Partnervermittlungsverträge
Längst ist aus der Suche nach dem richtigen Partner ein lukratives Geschäft mit der Einsamkeit geworden.
Leider gibt es im Bereich der Partnervermittlung neben etablierten und seriösen Unternehmen auch zahlreiche schwarze Schafe, denen mehr daran gelegen ist, den Suchenden finanziell zu erleichtern, als dauerhaftes Lebensglück zu bescheren.
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Die klassische Heiratsvermittlung
Im ausgehenden 19. und zu Beginn des 20. Jahrhunderts - also zur Zeit der Entstehung des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) - gab es die Ehemäkler, die heiratswilligen Personen ihre Leistungen anboten. Charakteristisch war, dass der Vertrag auf die Herstellung der Ehe ausgerichtet war und der Makler seinen Lohn nur dann verdient hatte, wenn auch tatsächlich eine Ehe vor dem Standesbeamten geschlossen wurde. In § 656 Abs. 1 BGB zeigt sich, von welchen sittlichen Standards der Gesetzgeber damals ausging, die sich bis heute nicht geändert haben: Erhält der Ehemakler für seine Leistung Geld, so kann er dieses grundsätzlich behalten. Andererseits kann der Ehemakler zwar den Lohn für seine Tätigkeit verlangen, einen rechtlich durchsetzbaren Anspruch hat er aber nicht.
Den klassischen Ehemaklervertrag in der Form des Heiratsvermittlungsvertrages findet man heute kaum noch. Der § 656 BGB wird aber immer noch auf verschiedene Vertragsarten (analog) angewendet. Sie alle gleichen sich darin, dass sie als Dienstleistungsverträge klassifiziert werden..
Die heutigen Angebote
Kennzeichnend für die Dienstleistung einer Eheanbahnung oder Heiratsvermittlung ist die Hilfe bei der Anbahnung von Bekanntschaften, die zu einer festen, dauerhaften Beziehung führen sollen. Das Vertragsziel ist erreicht, wenn eine Ehe geschlossen wird. Die von den Anbietern versprochenenen Leistungen sind zwar recht unterschiedlich, die geforderten Entgelte dagegen meist ziemlich hoch.
Partnervermittlungsdienstvertrag
IHeutzutage finden sich allerdings viel häufiger sogenannte Partnervermittler, die sich darauf beschränken, Kontakte zu vermittlen. Auch hier wenden die Gerichte § 656 BGB an.
Um sich dieser für den Anbieter negativen Regelung zu entziehen, wird versucht, den Vertrag als einen Werkvertrag darzustellen und bspw. mit folgenden Angeboten zu kombinieren:
- Erstellung einer Analyse des Kunden unter Berücksichtigung sämtlicher partnerschaftsrelevanter Faktoren
- Erarbeiten eines Konzeptes zur Verbesserung seiner Partnerschaftschancen
- Ausarbeitung von Konzepten in Form eines schriftlichen Gutachtens
- Sofortige Zurverfügungstellung von drei Partnervorschlägen
Das hört sich beeindruckend an.
Die Rechtsprechung stellt aber konsequenterweise auf den eigentlichen Zweck und den tatsächlichen Inhalt des Vertrages ab. Gegenstand der vertraglichen Vereinbarung ist also die Hilfe bei der Partnersuche. Das Gutachten und sonstige Neben- und Zusatzangebote werden als vorbereitende Maßnahmen ohne eigenständigen Wert beurteilt (OLG München NJW-RR 1992, 1205 und LG Erfurt VuR 1996, 95). Damit sind auch Partnervermittlungsverträge vom Schutzbereich des § 656 BGB umfasst.
Partnerschaftsanbahnungsvertrag
Zum Teil gibt es auch „Partnervermittlungsinstitute“, die lediglich Dienstleistungen anbieten, die bei der Partnersuche helfen sollen, ohne dass eine eigentliche Vermittlungstätigkeit stattfindet. Das Institut erstellt in dem Fall lediglich ein Persönlichkeitsgutachten und ein Videoporträt und stellt daraufhin Vorschläge in ein Internetportal ein. Der Bindungswillige muss diese anschließend auf dem Portal selbst abrufen. In einem vom OLG München entschiedenen Fall sollte die Zahlung der vollen und nicht gerade niedrigen Gebühr unabhängig von einem tatsächlichen Abruf erfolgen. Dem hat das OLG München einen Riegel vorgeschoben und zudem klargestellt, dass es dem Kunden nicht auf die Einzelleistungen wie ein Persönlichkeitsgutachten oder ein Videoporträt ankommt. Vielmehr nimmt er diese in Kauf, um den vertraglichen Hauptzweck zu erreichen. Dieser besteht darin, auf seine Person zugeschnittene Partnerschaftsvorschläge zu erhalten. Im vorliegenden Fall wurden die Einzelleistungen bis zum Abruf der Vorschläge mit 90 % des vertraglichen Erfüllungsinteresses durch den Anbieter bewertet. Dies sah das Gericht als unwirksam an, mit der Folge, dass der Anbieter keinerlei Zahlungsansprüche gegen den betroffenen Verbraucher hatte.
