Geschenkgutscheine
Es ist nicht immer einfach, dass richtige Geschenk zu finden. Ein Geschenkgutschein ist inzwischen eine beliebte und sinnvolle Alternative. Statt eines Verlegenheitsgeschenks entscheiden sich immer mehr Verbraucher dazu, einen Gutschein zu verschenken.
Viele Händler bieten daher Geschenkgutscheine an. Auch im Internet ist das Angebot mittlerweile groß. Ballonfahrten oder Wellnesswochenenden, Kochkurse und Vieles mehr können als Geschenkgutschein erworben und verschenkt werden.
Doch nicht immer klappt der Umgang mit den Gutscheinen. Es können Probleme bei der Einlösung, in Fragen der Verjährung oder bei der Barauszahlung entstehen.
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Rechtsnatur
Bei einem Geschenkgutschein handelt es sich aus rechtlicher Sicht um ein so genanntes kleines Inhaberpapier im Sinne von § 807 BGB. Das heißt, der Aussteller des Geschenkgutscheins muss demjenigen, der diesen vorlegt, die versprochene Leistung erfüllen.
Deswegen sollten Gutscheine gut aufbewahrt werden. Verliert man sie, so kann der Anspruch meist nicht mehr erfolgreich geltend gemacht werden.
Befristung und Verjährung
Oftmals finden sich auf einem Gutschein Formulierungen, wie „einzulösen bis…“ oder „ nur sechs Monate gültig“. Der Gutschein ist also innerhalb einer bestimmten Zeitspanne einzulösen. Immer wieder stellt sich die Frage, ob solche Befristungen eines Gutscheins zulässig sind.
Meist werden solche Befristungen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen geregelt und sind rechtlich nicht zu beanstanden. Die Fristen dürfen allerdings nicht zu kurz bemessen sein, sonst kann man auch nach Fristablauf verlangen, den Gutschein einzulösen. Ist also die Einlösefrist zu kurz bemessen, so gilt die regelmäßige Verjährung von drei Jahren (§195 BGB).
Das Oberlandesgericht (OLG) München bestätigte Anfang 2008 (AZ 29 U 3193/07) ein Urteil, das die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg im April 2007 vor dem Landgericht München erstritten hatte: Der Internet-Versandhändler Amazon darf die Gültigkeit von Gutscheinen nicht auf ein Jahr befristen. Auch Gutschein-Restguthaben dürfen nicht nach diesem Zeitraum verfallen. Es handelt sich allerdings - wie im deutschen Recht üblich - um eine Einzelfallentscheidung, d.h. sie wirkt nur gegen Amazon. Die Erwägungen des OLG sind jedoch recht allgemein gehalten und dürften somit auch auf ähnliche Fälle übertragbar sein. Das OLG wies in seiner Entscheidung allerdings auch darauf hin, dass nicht jede zeitliche Befristung der Gültigkeitsdauer von Berechtigungskarten und Gutscheinen als unangemessene Benachteiligung des Kunden gesehen werden kann. So seien solche Ausschlussfristen, obwohl vom Gesetzgeber nicht vorgesehen, in weiten Bereichen üblich und nach Berücksichtigung der berechtigten Interessen beider Vertragsparteien häufig nicht als unangemessen anzusehen.
Es werden von den Unternehmen jedoch auch Gutscheine angeboten, die keine Befristung vorsehen. Unbefristete Gutscheine sollten aber spätestens innerhalb von drei Jahren eingelöst werden, da auch sie der allgemeinen Verjährung unterliegen. Die Frist beginnt am Schluss des Jahres, in dem der Gutschein gekauft wurde. Danach kann der Händler die Einlösung des Gutscheins verweigern.
Es ist empfehlenswert, den geschenkten Gutschein gründlich durchzulesen und im Falle einer abgelaufenen Befristung mit dem Händler darüber reden.
