Party-Zubehör - Luftschlangenspray
Für Unterhaltungs- und Dekorationszwecke werden oft Spraydosen (Aerosolpackungen) verwendet, deren jeweiliger Einsatzzweck von künstlichem Schnee und Reif, metallischen Glanzeffekten und Luftschlangen über Schäume und Flocken zu Dekorationszwecken bis hin zu künstlichen Spinnweben reicht.
Diese Spraydosen enthalten die für einen gewünschten Zweck notwendigen Inhaltsstoffe und Treibgase zu deren Förderung und Verteilung.
In diesem Beitrag finden Sie
Infolge des Verbots der umweltschädlichen Fluorchlorkohlenwasserstoffe (FCKW) als Treibgase werden von den Herstellern für diesen Zweck heute vielfach entzündbare Ersatzstoffe wie Propan, Butan oder Dimethylether verwendet. Bei deren Freisetzung aus der Dose und Vermischung mit dem Luftsauerstoff entsteht eine erhöhte Brand- oder Explosionsgefahr wenn diese sich an einer offenen Flamme, wie z. B. einer brennenden Kerze oder Zigarette, entzünden. In der Nähe befindliche Personen können schwere Verbrennungen erleiden.
Einteilung der Gase nach Entzündbarkeit
Die Entzündbarkeit von Gasen ist eine sicherheitstechnische Kenngröße zur Beurteilung der Brand- und Explosionsgefahr. Die Einteilung wird nach CLP-Verordnung Nr. 2.2 vorgenommen. Danach werden Gase in zwei Kategorien aufgeteilt:
- Als extrem entzündbare Gase der Gefahrenkategorie 1 werden Gase eingestuft, die im Gemisch mit Luft mit einem Volumenanteil von weniger als 13 % bei 20 °C entzündbar sind oder
die im Gemisch mit Luft mit einem Volumenanteil von mehr als 12 % einen Explosionsbereich besitzen.
Sie werden mit dem Gefahrenpiktogramm „Flamme “ (GHS02), dem Signalwort „Gefahr“ und dem H-Satz H220 „Extrem entzündbares Gas“ gekennzeichnet.
Gefahr
Extrem entzündbares Gas - Als entzündbare Gase der Gefahrenkategorie 2 werden Gase eingestuft, die nicht in Kategorie 1 fallen und die im Gemisch mit Luft bei 20 °C einen Explosionsbereich haben.
Sie werden mit dem Signalwort „Achtung“ und dem H-Satz H221 „entzündbares Gas“ ohne Gefahrenpiktogramm gekennzeichnet.
Gefahr
Entzündbares Gas
Gesetzliche Regelungen
Wegen der genannten Risiken hat der europäische Gesetzgeber in der REACH-Verordnung im Anhang XVII Nr. 40 die Verwendung solcher Stoffe in Aerosolpackungen für die breite Öffentlichkeit (= privater Endverbraucher) verboten:
Extrem entzündbare Gase und entzündbare Gase dürfen weder als Stoff noch als Gemisch in Aerosolpackungen verwendet werden, die dazu bestimmt sind, für Unterhaltungs- und Dekorationszwecke an die breite Öffentlichkeit abgegeben zu werden, wie z. B. für
- Dekorationen mit metallischen Glanzeffekten, insbesondere für Festlichkeiten,
- künstlichen Schnee und Reif,
- unanständige Geräusche,
- Luftschlangen,
- Scherzexkremente,
- Horntöne für Vergnügungen,
- Schäume und Flocken zu Dekorationszwecken,
- künstliche Spinnweben,
- Stinkbomben.
Durch das Abgabeverbot soll der private Endverbraucher vor den oben beschriebenen Gefährdungen geschützt werden. Auf Grund der vorgesehenen Verwendung solcher Unterhaltungsprodukte auf Festen und Veranstaltungen wäre im Privatbereich der Einsatz in der Nähe von Zündquellen sehr wahrscheinlich.

Da Luftschlangensprays sehr häufig gerade auch von Jugendlichen oder Kindern verwendet werden, kann ein vernünftiger und sicherheitsgerechter Umgang nicht vorausgesetzt werden.