Single-Clubs
Singlebörsen oder Single Clubs zeichnen sich dadurch aus, dass die Nutzer vorwiegend lockere Kontakte und Flirts und eben keine dauerhafte Bindung suchen. Auch wenn der Partnervermittler gezielt Treffen organisiert, um Bekanntschaften zu fördern und zu vermitteln, liegt zwar ein Dienstvertrag vor, ein konkreter Vermittlungserfolg ist aber nicht geschuldet. Dient der Club ausschließlich dazu, Freizeitaktivitäten zu koordinieren, mag die Partnersuche für den Kunden ein nicht unwesentliches Motiv für die Teilnahme an den Aktivitäten sein, Hauptzweck des Vertrags bleibt aber die Freizeitgestaltung. Wir haben es dann mit einem klassischen Dienstvertrag zu tun, bei dem § 656 keine Anwendung findet.
Dennoch kann nach herrschender Ansicht § 656 BGB mit den für den Verbraucher günstigen Folgen auch in diesem Fall entsprechend angewendet werden. Die Anwendbarkeit des § 656 BGB ist aber stark umstritten und hängt von der genauen Vereinbarung ab.
Honorar des Partnervermittlers
Wie bereits erwähnt, ist das Honorar des klassischen Partnervermittlers nicht einklagbar. Auch die Vereinbarung einer erfolgsunabhängigen Vergütung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist unzulässig.
Aus Sicht des Partnervermittlers besteht das Problem, unter Umständen eine Dienstleistung erbracht zu haben, ohne im Nachhinein einen Vergütungsanspruch durchsetzen zu können. Deswegen wird in der Praxis versucht, dem Suchenden möglichst frühzeitig Geld abzuringen. Hat der Verbraucher erst einmal geleistet, kann er diesen Betrag zumindest nicht mit dem Hinweis zurückverlangen, dass eine Verbindlichkeit zu keinem Zeitpunkt bestand (§ 656 Abs. 1 Satz 2 BGB).
In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen vieler Partnervermittler finden sich deswegen Klauseln, wonach der Kunde verpflichtet ist, das Honorar oder zumindest einen Teil davon vorab zu bezahlen. Normalerweise verstoßen solche Klauseln gegen das Gebot von Treu und Glauben (§ 307 BGB), und sind unwirksam.
Gleichwohl ist nach der Rechtsprechung des BGH (NJW 1983, 2817 [2819]) eine maßvolle Vorauszahlungsklausel im Rahmen der hier behandelten Verträge zulässig. Die Regelung verstoße nicht gegen § 307 BGB, da dem Partnervermittler ein Ausgleich für die "Nachteile" des § 656 BGB zugebilligt werden müsse.
Es gab auch schon Fälle, in denen Partnervermittlungsverträge von Gerichten als sittenwidrig angesehen wurden, weil die Vergütungshöhe in einem Missverhältnis zur Leistung stand (Bsp: 1500 Euro für die Übermittlung von sechs Adressen).
Die Beendigung von Partnervermittlungsverträgen
Kündigung
Haben die Vertragsparteien eine bestimmte Laufzeit ohne automatische Verlängerung vereinbart, so endet der Vertrag automatisch mit dem Ablauf. Einer Kündigung bedarf es dann nicht.
Bei unbestimmter Laufzeit kann - soweit es sich um einen Dienstvertrag handelt - ordentlich nach §§ 620, 621 BGB gekündigt werden.
Formularmäßige Laufzeiten müssen die Grenzen des § 309 Nr. 9 BGB beachten. Dabei sind Laufzeiten von 6 Monaten bei Partnervermittlungsverträgen nicht unangemessen lang (LG Hamburg NJW-RR 1993, 759).
Daneben ist stets an die Möglichkeit der außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund gemäß §§ 314, 626 BGB zu denken.
Welcher Grund wichtig im Sinne des Gesetzes ist, bleibt immer einer Einzelfallentscheidung vorbehalten, da stets eine Interessenabwägung vorzunehmen ist. Kommt es zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung, wird der Kunde möglicherweise Details aus seinem Intimbereich offenbaren müssen. Folgende Beispiele sollen nur einen Eindruck vom "wichtigen Grund" für eine außerordentliche Kündigung vermitteln:
Das Institut teilt dem Partnersuchenden keine Partnervorschläge mit oder nur solche, die offensichtlich nicht im Rahmen der vereinbarten Abrede stehen.
Bei der Kontaktaufnahme mit dem angeblich Partnersuchenden erfährt der Kunde, dass dieser bereits seit längerer Zeit "in festen Händen ist" und dass dies auch dem Vermittler erklärt wurde.
Der Kunde, der den Mitarbeiter des Instituts ausdrücklich darauf hingewiesen hat, er lege besonderen Wert darauf, dass sein Partner Nichtraucher sein soll, erhält die Kontaktdaten eines kettenrauchenden potenziellen Partners.
