Die Gebühren des Inkassobüros - Welche sind zulässig?
Der Beitrag über Inkassounternehmen beschäftigt sich mit den Befugnissen und den Pflichten von Inkassobüros, stellt die Reglungen seit 2013 vor und gibt Tipps im Umgang mit unseriösen Inkassoschreiben.
Im Folgenden finden Sie Grundsätze zu den von Inkassobüros erhobenen Gebühren sowie die einzelnen Fallgruppen, jeweils mit der Information, ob sie zulässig sind oder nicht. Bei der Überprüfung der Inkassoschreiben finden Sie auch Hilfe bei Inkasso-Check der Verbraucherzentralen.
In diesem Beitrag finden Sie
- Ist das Unternehmen berechtigt, Inkassotätigkeiten durchzuführen?
- Wann muss der Verbraucher die Gebühren des Inkassobüros überhaupt bezahlen?
- Was darf ein Inkassobüro konkret berechnen?
- Was bedeutet die Schadensminderungspflicht des Auftraggebers?
- Ratenzahlungsvereinbarungen
- Auslagenpauschale
- Mehrwertsteuer
- Verzugszinsen des Gläubigers
- Kontoführungsgebühr
- Hebegebühren
- Kosten für Adressermittlung
Ist das Unternehmen berechtigt, Inkassotätigkeiten durchzuführen?
Prinzipiell darf ein Gläubiger zur Eintreibung seiner Forderung ein Inkassounternehmen einschalten. Das in Deutschland ansässige Unternehmen muss jedoch im Rechtsdienstleistungsregister eingetragen sein. Betroffene Verbraucher sollten zunächst die Registrierung unter www.rechtsdienstleistungsregister.de nachprüfen. Rechtsanwälte, die Inkassodienstleistungen erbringen, müssen ebenfalls zugelassen sein. Dies können Sie über das „Bundesweite Amtliche Anwaltsverzeichnis“ der Bundesrechtsanwaltskammer herausfinden.
Ist das Inkassobüro nicht eingetragen oder zugelassen, ist der Inkassoauftrag nach § 134 BGB nichtig, so dass die Kosten des Inkassounternehmens nicht bezahlt werden müssen.
Das Inkassounternehmen muss darüber hinaus vom Gläubiger wirksam bevollmächtigt worden sein. Eine entsprechende Vollmacht sollte vom Inkassounternehmen angefordert werden. Diese Vollmacht berechtigt das Inkassobüro, die Forderung vom Schuldner einzuziehen.
Es kommt immer wieder vor, dass Inkassounternehmen die Forderungen von den ursprünglichen Gläubigern abkaufen. Das Inkassobüro handelt dann in eigener Sache. Es darf in diesem Fall keine Inkassogebühren verlangen.
Wann muss der Verbraucher die Gebühren des Inkassobüros überhaupt bezahlen?
Dem Schuldner können die Kosten für die Einschaltung des Inkassobüros nur dann auferlegt werden, wenn er sich im Zahlungsverzug befindet.
Dies setzt voraus, dass der Aufraggeber (Gläubiger) einen fälligen, durchsetzbaren Anspruch hat. Daran fehlt es beispielsweise, wenn die Bezahlung einer nie bestellten oder erhaltenen Ware oder Dienstleistung gefordert wird. In diesem Fall müssen weder die Forderung noch die Verzugskosten, worunter die Inkassokosten fallen, gezahlt werden.
Darüber hinaus kommt der Schuldner grundsätzlich erst nach der Nichtzahlung trotz Mahnung in Verzug. Die Mahnung ist in bestimmten Fällen entbehrlich. Bei Geldforderungen beispielsweise dann, wenn für die Zahlung ein kalendermäßiger Zeitpunkt festgelegt war, oder aber spätestens 30 Tage nach Erhalt der Rechnung. Hierauf muss er allerdings in der Rechnung hingewiesen worden sein. Näheres siehe Beitrag zum Verzug
Was darf ein Inkassobüro konkret berechnen?
Werden rechtmäßig Inkassokosten verlangt, gilt seit dem 09.Oktober 2013 eine Deckelung der Gebühren. .Es dürfen höchstens die Gebühren geltend gemacht werden, die ein Rechtsanwalt nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) für die Inkassotätigkeit verlangen dürfte.
