Welche gesetzlichen Vorgaben gibt es für Spielzeug?
Spielend entdecken die Kinder die Welt. Allein in den ersten sechs Lebensjahren spielen Kinder rund 15.000 Stunden. Doch wenn es um die Auswahl von Spielzeug geht, sehen sich viele Eltern angesichts des riesigen Warenangebots einer schwierigen Entscheidung ausgesetzt. „Für unsere Kleinen nur das Beste“ lautet der Grundsatz. Doch Meldungen wie „Alarm im Kinderzimmer“ oder „Schadstoffe in Spielsachen“ verunsichern die Eltern. Immer wieder fällt Spielzeug aus China negativ auf.
Doch wie sind Eltern und Kinder vor Gesundheitsgefahren im Kinderzimmer geschützt?
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Gesetzliche Grundlage
Welche Sicherheitsanforderungen Spielzeug erfüllen muss, damit es in der EU hergestellt und / oder verkauft werden darf, regelt die europäische Spielzeugrichtlinie 2009/48/EG.
Diese wurde im Jahre 2009 neu gefasst. Sie ist am 20.Juli 2011 in Kraft getreten, mit Ausnahme der Regelungen zur Chemie. Diese Anforderungen gelten seit dem 20.Juli 2013. Der Wortlaut der neuen Richtlinie ist zu finden unter EUR-LEX.DE.
Die Verordnung über die Sicherheit von Spielzeug („Zweite Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz“ 2. GPSGV) setzt die europäische Spielzeugrichtlinie in deutsches Recht um.
In den Anwendungsbereich der Spielzeugrichtlinie fallen alle Erzeugnisse, die von Kindern im Alter von bis zu 14 Jahren beim Spielen verwendet werden.
Ausdrücklich nicht als Spielzeug gelten zum Beispiel Christbaumschmuck, Sportgeräte, Fahrräder, Feuerwerkskörper, Modeschmuck für Kinder oder Schnuller für Säuglinge. Häufig ist zweifelhaft, ob ein Gegenstand für dekorative Zwecke oder als Spielzeug bestimmt ist. Die Unterscheidung ist deshalb wichtig, da an Dekorationsgegenstände und Sammlerobjekte geringere Sicherheitsanforderungen gestellt werden. Deshalb sollten sich Eltern immer auch selbst davon überzeugen, dass von dem Produkt keine Gefahr ausgeht.
Wichtige Regelungen zur Sicherheit von Spielzeug enthalten in Deutschland auch das Lebensmittel-, Futtermittel- und Bedarfsgegenständegesetzbuch LFGB. Spielwaren sind Bedarfsgegenstände im Sinne des LFGB und müssen so beschaffen sein, dass sie bei bestimmungsgemäßem oder vorauszusehendem Gebrauch die Gesundheit nicht schädigen (vgl. hierzu VIS-Artikel "Was sind Bedarfsgegenstände?").
Grundsätzliche Stoffverbote bzw. Grenzwerte sind neben der Spiezeug-Richtlinie im europäischen Chemikalienrecht, z.B. der REACH-Verordnung geregelt. Vorgaben, wie die gesundheitliche Unbedenklichkeit von Spielzeug in der Praxis überprüft werden muss, gibt die Spielzeugnorm DIN EN 71.
Wesentliche Sicherheitsanforderungen für Spielzeuge nach der EU-Spielzeugrichtlinie
Die Spielzeugrichtlinie bestimmt die abstrakten Sicherheitsanforderungen für Spielzeuge und berücksichtigt dabei die vorhersehbare und normale Gebrauchsdauer sowie das übliche Verhalten von Kindern, wie Spieleifer und Experimentierfreude. Das Spielzeug darf dann die Gesundheit von Benutzern oder Dritten nicht gefährden. Folgende wesentliche Sicherheitsanforderungen müssen erfüllt sein:
- Spielzeug muss der Beanspruchung beim Spielen standhalten.
- Zugängliche Ecken, vorstehende Stellen, Seile, Kabel und Befestigungen eines Spielzeugs sind so zu gestalten und herzustellen, dass die Gefahr von Verletzungen so gering wie möglich ist.
- Spielzeug für Kinder unter 3 Jahren muss so gestaltet sein, dass seine Bestandteile sowie ablösbare Teile so groß sind, dass sie weder verschluckt noch eingeatmet werden können.
- Die Gefahr der Einschnürung oder des Erstickens darf von Spielzeug einschließlich Verpackung nicht ausgehen.
- Bei elektrisch betriebenem Spielzeug darf die Spannung maximal 24 Volt betragen.
- Spielzeug darf in der Umgebung des Kindes kein gefährliches entflammbares Element darstellen.
- Spielzeug ist so zu gestalten und herzustellen, dass es bei Verwendung oder Gebrauch gesundheitlich unbedenklich ist. Beziehungsweise keine Körperschäden verursachen kann, wenn es verschluckt oder eingeatmet wird oder mit der Haut, den Schleimhäuten und den Augen in Berührung kommt.