Günstiger aus der Sicht des Verbrauchers ist deswegen eine außerordentliche Kündigung nach § 627 BGB, da es sich bei einer Partnervermittlung um eine Dienstleistung handelt, die auf Grund besonderen Vertrauens beauftragt wurde. Diese Dienstverhltnisse sind fristlos kündbar, ohne dass ein wichtiger Grund vorliegen muss.
Partnervermittler erbringen Dienste, die äußerste Diskretion und ein hohes Maß an Taktgefühl erfordern. Der Bundesgerichtshof rechtfertigt die Anwendbarkeit des § 627 BGB auf derartige Schuldverhältnisse mit der Intention des Gesetzgebers. Dieser habe mit § 656 BGB eine grundlegende Wertung zugunsten der Partnersuchenden vorgenommen und auf diese Weise auch die Intimsphäre der Beteiligten schützen wollen (BGH NJW 1991, 2763). Die Rechte aus § 627 BGB können zwar grundsätzlich ausgeschlossen oder beschränkt werden, da dem Kunden auch die Kündigungsmöglichkeit des § 626 BGB zur Seite steht. Bei Partnervermittlungsverträgen gilt dies aber nicht, wenn der Ausschluss durch Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen erfolgt.
Letztlich können dem Verbraucher auch Widerrufsrechte zur Seite stehen (z. B. Widerrufsrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und Fernabsatzverträgen).
Durch die Kündigung endet das Vertragsverhältnis.
Wegen des § 656 BGB kann sich derjenige Verbraucher zurücklehnen, der noch nichts bezahlt hat. Der Vergütungsanspruch des Partnervermittlers ist meist nicht einklagbar. In der Praxis ist es natürlich so, dass die Anbieter bestens über diese Rechtslage informiert sind und den Kunden bereits vorab zur Kasse gebeten haben. In diesem Fall stellt sich die Frage, welchen Betrag der Partnervermittler behalten darf und was zurückzuzahlen ist (§ 628 Abs. 1 Satz 1 BGB). Dann muss der Kunde selbst die Initiative ergreifen, um sein Geld zurückzuerhalten. Oft ist ein Streit über den Umfang dessen, was herausgegeben werden muss, vorprogrammiert. Hier ist rechtliche Unterstützung durch die Verbraucherzentrale oder durch Rechtsanwälte meist notwendig.
Widerruf
Wurde der Partnervermittlungsvertrag online abgeschlossen, besteht grundsätzlich ein Widerrufsrecht. Wer bei Online-Partnervermittlern seinen Vertrag fristgerecht widerruft, kann trotzdem kräftig zur Kasse gebeten werden, da sich der Anbieter Wertersatzforderung für bereits geleistete Vermittlungstätigkeiten vorbehält. Die Höhe des zu leistenden Wertersatzes kann bis zu 75 Prozent des gesamten Produktpreises für den vom Kunden abgeschlossenen Vertrag betragen, also beispielsweise der jährlichen Kosten eines Jahresvertrages. Berechnet wird die Höhe des Wertersatzes vom Anbieter meist nach der Anzahl der bereits genutzten Kontakte auf der Online-Plattform.
Doch viele Betroffene klagen erfolgreich vor Gericht. Auch Sie sollten sich Ihr Geld zurückholen! Sollten Sie Klage gegen den Partnervermittler einreichen, stehen Ihre Chancen vor Gericht gut und Sie gehen ein geringes finanzielles Risiko ein. Es gibt bereits Rechtsanwälte, die sich auf die Wertersatzforderungen von Partnervermittlungen spezialisiert haben. Beachten Sie aber: Ihre Ansprüche verjähren nach drei Jahren.
Hierauf sollten Sie achten!
Probemitgliedschaft/ Abo
Seien Sie bei der Nutzung von Online-Portalen vorsichtig bei günstigen Test-Abos. Wird das 14-Tage-Probe-Abo für einen Euro nicht rechtzeitig gekündigt, folgt oftmals automatisch ein Halbjahresvertrag mit hohen monatlichen Kosten.
Fakeprofile
Viele Dating-Portale setzen Fake-Profile ein. Mann oder Frau flirtet dabei nicht mit anderen Privatpersonen, sondern mit Mitarbeitern des Portals/Computer-Robotern. Chancen zum Kennenlernen eines potenziellen Partners gibt es bei Fake-Profilen natürlich nicht.
Heiratsschwindler
Ein schon sehr lange verbreitetes Phänomen sind die sogenannten Love- oder Romance-Scammer. Hierbei handelt es sich um Betrüger, die über Online-Dating-Portale zunächst eine Beziehung zu ihrem Opfer aufbauen, um dann sensible Daten abzufragen oder unter einem Vorwand um Geld per Überweisung zu bitten ohne das Opfer jemals persönlich gesehen zu haben. Es handelt sich hierbei also quasi um moderne Heiratsschwindler.
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