Glücksspiel, Sportwetten & Co.: Die rechtlichen Hintergründe
Sportliche Großereignisse wie die Fußballweltmeisterschaft wecken die Wettfreude. Zunehmend wird auch am Arbeitsplatz, an den Stammtischen und in Vereinen privat gewettet. Dabei wird auf künftige Formel 1-Weltmeister getippt, auf Grand-Slam-Sieger und zuletzt sogar auf den Ausgang politischer Wahlen. Der folgende Beitrag möchte die rechtlichen Hintergründe von Wetten näher beleuchten.
In diesem Beitrag finden Sie
- Ausgangslage
- Glücks- und Geschicklichkeitsspiele
- Verbotene Spiele und Wetten
- Verwandte Verträge
- Staatliche Monopole und Ausnahmen
Spiel und Wette: Verträge mit ungewissem Ausgang
Rechtlich betrachtet handelt es sich auch bei Spiel und Wette um Verträge. Doch diese Verträge unterscheiden sich von allen anderen Vertragsarten. Denn der Geschäftserfolg der einen oder anderen Seite hängt bei Spiel und Wette von einer Ungewissheit, häufig sogar vom Zufall ab. Hierin liegt eine besondere Gefahr, aufgrund dessen der Gesetzgeber solchen Verträgen eine verminderte Wirksamkeit beimisst.
A wettet mit B um 50 Euro, dass die Temperatur am nächsten Tag 25 Grad übersteigt.
Am nächsten Tag werden um 13:00 Uhr 27 Grad im Schatten gemessen.
A fordert nun von B 50 Euro.
Nach dem Gesetz, genauer nach § 762 BGB, begründen Spiel und Wette keine Verbindlichkeit. Im Beispielsfall bedeutet dies, dass A zwar die Wette klar gewonnen hat. Dennoch besteht keine rechtliche Verpflichtung des B, an A 50 Euro zu bezahlen.
Aus dieser Regelung hat sich womöglich auch der Satz „Spielschulden sind Ehrenschulden“ entwickelt. Da man keine rechtliche Handhabe hat, seinen Gewinn einzufordern, muss man seinen Vertragspartner „bei der Ehre“ packen.
Im zweiten Fall legen A und B jeweils 50 Euro Wetteinsatz in einen gemeinsamen „Pott“. Am nächsten Tag nimmt sich A das Geld.
Hier bestimmt das BGB, dass jemand der aufgrund von Spiel oder Wette bereits den Spieleinsatz geleistet hat, diesen nicht mehr zurück fordern kann. Wurden also bereits die Spieleinsätze erbracht oder der Gewinn bereits ausbezahlt, so kann der Einsatz nicht mehr zurückgefordert bzw. darf der Gewinn behalten werden.
Glücks- und Geschicklichkeitsspiele: Vor dem Gesetz gleich
Es lassen sich beim Spiel im Wesentlichen zwei Arten unterscheiden.
- Beim Glücksspiel hängt der Eintritt des Erfolges ganz oder hauptsächlich vom Zufall ab.
- Beim Geschicklichkeitsspiel kommt es dagegen auf die Fähig- und Fertigkeiten des Spielers an.
Beide Formen werden vom Gesetz gleich behandelt.
Verwandte Verträge: Verlosungen und Tombolas
Nicht zu Spiel und Wette zählen Preisausschreiben (§ 661 BGB) , Tombolas oder Verlosungen zu wohltätigen Zwecken.
Verbotene Spiele und Wetten
Es gibt Spiele und Wetten, die zur Nichtigkeit des Vertrages führen, weil sie gegen gesetzliche Verbote verstoßen. Hierzu gehören
- das Falschspiel, das als Betrug nach § 263 StGB strafbar ist, ebenso wie
- öffentliche oder gewohnheitsmäßige Glücksspiele (§ 284 StGB), sowie
- die öffentliche Lotterie oder Ausspielung ohne behördliche Genehmigung (§ 287 StGB).
Nun könnte man auf die Idee kommen, dass es sich auch bei manchen Börsengeschäften, insbesondere bei so genannten Termingeschäften letztlich um nichts anderes als Spiel und Wette handelt. Der Gesetzgeber erlaubt solche Geschäfte und schließt die Anwendung des § 762 BGB in einer Sonderregelung (§ 347e) des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG) ausdrücklich aus.
Staatliche Monopole bei Sportwetten und Ausnahmen
In seinem Urteil vom 8.September 2010 hat der Europäische Gerichtshof entschieden, dass das bis dahin bestehende, im Glücksspielstaatsvertrag verankerte Sportwettmonopol für staatliche Anbieter nicht gerechtfertigt ist. Mit zwischenzeitlichen Anpassungen gilt seit dem 01.07.2012 für alle Bundesländer mit Ausnahme von Schleswig-Holstein der Glücksspieländerungsstaatsvertrag (erster GlüÄndStV). Er endet am 300.6.2021. Nahtlos anschließen soll sich ein Glücksspiel Neuregulierungs-Staatsvertrag. Der Erste GlüÄndStV beendet u.a. das Vertriebsverbot für Lotto über das Internet, ermöglicht einen grenzüberschreitenden Lotto-Jackpot sowie Spielbank-Werbung.
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