Die Kosten richten sich nach dem Gegenstandswert, also der Höhe der Hauptforderung. Für eine außergerichtliche Vertretung erlaubt das RVG die Festsetzung einer halben (0,5) bis maximal einer zweieinhalbfachen (2,5) Gebühr. Im Regelfall wird die sogenannten Mittelgebühr in Höhe des 1,3-fachen Gebührensatzes abgerechnet. Das bedeutet aber nicht, dass Inkassounternehmen standardmäßig eine Gebühr von 1,3 für die Bearbeitung in Rechnung stellen dürfen, wie es oft der Fall ist.
Da Inkassoschreiben in der Regel nach einem vorformulierten Muster erstellt werden und keine individuellen rechtlichen Erklärungen enthalten, ist nach unserer Auffassung nur eine Gebühr von 0,5 bis 0,8, höchstens aber 1,0 angemessen. Eine Gebühr von mehr als 1,3 darf nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war. Dies ist bei Inkassotätigkeiten regelmäßig nicht der Fall.
Was bedeutet die Schadensminderungspflicht des Auftraggebers?
Auch wenn sich der Schuldner im Zahlungsverzug befindet, bedeutet das nicht, dass er die Inkassokosten in jeden Fall und in jeder beliebigen Höhe zahlen muss.
Den Gläubiger trifft eine so genannte Schadensminderungspflicht. Das bedeutet, dass er keine unnötigen oder unnötig hohen Kosten verursachen darf. Vielmehr muss er das billigste und effektivste Mittel zur Beitreibung seiner Forderung wählen.
Beispiele:
- Verfügt ein Unternehmen über eine eigene Mahnabteilung, so stellt sich die Frage, welchem Zweck die Beauftragung eines Inkassobüros dienen soll, da dessen Tätigkeit prinzipiell nichts anderes darstellt, als den Schuldner zu mahnen.
- Auch wenn der Schuldner bereits Einwendungen gegen die Forderung erhoben hat und absehbar ist, dass die Forderung gerichtlich geltend gemacht werden muss, ist es günstiger, einen Rechtsanwalt mit der Beitreibung der Forderung zu beauftragen. Dessen Gebühren werden zur Hälfte in einem späteren Gerichtsverfahren angerechnet. Das kommt letztlich dem Schuldner zugute.
- Ist dem Gläubiger die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners bekannt oder hat dieser die Forderung anerkannt und eine Zahlung in Aussicht gestellt, ist die Einschaltung eines Inkassobüros ebenfalls nicht erfolgversprechend bzw. notwendig.
Inkassogebühren bei Ratenzahlungsvereinbarungen
Haben Betroffene sich mit den Inkassounternehmen auf eine Ratenzahlung verständigt, so darf zusätzlich eine Einigungsgebühr in Höhe des 1,5-fachen Gebührensatzes nach RVG berechnet werden.
Die Gebühr darf jedoch nur nach einem reduzierten Geschäftswert von 20% berechnet werden.
Diese Einigungsgebühr ist rechtlich zulässig. Wird die Ratenzahlungsvereinbarung widerrufen, fällt auch die Einigungsgebühr nicht an.
Auslagenpauschale
Auslagen sind Kosten, die dem Inkassounternehmen beispielsweise durch das Versenden der Forderungsschreiben oder durch Telefonate entstehen.
Eine solche Pauschale ist zulässig, beträgt 20 % des Gegenstandswertes und ist gedeckelt auf 20 Euro.
Mehrwertsteuer
Häufig wird auch die Mehrwertsteuer von Inkassobüros geltend gemacht.
Die 19 Prozent Umsatzsteuer auf die verlangte Inkassogebühr darf ein Inkassounternehmen nicht verlangen, wenn der Auftraggeber (Gläubiger) gewerblich handelt und vorsteuerabzugsberechtigt ist.
In diesem Fall kann der Gläubiger die Umsatzsteuer, die er an das Inkassobüro gezahlt hat, selbst in Vorsteuerabzug bringen. Ihm entsteht dann kein Schaden.
Beispiel:
Das Inkassobüro verlangt eine Inkassogebühr in Höhe von 25 Euro. Diese zahlt der Schuldner.
Die Umsatzsteuer in Höhe von 4,75 Euro kann das Inkassounternehmen dem Auftraggeber (Gläubiger) in Rechnung stellen. Der Gläubiger kann die in Rechnung gestellte Mehrwertsteuer selbst gegenüber seinem Finanzamt in voller Höhe geltend machen.
Der Schuldner muss in diesem Fall nicht die Umsatzsteuer in Höhe von 4,75 Euro zahlen. Wird ihm der Betrag dennoch in Rechnung gestellt, kann er die Zahlung ablehnen.
Fast jeder Gewerbetreibende und alle Kapitalgesellschaften (GmbH, AG) sind vorsteuerabzugsberechtigt.