- Spielzeug ist so zu gestalten oder herzustellen, dass die Hygiene- und Reinheitsanforderungen erfüllt werden, damit Infektions-, Krankheits- und Ansteckungsgefahren vermieden werden.
Für bestimmte Spielzeugkategorien sind Warnhinweise wie „Warnung! - Nicht für Kinder unter 3 Jahren geeignet wegen verschluckbarer Kleinteile, die Erstickungen hervorrufen können“ oder „Warnung! Benutzung unter Aufsicht von Erwachsenen“ auf den Produkten anzugeben und sollten beim Kauf beachtet werden. Die vollständige Adresse des Hersteller oder des Importeurs muss auf dem Spielzeug beziehungsweise, wenn dies nicht möglich ist, auf der Verpackung oder in den beigefügten Unterlagen angegeben sein.
Die Anforderungen an die Sicherheit von Spielzeug wurden im Rahmen der neuen Richtlinie 2009/48/EG überarbeitet. In der Neufassung ist unter anderem festgelegt, wie Spielzeug beschaffen sein muss, damit Gefahren wie Strangulation, Ersticken oder Gehörschäden ausgeschlossen sind. Bestimmte Stoffe sind verboten oder dürfen nur verwendet werden, wenn sie keine Gefahr darstellen. Durch die Aktualisierung der Richtlinie sind wichtige Verbesserungen erzielt worden, doch existieren auch deutliche Schwachstellen. Die Bundesregierung hat deshalb Klage beim Europäischen Gerichtshof eingereicht, um zu erreichen, dass die Grenzwerte für Chemikalien wie Schwermetalle an die wissenschaftlichen Erkenntnisse angepasst werden und damit die Gefährdungen für unsere Kinder weiter minimiert werden.
CE-Kennzeichnung
Als äußeres Zeichen der Einhaltung europäischer Standards muss jedes Spielzeug mit der CE-Kennzeichnung versehen sein. Dieses Zeichen ist in Europa verpflichtend, ohne das CE-Zeichen darf Spielzeug in Europa nicht gehandelt werden. Es dokumentiert die Übereinstimmung mit den gesetzlichen Anforderungen, unterliegt jedoch keiner Kontrolle durch unabhängige Stellen. Der Hersteller bringt das Zeichen an und trägt die Verantwortung. Außerdem ist die Angabe von Namen und Anschrift des Herstellers verpflichtend. Bei kleinem Spielzeug können diese Angaben auch auf der Verpackung, einem Etikett oder auf einem Begleitzettel angebracht werden.
Die Gewerbeaufsichtsämter überprüfen Spielzeug und andere Produkte stichprobenartig. (siehe Artikel: Welchen Schutz bietet das Produktsicherheitsgesetz für mich als Verbraucherin / Verbraucher: Befugnisse der Marktüberwachungsbehörden).
Freiwillige Prüfzeichen
Für Spielsachen gibt es freiwillige Gütezeichen, die von unabhängigen Stellen überprüft werden. Doch auch diese Zeichen sind nicht sicher vor Fälschungen. Auch wenn es keine absolute Sicherheitsgarantie gibt, können folgende Labels bzw. Prüfzeichen bei der Suche nach unbedenklichem Spielzeug weiterhelfen:
- GS-Zeichen:
Es steht für „Geprüfte Sicherheit“. Unabhängige Prüfstellen vergeben das Siegel für maximal fünf Jahre. Es steht auf Spielzeug, das den gesetzlichen Standard einhält. Neben dem Symbol muss das Zeichen des jeweiligen Prüfinstituts stehen. - spiel gut:
Dieses Zeichen vergibt der Arbeitsausschuss Kinderspiel und Spielzeug. Dafür begutachten unabhängige Pädagogen, Psychologen, Mediziner, Techniker rund 600 Spielzeuge im Jahr. Auf Schadstoffe wird nur stichprobenartig untersucht. Seit 2005 kann aber nur PVC-freies Spielzeug das Siegel erhalten. - VDE:
Das VDE-Zeichen wird vom Verband Deutscher Elektriker vergeben und signalisiert elektrische Sicherheit „bei sachgemäßem Gebrauch.“
Weitere Informationen zu Gütezeichen unter www.label-online.de.
Das EU-Schnellwarnsystem RAPEX enthält eine Liste gefährlicher Produkte einschließlich Spielsachen.
VIS-Artikel:
- Welchen Schutz bietet das Produktsicherheitsgesetz für mich als Verbraucher?
- Tipps zur Vorgehensweise bei unsicheren Geräten und Produkten
- Die Bedeutung von CE-Kennzeichnung und GS-Zeichen auf Produkten
- GS = geprüfte Sicherheit?
- Spielzeugkauf kein Kinderspiel
- Index: Schul-, Spiel- und Bastelwaren
Externe Links:
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