Das Abgabeverbot an den privaten Endverbraucher gilt jedoch nicht für Aerosolpackungen, bei denen der Hersteller nachgewiesen hat, dass trotz enthaltener entzündlicher Bestandteile keine Entzündungsgefahr besteht, z.B. aufgrund geeigneter Zusätze.
In diesem Fall sind, bei korrekter Durchführung der Untersuchungen durch den Hersteller, Gefährdungen auf Grund von Brand oder Explosion in der Regel auszuschließen.
Was Sie selbst feststellen können
Auf den Spraydosen zur Erzeugung von Luftschlangen hat der Hersteller Angaben über
- die enthaltenen Stoffe,
- die von ihnen ausgehenden Gefahren (H-Sätze) und
- die zu beachtenden Sicherheitsratschläge (P-Sätze)
anzubringen.
Anhand dieser Angaben – vorausgesetzt diese sind vorhanden und korrekt - können Sie selbst eine erste Beurteilung vornehmen, ob das vorliegende Produkt im Einzelhandel für jedermann erhältlich sein dürfte oder nicht:
Verboten:
Kennzeichnung mit dem Gefahrenpiktogramm „Flamme “ (GHS02), dem Signalwort „Gefahr“ und dem H-Satz H220 „Extrem entzündbares Gas“
und / oder
Kennzeichnung mit „Achtung“ und dem H-Satz H221 „entzündbares Gas“
Erlaubt:
Bezeichnung "Enthält x Massenprozent entzündliche Bestandteile" (Flammensymbol fehlt) Entzündungsgefahr ausgeschlossen (vom Verbraucher nicht prüfbar)
Behördliche Überwachung des Abgabeverbots
„Verbotene“ Aerosolpackungen für Unterhaltungszwecke werden gelegentlich im Einzelhandel oder Internet und somit auch für den privaten Endverbraucher erhältlich angeboten. Gerade aus asiatischen Ländern gelangen Produkte nach Deutschland, die von den Herstellern nicht ordnungsgemäß gekennzeichnet sind. Daher besteht die Notwendigkeit, Kennzeichnungs- und Abgabevorschriften durch die Marktüberwachungsbehörden in Zusammenarbeit mit dem Zoll zu kontrollieren.
In Bayern erfolgt die Überprüfung vorwiegend im Rahmen eines Stichprobenplanes durch die Regierung von Unterfranken - Gewerbeaufsichtsamt und das Landesinstitut für Arbeitsschutz und Produktsicherheit beim Bayerischen Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (LGL).
Die Abgabe von Aerosolpackungen zu Dekorations- und Unterhaltungszwecken an den privaten Endverbraucher wurde bei der Feststellung der angesprochenen Verstöße in der Vergangenheit schon mehrmals untersagt.
In Zweifelsfällen wurden die vom Hersteller zu erstellenden Unterlagen über die Versuche zum Nachweis des fehlenden Entzündungsrisikos inhaltlich überprüft oder eigene Laboranalysen durchgeführt.

Verbrauchertipps
- Erwerben Sie keine Sprays mit Flammensymbolen und Hinweisen wie "entzündbares Gas“ oder „extrem entzündbares Gas“.
- Kennzeichnungen und Beschreibungen müssen in deutscher Sprache auf den Gebinden aufgedruckt sein.
- Beachten Sie die Hinweise des Herstellers!
- Sprühen Sie nie auf eine offene Flamme!
- Sprühen Sie nie auf Personen!
- Stellen Sie sicher, dass die Spraydosen nicht in die Hände von Kindern gelangen können!
- Das "3"-Zeichen (umgekehrtes Epsilon) als Bestätigung des Herstellers über die Beachtung bestimmter Sicherheitsanforderungen bei Aerosolpackungen sollte nicht fehlen.
VIS-Artikel:
- Was sind Bedarfsgegenstände
- Spraydosen - Flüssiggas statt FCKW
- Können Dekorationsgegenstände gefährlich sein?
- Kennzeichnung chemischer Produkte
Externe Links:
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