Der Festnetzvertrag
Auch in Zeiten, in denen Smartphones immer weiter auf dem Vormarsch sind, hat der Zugang zum Telefonnetz immer noch eine besondere Bedeutung. Das Telefon gehört für viele Haushalte zur Grundausstattung.
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Anspruch auf einen Telefonanschluss
Nach dem Grundgesetz ist die Bundesrepublik Deutschland verpflichtet, die Versorgung der Bevölkerung mit angemessenen und ausreichenden Telekommunikationsdienstleistungen flächendeckend zu gewährleisten. Jeder Bürger hat danach einen Anspruch auf Grundversorgung mit einem Anschluss an ein öffentliches Telefonnetz und einen Zugang zu öffentlichen Telefondiensten an einem festen Standort (Festnetzanschluss). Geregelt ist dies in § 78 Abs. 2 TKG.
Damit diese Verpflichtung tatsächlich umgesetzt wird, kann der Staat Unternehmen mit einer marktbeherrschenden Stellung die Verpflichtung auferlegen, Festnetzanschlüsse als Universaldienstleistungen anzubieten.
Die Deutsche Telekom erbringt diese Grundversorgung zurzeit freiwillig. Das Unternehmen ist daher verpflichtet, mit jedem Bundesbürger, der einen Festnetzanschluss haben möchte, einen entsprechenden Vertrag abzuschließen (Kontrahierungszwang).
Gegenüber anderen Anbietern besteht hingegen kein Anspruch auf einen Anschluss an das öffentliche Telefonnetz.
Einen Rechtsanspruch auf einen Internet- oder Mobilfunkanschluss gibt es ebenfalls nicht.
Vertragsinhalt
Bei Festnetzverträgen handelt es sich um sogenannte gemischt-typische Verträge, weil sie keinem im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelten Vertragstyp alleine zugeordnet werden können.
So hat ein Festnetzvertrag in der Regel verschiedene Vertragsinhalte. Die wichtigste Leistung ist die Freischaltung zum allgemeinen Netzzugang. Ohne Netzzugang kann schließlich nicht telefoniert werden. Darüber hinaus ist der Anbieter verpflichtet, die Telefonverbindungen störungsfrei herzustellen. Als weitere Leistungen kommen das Überlassen von Endgeräten (z. B. TAE-Anschlussdose, Telefon) und der Telefonleitung zur Nutzung in Betracht. Meist bietet der Telekommunikationsanbieter all diese Leistungen standardmäßig nebeneinander an.
Die meisten Festnetzverträge bestehen mit der Deutschen Telekom GmbH. Mittlerweile bieten aber auch Kabelanbieter, wie z.B. Vodafone Kabel Deutschland, oder Mobilfunkanbieter, wie z.B. Vodafone oder O2, Festnetznummern an. Es handelt sich dabei jedoch nicht um klassische Festnetzanschlüsse, sondern um alternative Anschlüsse über das TV-Kabel oder über das Mobilfunknetz.
Vertragsstörungen
Durch den Vertrag werden beide Vertragsparteien verpflichtet, während der Vertragslaufzeit die vertraglich vereinbarte Leistung zu erbringen.
Der Nutzer ist verpflichtet, die vereinbarte monatliche Gebühr und die Verbindungsentgelte zu zahlen. Der Anbieter ist verpflichtet, einen funktionierenden Festnetzanschluss zur Verfügung zu stellen. Im Falle von Vertragsstörungen steht beiden Vertragsparteien gegebenenfalls ein außerordentliches Kündigungsrecht nach § 314 BGB zu. Vor einer außerordentlichen Kündigung bedarf es grundsätzlich einer Aufforderung zur Behebung der Störung samt Fristsetzung.
Umzug
Seit dem 10. Mai 2012 können Verbraucher Ihren Vertrag ohne Änderungen an den neuen Wohnort mitnehmen. Kann der Festnetzanschluss an dem neuen Wohnort nicht zur Verfügung gestellt werden, besteht ein Sonderkündigungsrecht. Dies regelt § 46 Abs. 8 TKG. Eine Mitnahme der Rufnummer ist dann aber nur möglich, wenn der Umzug im gleichen Vorwahl-Bereich erfolgt.
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