Häufige Fragen zur SCHUFA
Hinweis: Dieser Artikel berücksichtigt die Änderungen, die sich durch die am 25.05.2018 in Kraft tretende Datenschutzgrundverordnung ergeben, noch nicht. Es bleibt abzuwarten, wie sich die Rechtslage zur SCHUFA diesbezüglich ändern wird. Eine Aktualisierung erfolgt zur gegebenen Zeit.
Sehr oft stößt man in der Berichterstattung der Medien und beim Abschluss von Verträgen auf den Begriff "SCHUFA". Viele Verbraucher haben bereits selbst einschlägige Erfahrungen mit Schufa-Eintragungen. Dennoch herrscht häufig Unklarheit darüber, wer diese eigentlich ist und was sie genau macht.
Der folgende Beitrag soll helfen, Licht ins Dunkel zu bringen, indem die häufigsten Fragen beantwortet werden.
In diesem Beitrag finden Sie
Was ist die SCHUFA?
SCHUFA ist eine Gemeinschaftseinrichtung der kreditgebenden deutschen Wirtschaft und ist die Kurzform für Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherung.
Die SCHUFA sammelt Daten zur Zahlungsfähigkeit von Verbrauchern, die ihr von ihren Vertragspartnern übermittelt werden.
Vertragspartner sind Banken, Bausparkassen, Versicherungen, Versandhandelsunternehmen, Leasinggesellschaften, Kaufhäuser, Telekommunikationsunternehmen usw.
Selbst erhebt die SCHUFA keine Daten und führt keine Recherchen durch. Sie verlässt sich ausschließlich auf die Angaben ihrer Vertragspartner.
Viele Verbraucher- und Datenschutzorganisationen stehen der SCHUFA ausgesprochen kritisch gegenüber. Die SCHUFA verwaltet nach eigenen Angaben ca. 695 Mio. Einzeldaten zu 67,5 Mio. Personen, was der gesamten erwachsenen deutschen Bevölkerung zuzüglich vieler ausländischer Personen mit Bankbeziehungen nach Deutschland entspricht.
Welche Daten sammelt die Schufa?
Die SCHUFA speichert und übermittelt nur objektive Daten und enthält sich jeglicher Wertung.
Es werden folgende Daten gesammelt:
- Angaben zur Person (Name, Anschrift, Geburtsdatum),
- Daten über Bankkonten, Mobilfunkkonten, Kreditkarten, Leasingverträge, Ratenzahlungsgeschäfte sowie Kredite und Bürgschaften.
- Erfasst werden auch die damit zusammenhängenden Daten:
Laufzeiten, Zahlungsstörungen, Kündigungen wegen Zahlungsverzug, Daten aus laufenden gerichtlichen Mahnverfahren und insbesondere Zwangsvollstreckungsmaßnahmen bis zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung, Eröffnung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens.
Folgende Daten werden nicht erfasst:
- Familienstand, Anzahl der Kinder
- Einkommen, Guthaben, Depotwerte und sonstige Vermögensverhältnisse
Was versteht man unter der SCHUFA-Auskunft?
Selbstauskunft
Der Verbraucher kann nach § 34 BDSG über die zu seiner Person gespeicherten Daten Auskunft verlangen. Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten erhält er nur auf Antrag; diese umfasst auch die jeweiligen konkreten Firmenangaben.
Durch die zum 01.04.2010 in Kraft getretenen Änderungen des BDSG wurden neue Auskunftsrechte für Verbraucher festgelegt. Demnach können Verbraucher einmal im Jahr von der SCHUFA kostenlos eine Selbstauskunft einholen.
Darin muss angegeben sein, welche Daten zur Person gespeichert wurden, woher die Daten stammen und an wen die Daten weitergegeben worden sind. Auch der Zweck der Speicherung muss genannt werden.
Bestellung der (kostenlosen) Selbstauskunft bei der Schufa
Verbraucherauskunft
Bei der sog. Verbraucherauskunft werden nicht so viele Angaben preisgegeben. Häufig wird diese von Dritten, z.B. Mobilvertrag-Anbieter oder Vermieter angefragt. Diesen möglichen Vertragspartner geht es lediglich um die Frage der Bonität. Daher können der Verbraucherauskunft nur dafür wesentliche Informationen entnommen werden.
Auskünfte nur an die Vertragspartner
Auskünfte von der SCHUFA erhalten nur deren Vertragspartner. Nach eigenen Angaben bestehen Vertragsbeziehungen zu ca. 9.500 Vertragspartnern. Diese werden in drei Kategorien eingeteilt:
- Die sog. A-Vertragspartner (z.B. Banken und Sparkassen) erhalten Angaben zu bestehenden Vertragsbeziehungen, ohne Nennung der konkreten Unternehmen.