Nicht vorsteuerabzugsberechtigt sind beispielsweise Ärzte, Versicherungen, Banken oder Kleinunternehmen mit einem Umsatz unter 17.500 Euro/Jahr.
In der Mehrheit der Fälle kann deshalb keine zusätzliche Umsatzsteuer verlangt werden.
Verzugszinsen des Gläubigers
Verzugszinsen (§ 288 BGB) müssen vom Schuldner erstattet werden, d.h. sie sind zulässig.
Allerdings lohnt sich in diesem Zusammenhang häufig eine genaue Prüfung, ob der Verzugszeitpunkt korrekt berechnet wurde.
Für die Höhe der Verzugszinsen gelten bei Verbrauchergeschäften gesetzliche Vorgaben (maximal 5% über dem Basiszins), von denen nicht grundlos abgewichen werden kann.
Kontoführungsgebühr
Kosten für die Kontoführung des Inkassobüros (gemeint ist die Führung eines Buchungskontos in der EDV des Inkassobüros und keine Bankverbindung) sind vom Schuldner nicht zu ersetzen.
Eine entsprechende Gebühr ist im RVG nicht vorgesehen.
Hebegebühren
Im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz gibt es eine so genannte „Hebegebühr“. Diese wird teilweise von den Inkassounternehmen geltend gemacht.
Hierbei handelt es sich um eine Gebühr, die ein Rechtsanwalt für die Auszahlung, Rückzahlung und Verwaltung von Geldern verlangen kann.
Die Gebühr fällt jedoch nur an, soweit diese Aufgabe aus dem Rahmen seiner sonstigen anwaltlichen Tätigkeit herausfällt.
Die Entgegennahme von Zahlungen und die Forderungsverwaltung ist ein Schwerpunkt der Tätigkeiten von Inkassobüros. Eine entsprechende Gebühr ist daher nach überwiegender Auffassung nicht erstattungsfähig.
Kosten für Adressermittlung
Diese Kosten sind nur dann zu ersetzen, wenn eine Adressermittlung z. B. wegen Umzugs des Schuldners und einer fehlenden Umzugsmitteilung erforderlich war.
Berechnet werden dürfen nur die tatsächlich angefallenen Kosten. I
In der Regel sind Gebühren zwischen vier und acht Euro für die Ermittlung einer Adresse oder einer Auskunft beim Einwohnermeldeamt gerechtfertigt.
Wie verhält man sich bei einer unberechtigten Forderung für ein Gebühr überhaupt oder deren Höhe?
Inkassoschreiben sollten immer zuerst dahingehend überprüft werden, ob alle Kostenpositionen überhaupt und in der angegebenen Höhe berechtigt sind.
Nur wenn dies der Fall ist, muss gezahlt werden.
Erhält der Verbraucher eine unberechtigte Zahlungsaufforderung, gelten die allgemeinen Grundsätze, wenn es sich um eine unberechtigte Forderung handelt.
- Beitrag über Inkassobüros: "Wie verhält man sich bei einer unberechtigten Forderung?"
- Verbraucherinsolvenz
- Schuldnerverzug
- Der Bundesverband Deutscher Inkasso-Unternehmen e.V. (BDIU) hat rund 540 Mitgliedsunternehmen. Berechtigte Beschwerden über unseriöse Inkassobüros können dort angebracht werden.
Der Freistaat Bayern stellt Ihnen auf dieser Website unabhängige, wissenschaftsbasierte Informationen zum Verbraucherschutz zur Verfügung.
Einzelfallbezogene Rechtsauskünfte und persönliche Beratung können wir leider nicht anbieten. Auch dürfen wir Firmen, die sich wettbewerbswidrig verhalten, nicht selbst abmahnen.
Sollten noch Fragen zu Ihrem konkreten Sachverhalt verbleiben, wenden Sie sich bitte an die unter Service genannten Anlaufstellen.
Aktuelles
04.03.2021
Leasing: BGH urteilt zum Widerrufsrecht
26.02.2021
Broschüre zum neuen EU-Energielabel
26.02.2021
ADAC Sommerreifentest 2021
26.02.2021
Tipps zum Energiesparen im Homeoffice
23.02.2021
Umfrage: Sharing-Angebote wenig genutzt
22.02.2021
Fahrradhelme; Kennzeichnung und Benutzung
18.02.2021
Vitamin D Mangel bei Veganern
17.02.2021
Betriebskosten: Mietende dürfen Belege einsehen
12.02.2021
Corona: Krankenkasse wechseln einfacher
11.02.2021
Dating-Portale: Augen auf bei Probeabos