Weigerung des Händlers einen abgelaufenen Gutschein einzulösen
Ist die Einlösefrist nicht zu kurz bemessen und tatsächlich abgelaufen, hat der Kunde einen Anspruch darauf, dass ihm der Geldwert des Gutscheins vom Händler ausbezahlt wird. Sonst würde sich der Händler an dem Kunden ungerechtfertigt bereichern. Der Händler darf jedoch seinen entgangenen Gewinn einbehalten. Wie hoch der entgangene Gewinn tatsächlich ist, muss im Einzelfall beantwortet werden.
Ist die allgemeine Verjährung von drei Jahren jedoch auch bereits abgelaufen, so muss der Anbieter weder den Gutschein einlösen, noch den Geldwert abzüglich seines entgangenen Gewinns erstatten.
Keine Erstattung des Geldbetrages bei Rückgabe des Gutscheins
Ein anderer Fall liegt vor, wenn der Beschenkte kein Interesse oder keine Möglichkeit hat, den Gutschein einzulösen.
Bei einem Geschenkgutschein ist für jeden erkennbar, dass er nur zur Verrechnung bestimmt ist. Der Händler rechnet seinen Gewinn bereits bei der Ausstellung des Gutscheins ein, auch wenn das eigentliche Erwerbsgeschäft erst später stattfindet. Es besteht daher kein Anspruch des Beschenkten gegenüber dem Aussteller auf Auszahlung des Gutscheinbetrages.
Der so Beschenkte hat freilich die Möglichkeit, den Gutschein seinerseits an jemand anderen zu veräußern oder zu verschenken, damit dieser den Gutschein dann einlösen kann.
Teileinlösung des Gutscheins
Häufig kommt es auch vor, dass jemand einen Gutschein erhält und dann nur einen Teilbetrag einlösen möchte.
Ob eine solche Teileinlösung möglich ist, ist bislang gesetzlich nicht geregelt. Aus dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) spricht jedoch vieles dafür, dass gerade bei Gutscheinen von Läden und Kaufhäusern eine teilweise Einlösung möglich sein muss.
Es ist abzuwägen zwischen den Interessen der beteiligten Personen. Als Beschenkter können Sie ein berechtigtes Interesse an einer teilweisen Einlösung haben. . Auf der Seite des Ausstellers müsste überprüft werden, ob ihm eine teilweise Einlösung zuzumuten ist. Es sind jedoch auch Konstellationen denkbar, bei denen eine Teileinlösung nicht zulässig sein dürfte. Zu denken ist dabei insbesondere an Dienstleistungen, die regelmäßig auf einmal erbracht werden. Zum Beispiel wird man eine Teileinlösung wohl verneinen müssen, wenn der Gutschein über einen dreitägigen Hotelaufenthalt lautet.
Gutschein für eine bestimmte Person
Lautet ein Gutschein auf eine bestimmte Person, so stellt sich die Frage, ob auch ein anderer als der namentlich Benannte diesen Gutschein einlösen kann.
Bei dem klassischen Einkaufsgutschein wird es dem Aussteller in aller Regel egal sein, wer bei ihm letztlich einkauft. Denn solche Gutscheine sind zum Umlauf bestimmt. Der Aussteller kalkuliert von vornherein ein, dass der Gutschein durch einen ihn nicht bekannten Dritten eingelöst wird. Die namentliche Bezeichnung dient in solchen Fällen in erster Linie dazu, dem Gutschein eine persönliche Note zu verleihen.
Anders kann es aussehen, wenn Gegenstand des Gutscheins eine Dienstleistung ist. In solchen Fällen kann der Aussteller eines Gutscheines sehr wohl ein berechtigtes Interesse daran haben, dass nur der namentlich Benannte und nicht ein Dritter den Gutschein einlöst.
Auch zu dieser Frage findet sich kaum Rechtsprechung. Bei einer rechtlichen Betrachtung sind immer die Umstände des konkreten Einzelfalls zu berücksichtigen.
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