Mobilfunkverträge: Prepaid
Neben Mobilfunkverträgen mit einer festen Laufzeit, gibt es auch Prepaid-Verträge. Sie erfreuen sich großer Beliebtheit bei Verbrauchern, die keine Vertragslaufzeit wünschen und wenig telefonieren. Doch was genau sind Prepaid-Verträge?
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"Echter" Prepaid-Vertrag
Der Begriff „prepaid“ stammt aus dem Englischen und bedeutet so viel wie „vorab bezahlt“. Bei diesen Verträgen bezahlt man die Gebühren bereits im Voraus und kann sie dann abtelefonieren. Ist das Guthaben aufgebraucht, kann nicht weiter telefoniert oder gesurft werden, bis das Guthaben erneut aufgeladen wird. Der Vorteil liegt auf der Hand: unerwartet hohe Rechnungen können nicht auftreten, weil immer nur das jeweils vorhandene Guthaben genutzt werden kann. Außerdem spart man sich die monatliche Grundgebühr und eine Mindestvertragslaufzeit gibt es auch nicht. Einen Einzelverbindungsnachweis bekommt man im Regelfall nicht. Mittlerweile gibt es jedoch zahlreiche Anbieter, bei denen man die Verbindungsdaten im Internet einsehen kann.
"Unechter" Prepaid-Vertrag
Von „echten“ Prepaid-Verträgen zu unterscheiden sind so genannte „unechte“ Prepaid-Verträge („Quasi-Prepaid-Verträge“). Dabei handelt es sich um vermeintliche Prepaid-Verträge, bei denen Anbieter jedoch auch im Nachhinein abrechnen können. Telefonate oder SMS werden also nicht beim Guthabenstand von Null unterbrochen. Die Verträge können auch so ausgestaltet sein, dass bei einer bestimmten Guthabengrenze automatisch ein bestimmter Betrag auf das Prepaid-Konto geladen wird. Entsprechende Verpflichtungen sind meist in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) geregelt. Nicht immer sind derartige Klauseln wirksam. Dies muss jeweils im Einzelfall überprüft werden.
Bei „unechten“ Prepaid-Verträgen muss der Verbraucher bei Vertragsschluss die Bankverbindung angeben. Oftmals behalten sich die Anbieter auch das Recht vor, eine Bonitätsprüfung durchzuführen. Bei „echten“ Prepaid-Verträgen ist das nicht der Fall.
Gültigkeitsbefristung von Prepaidkarten
Viele Verbraucher laden ihre Prepaid-Karte nur einmalig auf und nutzen das Mobiltelefon dann ausschließlich für eingehende Anrufe. Dies ist für die Anbieter undankbar. Sie müssen die ständige Erreichbarkeit des Kunden durch Aufrechterhaltung des Mobilfunkanschlusses gewährleisten, ohne dass sichergestellt ist, dass regelmäßige Einnahmen in Form von Guthabenaufladungen eingehen.
Um dies zu verhindern, räumen sich viele Anbieter in den AGB das Recht ein, die SIM-Karte zu deaktivieren, wenn das Guthaben nach einem bestimmten Zeitraum nicht mehr aufgeladen wird.
Dieses Recht steht den Anbietern im Regelfall auch zu. Eine Beendigung von Verträgen ist beiderseitig möglich. In Deutschland herrscht der Grundsatz der Vertragsfreiheit, wonach jeder frei entscheiden kann, mit wem und wie lange er sich vertraglich binden möchte. Das bedeutet, dass auch dem Mobilfunkanbieter das Recht zusteht, den Vertrag zu kündigen, wenn die Prepaid-Karte nicht mehr oder nur selten genutzt wird und sich das Vertragsverhältnis für das Unternehmen wirtschaftlich nicht lohnt. Es müssen allerdings die Kündigungsfristen beachtet werden.
Verfall von Restguthaben
Besteht noch ein Restguthaben, hat der Verbraucher im Falle der Beendigung des Vertrages einen Anspruch auf Rückerstattung dieses Betrages. Das Restguthaben darf nicht verfallen. Eine Klausel, die den Verfall von Prepaid-Guthaben nach einem bestimmten Zeitraum vorsieht, ist unzulässig. Dies hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 09.06.2011 (AZ.: III ZR 157/10) geklärt. Es darf auch keine Gebühr für die Auszahlung des Guthabens verlangt werden.
Die Auszahlung kann jedoch nicht unbegrenzt lange gefordert werden. Es ist die regelmäßige Verjährungsfrist von 3 Jahren zu beachten.
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