel ausgeschlossen. Damit der Verkäufer nicht auf der mangelhaften Sache "sitzen bleibt ", gibt ihm das Gesetz einen Regressanspruch gegen seinen Lieferanten. Den Verbraucher betreffen diese Ansprüche nicht, weswegen hierauf nicht näher eingegangen wird.
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