Mobilfunkverträge
Mittlerweile gibt es in Deutschland mehr Mobilfunktelefone als Festnetzanschlüsse. Schon lange kann man mit dem Handy nicht mehr nur telefonieren, sondern auch im Internet surfen. Verbraucher können je nach Bedarf zwischen Laufzeit- und Prepaid-Verträgen wählen.
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Tarife
Prepaid-Vertrag
Wer hauptsächlich erreichbar sein will und wenig telefoniert, sollte sich für einen Prepaid-Vertrag entscheiden. Bei den meisten Prepaid-Tarifen fallen keine monatlichen Gebühren an und es besteht keine feste Laufzeit. Die Guthabenkarte wird aufgeladen und abtelefoniert. Günstige Tarife bieten nicht nur die Netzbetreiber, sondern auch Discounter wie beispielsweise Aldi und Rossmann an.
Laufzeitvertrag
Natürlich kann man auch einen Vertrag mit einer festen Laufzeit wählen. Meist beträgt die Laufzeit 24 Monate und verlängert sich bei fehlender Kündigung automatisch. Eine Laufzeit von mehr als 24 Monaten ist nicht zulässig.
Neben den Verbindungsentgelten ist regelmäßig auch eine Grundgebühr zu entrichten. In vielen Fällen erhält man zum Vertrag gegen Aufpreis ein vergünstigtes Mobiltelefon. Hierdurch steigt dann die monatliche Gebühr. Es gibt aber auch Tarife ohne subventioniertes Handy. In den letzten Jahren wurden Flatrates immer beliebter, die grenzenloses Telefonieren, Surfen oder SMS-Schreiben für eine fixe Gebühr erlauben.
Datentarif
Smartphones ermöglichen heutzutage die mobile Internetnutzung. Oftmals verbrauchen die Geräte ein großes Datenvolumen. Datenverbindungen entstehen nicht nur, wenn der Verbraucher selbst ins Internet geht, sondern auch durch automatische Softwareaktualisierungen und Apps. Um hohe Kosten zu vermeiden, sollte daher ein geeigneter Datentarif gewählt werden. Empfehlenswert ist die Vereinbarung einer Daten-Flatrate.
Bei der Vielfalt der angebotenen Tarife fällt es allerdings schwer, den Überblick zu behalten. Das Einholen gründlicher Informationen im Vorfeld des Vertrags ist deswegen unbedingt erforderlich.
Dabei muss man das eigene Telefonierverhalten berücksichtigen:
- Wieviele Stunden telefoniere ich monatlich mit dem Handy?
- Werde ich öfter angerufen oder rufe ich andere an?
- Telefoniere ich viel ins Festnetz? Oder in andere Mobilnetze? Wenn ja, welche?
- Wie viele SMS schreibe ich im Monat?
- Nutze ich ein Smartphone auch für Datendienste, wie E-Mail, Internet etc.?
- Nutze ich mein Mobiltelefon auch im Ausland? Wenn ja, wo?
- Brauche ich wirklich ein neues Gerät? Oder tut es das alte auch noch?
Wer sich die Antworten auf diese Fragen selbst gegeben hat, hat es viel leichter, am Markt den geeigneten Tarif zu finden.
Kündigung
Wird ein Vertrag mit einer Laufzeit geschlossen, kann dieser nur unter Einhaltung einer vertraglich festgelegten Kündigungsfrist zum Ende derLaufzeit ordentlich gekündigt werden. Wird nicht gekündigt, so verlängert sich der Vertrag meist um ein weiteres Jahr.
Der Kunde ist also für einen längeren Zeitraum an den Vertrag gebunden und kann sich nicht ohne weiteres wieder von ihm lösen. Dies ist insoweit für den Kunden nachteilig, als ihm auch bei Nichtnutzung der vertraglichen Leistung Kosten entstehen, etwa als monatliche Grundgebühr oder in Form von Mindestumsatzpauschalen. Wer seinen Vertrag beenden möchte, muss sich deswegen unbedingt mit den Kündigungsmodalitäten vertraut machen. Diese stehen meist im Kleingedruckten des Vertrags.
Außerordentliche Kündigung
Das Recht zur außerordentlichen (fristlosen) Kündigung bei Vorliegen eines wichtigen Grundes steht dem Kunden auch bei Mobilfunkverträgen zu. Die Anforderungen sind jedoch relativ hoch.
Wichtige Gründe können sein:
- mehrfach falsche Abrechnung durch den Anbieter (AG Frankfurt/Oder, NJW-RR 01, 276),
- vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung gesetzlicher Pflichten (z.B. Verstoß gegen Datenschutzbestimmungen),
- Nichtleistung oder dauerhafte Schlechtleistung durch den Anbieter
Keine wichtigen Gründe sind dagegen:
- Verlust des Handys,
- Belästigung durch Dritte (SMS-Spams, aufgedrängte Anrufe)
- Funklöcher
Bevor der Vertrag fristlos gekündigt werden kann, muss dem Anbieter eine Frist gesetzt werden, in der er die Möglichkeit erhalten soll, das Problem zu beheben. Das Vorliegen eines wichtigen Grunds ist von Verbraucher zu beweisen, so dass eine Dokumentation unerlässlich ist.
Umzug:
Nach einer Änderung des Telekommunikationsgesetzes (TKG) besteht ein Sonderkündigungsrecht seit dem 10.05.2012 auch dann, wenn der Anbieter die Leistung an dem neuen Wohnort nicht zur Verfügung stellen kann. Der Vertrag kann in diesem Fall mit einer Frist von 3 Monaten zum Monatsende gekündigt werden.
Sperre wegen Zahlungsverzug
Für die Sperrung des Mobilfunkanschlusses gibt es seit dem 10.05.2012 eine gesetzliche Regelung. § 45 k TKG gilt nicht nur für Festnetz-, sondern auch für Mobilfunkverträge.
Voraussetzung für eine Sperrung ist, dass der Verbraucher mit einer Zahlungsverpflichtung in Höhe von mindestens 75 Euro in Verzug ist. Forderungen, die form- und fristgerecht beanstandet wurden, müssen außer Betracht bleiben. Auch bestrittene, nicht titulierte Forderungen von Drittanbietern dürfen nicht als Zahlungsrückstand gewertet werden, selbst wenn die Forderung an den Mobilfunkanbieter abgetreten wurde.
Weitere Voraussetzung für eine Sperrung ist, dass die Sperre mindestens zwei Wochen zuvor schriftlich angedroht wurde und der Anbieter dabei auf die Möglichkeit des Rechtsschutzes hingewiesen hat.
Sperrung von Sonderrufnummern
Seit dem 10.05.2012 können Verbraucher von Ihrem Mobilfunkanbieter zudem verlangen, dass der Anschluss für bestimmte Rufnummernbereiche (z.B. 0900-Rufnummern) gesperrt wird, soweit dies technisch möglich ist. Die Regelung findet sich in § 45 d TKG.
Daneben kann man für den Mobilfunkanschluss eine Drittanbietersperre einrichten lassen. Durch die Sperre wird verhindert, dass ein Drittanbieter über die Mobilfunkrechnung eine Leistung abrechnet, die nicht bestellt wurde. Ungewollte Abos (z.B. für Klingeltöne) können dann nicht mehr ohne weiteres untergeschoben werden.
Rufnummernportierung
Mobilfunkkunden können jederzeit die Übertragung der Rufnummer verlangen, auch schon vor Ablauf des alten Vertrages. Auf Verlangen muss der abgebende Anbieter dem Nutzer eine neue Rufnummer zuteilen. Dies ist in § 46 Abs. 4 S. 3 TKG geregelt.
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