Beendigung eines Dienstvertrages: Wie Verbraucher kündigen können
Bei einem Dienstvertrag wird oftmals eine dauerhafte, beziehungsweise wiederkehrende Leistung über einen längeren Zeitraum geschuldet. Der Dienstvertrag kann dabei unbefristet oder befristet sein. Dies hat wiederum Auswirkungen auf die Art und Weise, wie Verbraucher den Dienstvertrag beenden können.
In diesem Beitrag finden Sie
- Vertragsende durch Zeitablauf
- Beendigung durch ordentliche Kündigung
- Kündigungsfristen
- Dienste höherer Art
Vertragsende des Dienstvertrags durch Zeitablauf
Grundsätzlich gilt gem. § 620 Abs. 1 BGB, dass das Dienstverhältnis mit Ablauf der Zeit endet, für die es eingegangen ist. Dabei kann bei einem solchen „befristeten“ Dienstverhältnis, die Vertragsdauer ausdrücklich vereinbart werden oder sich aus den Umständen der Beschaffenheit, beziehungsweise dem Zweck der Dienste ergeben. Solche Dienstverträge, welche auf eine bestimmte Dauer eingegangen werden, können gerade nicht durch eine ordentliche Kündigung beendet werden. Daneben besteht nur die Möglichkeit einer außerordentlichen fristlosen Kündigung nach den §§ 626 f. BGB.
Beendigung durch ordentliche Kündigung
Ist die Dauer weder bestimmt noch aus der Beschaffenheit oder dem Zweck der Dienste zu entnehmen, so kann jeder Teil das Dienstverhältnis nach den §§ 620 Abs. 2, 621 BGB kündigen. Dabei muss die Kündigung nicht als solche bezeichnet werden. Als einseitiges Gestaltungsrecht muss aber der eindeutige Wille zum Ausdruck gebracht werden, dass man das Dienstverhältnis zu einem bestimmten Zeitpunkt beenden möchte.
Hierbei gilt aber gerade nicht das Formerfordernis des § 623 BGB, sodass die Kündigung auch mündlich erklärt werden kann. Es handelt sich um eine sogenannte empfangsbedürftige Willenserklärung, sodass diese mit Zugang bei Empfänger wirksam wird. Dabei muss die Willenserklärung dem Rechtsgedanken des § 130 BGB entsprechend so in den Machtbereich des Empfängers gelangen, dass unter normalen Umständen mit einer Kenntnisnahme zu rechnen ist. Für den Zugang ist der Kündigende beweispflichtig.
Kündigungsfristen nach Abrechnungszeit
Bei Dienstverträgen richten sich die Kündigungsfristen nach der Bemessung der Vergütung. Je länger die Abrechnungsperiode (Tag, Woche, Monat, Quartal), desto länger ist die Kündigungsfrist (vgl. § 621 BGB).
Ordentliche Kündigung und Allgemeine Geschäftsbedingungen
Wie lange der Dienstberechtigte durch Laufzeitklauseln in AGB an den Vertrag gebunden werden darf, ist grundsätzlich am Maßstab des § 309 Nr. 9 BGB zu messen. Nach § 309 Nr. 9 lit. a BGB ist eine Vertragsbedingung unwirksam, die den Verbraucher länger als zwei Jahre an den Vertrag bindet. Dabei handelt es sich um eine Höchstgrenze. Es ist durchaus denkbar, dass eine kürzere Vertragsdauer den Verbraucher unangemessen benachteiligt und die entsprechende Klausel somit unwirksam ist.
Die Kündigungsfristen des § 621 BGB sind nicht zwingend. Sie können durch Allgemeine Geschäftsbedingungen abbedungen werden. Äußerste Grenze ist dabei § 309 Nr. 9 lit. c BGB: Eine zu Lasten des Verbrauchers längere Kündigungsfrist als 3 Monate vor Ablauf der zunächst vorgesehenen oder verlängerten Laufzeit in AGB darf nicht vorgesehen sein. Zum außerordentlichen (fristlosen) Kündigungsrecht bei Dienstverträgen finden sich hier nähere Ausführungen.
Besonderheiten bei Ärzten, Rechtsanwälten, Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern
Eine gesonderte Kündigungsmöglichkeit besteht bei den Verträgen, die "Dienstleistungen höherer Art" zum Gegenstand haben. Dienste höherer Art liegen aber nur dann vor, wenn zur Vertragserfüllung ein besonderes Vertrauensverhältnis zwischen Dienstberechtigten und Dienstverpflichteten erforderlich ist, vgl. hierzu § 627 BGB. Als Beispiele dienen die Leistungen von Ärzten, Rechtsanwälten, Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern.
Werden solche Dienstleistungen geschuldet, kann der Vertrag jederzeit außerordentlich gekündigt werden. Das außerordentliche Kündigungsrecht darf vom Dienstverpflichteten aber nicht zur Unzeit vorgenommen werden.
Rechtsanwalt R entscheidet sich kurz vor einer Gerichtsverhandlung am Landgericht, dass er das Mandatsverhältnis mit seinem Mandanten M kündigt, weil das Vertrauensverhältnis gestört wurde.
Da vor den Landgerichten Anwaltszwang herrscht, könnte M im Termin nicht ohne Anwalt auftreten. Es erginge dann ein Versäumnisurteil, das negative Konsequenzen für M mit sich bringt. Kurz vor der Verhandlung ist es dem M nicht möglich, einen neuen Anwalt zu beauftragen. Die an sich zulässige außerordentliche Kündigung des R würde zur Unzeit erfolgen.
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