- Die sog. B-Vertragspartner (z.B. Versandhandel, Versicherungen, Wohnungsgenossenschaften und Telekommunikationsunternehmen) erhalten in der Regel nur Informationen zu Negativ-Einträgen, d.h. nicht ordnungsgemäß abgewickelten Verträgen. Bestehen keine Negativ-Einträge, wird dies mitgeteilt.
- Die sog. F-Vertragspartner (z.B. Inkassounternehmen) erhalten zumindest die Adressdaten nach ausdrücklicher Einwilligung der betroffenen Person.
Ausnahmen
Telekommunikationsunternehmen
erhalten zusätzlich Informationen aus ihrer eigenen Branche zu nicht vertragsgerechtem Verhalten und Informationen darüber, ob bereits ein Telekommunikationskonto bei einem anderen Anbieter besteht.
Wohnungsunternehmen
melden nur titulierte Forderungen und werden auch nur über titulierte Forderungen/Eidesstattliche Versicherung oder Insolvenzverfahren informiert.
Das Internetauktionshaus "e-Bay"
erhält Informationen zur Feststellung der Identität der Person zum Schutz vor Betrugsfällen, aber keine anderen Informationen.
Das Score-Verfahren
Die Risiken durch Scoring-Verfahren im Bereich der Kreditwirtschaft hatten bisher keine gesetzliche Regelung erfahren, obwohl die Ergebnisse die wirtschaftliche Existenz der Verbraucher stark beeinflussen können.
Am 1. April 2010 wurden mit dem Inkrafttreten der Novelle I des Bundesdatenschutzgesetzes die Rechte der Verbraucher gestärkt. Es ist nun gesetzlich geregelt, unter welchen Voraussetzungen (§ 28b BDSG) Score-Werte ermittelt und genutzt werden dürfen. Dies machte auch eine neue (SCHUFA) - Einwilligungsklausel erforderlich.
Der Verbraucher hat das Recht, seinen Scorewert und die Grundlage der Berechnung zu erfahren.
Durch diese Informations- und Auskunftsrechte der Betroffenen (§ 34 BDSG) sollen Scoring-Verfahren transparenter werden. Wird das Auskunftsrecht der Betroffenen verletzt, liegt eine Ordnungswidrigkeit vor, die mit einem Bußgeld (§ 43 BDSG) geahndet werden kann.
Wie erfolgt die Datenerhebung?
Durch Einfügen einer so genannten SCHUFA-Klausel in ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen verlangen die Vertragspartner dem Verbraucher eine Einverständniserklärung zur Weitergabe seiner Daten an die SCHUFA ab.
Diese Klausel kann vom Verbraucher theoretisch aus dem Vertrag gestrichen werden, was allerdings die Gefahr in sich birgt, einen Kredit oder einen Mobilfunkvertrag nicht zu erhalten.
Bei der Kontoeröffnung kann das Streichen dazu führen, dass Dispokredit, EC-Karte und ähnliche Zusatzleistungen ausgeschlossen werden.
Wann werden die Daten gelöscht?
- Angaben über Anfragen: 12 Monate (10 Tage in Auskunft sichtbar)
- Kredite: 3 Jahre nach vollständiger Rückzahlung
- Bürgschaften: sofort nach Begleichung der Hauptschuld
- Girokonten: sofort nach Auflösung
- Kreditkartenkonten: 3 Jahre nach Beendigung
- Daten aus den Schuldnerverzeichnissen der Amtsgerichte: nach 3 Jahren
Was tun bei falschen Eintragungen?
Von sich aus unternimmt die SCHUFA nichts.
- Sofern Eintragungen nicht mehr stimmen oder von Anfang an falsch sind, muss der Verbraucher gegenüber der für ihn zuständigen SCHUFA-Stelle unter Hinweis auf § 35 BDSG (Bundesdatenschutzgesetz) Löschung, Sperrung oder Berichtigung seiner Daten verlangen.
- Gleichzeitig sollte der Verbraucher vom Vertragspartner der SCHUFA verlangen, dass dieser den Eintrag bei der SCHUFA widerruft. Schließlich hat er den Eintrag verursacht und haftet somit für eventuelle Schäden, die aus dem unrichtigen Eintrag entstehen.
- Kontakt: SCHUFA Holding AG, Kormoranweg 5, 65201 Wiesbaden
Service-Telefon: 0611 - 92780 - www.meineSchufa.de: Verbraucher können Schufa-Informationen direkt einsehen oder postalisch anfordern.
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