Streamen - Filesharing - Tauschbörsen im Internet: Grundsätzliches
Tauschbörsen werden häufig auch als Filesharing betitelt. Mit Filesharing (engl. Dateien teilen) bezeichnet man das direkte Weitergeben von Dateien zwischen den Benutzern des Internets. Dabei befinden sich die Dateien nicht auf einem Server, sondern auf den Computern der Teilnehmer und werden von dort aus verteilt (peer to peer).
In diesem Beitrag finden Sie
Das Wichtigste zusammengefasst
- Filesharing-Software wird überwiegend zum Kopieren urheberrechtlich geschützter Werke missbraucht.
- Wer aktuelle Dateien bereit stellt oder herunterlädt, handelt illegal.
Dabei ist festzustellen, dass oft Kinder verantwortlich sind, manchmal auch Gäste, häufig aus dem Ausland, wo man diese rechtliche Grundlage gar nicht kennt. - Die Haftung des Anschlussinhabers wird von den Gerichten unterschiedlich beurteilt.
Grundsätzlich gilt jedoch die Vermutung, dass der Anschlussinhaber für die Rechtsverletzungen die über seinen Anschluss begangen wurden, haftet. - Daher sollten Anschlussinhaber ihr Netzwerk nicht für die Nutzung unbekannter Dritter zur Verfügung stellen. Möchte ein Anschlussinhaber sich entlasten, so muss er im Rahmen des ihm möglichen Nachforschungen anstellen, welche Person technisch und zeitlich in der Lage gewesen ist, über den Anschluss die Rechtsverletzung zu begehen.
- Inwieweit Eltern in solchen Fällen für ihre minderjährige Kinder haften, war lange Zeit umstritten. Der BGH hat mit dem Morpheus-Urteil vom 15.11.2012, Az. I ZR 74/12, geklärt, dass Eltern grundsätzlich nicht für die Rechtsverletzungen ihrer minderjährigen Kinder haften, sofern die Eltern die Kinder zuvor über das Verbot der rechtswidrigen Teilnahme an einer Tauschbörse belehrt haben.
Eltern sollten also die Internetnutzung ihrer Kinder regelmäßig prüfen und diese über Urheberrechte im Internet aufklären.
Zudem muss den Eltern bewusst sein, dass die Kinder dann eine eigene Haftung treffen kann, je nachdem wie einsichtsfähig diese bereits sind.
Der BGH hat in der Bearshare-Entscheidung vom 08.01.14, Az. I ZR 169/12, zudem festgestellt, dass Eltern auch nicht für die illegalen Aktivitäten ihrer volljährigen Familienangehörigen haften. Auch diese trifft dann wiederum jedoch eine eigene Haftung, sofern diese als Verursacher bekannt gegeben werden. - Neben einer Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzungen besteht auch die Gefahr, sich Schadprogramme auf den eigenen Rechner zu laden.
Was passiert in Tauschbörsen?
Vereinfacht gesagt kopiert man Daten von fremden Rechnern (Download), während man gleichzeitig seine eigenen Daten zur Verfügung stellt, diese also versendet (Upload).
Um auf solche Netzwerke zugreifen zu können, braucht man eine spezielle Software, die jeder Teilnehmer auf seinem Rechner installiert haben muss. Die Programme heißen zum Beispiel KaZaa, eDonkey, eMule, Gnutella2 oder BitTorrent. Mittlerweile gibt es an die hundert unterschiedliche Versionen, die sich zum Teil unterschiedlicher Techniken bedienen.
Eigentlich wäre die Bezeichnung Kopierbörse treffender, weil die Daten von Computer zu Computer kopiert werden, ohne dass das Original selbst den Besitzer wechselt.
Beim Filesharing kann jeder Teilnehmer Dateien auf seinem Rechner freigeben und anderen zum Kopieren zur Verfügung stellen, vergleichbar mit der Dateifreigabe-Funktion innerhalb eines lokalen Netzwerks.
"Getauscht" werden meist Filme, Serien, Musik, Computerprogramme oder Computerspiele.
Die Datenfreigabe erfolgt in vielen Fällen bei Installation der Software, ohne dass der Nutzer hierauf besonders hingewiesen wird. Frei gegeben werden in der Regel nicht die gesamte Festplatte, sondern ein Dateiordner und sämtliche dort befindlichen Unterordner.
Was ist erlaubt?
Große Peer-to-Peer Netzwerke haben mehrere Millionen Teilnehmer und bieten eine riesige Vielfalt an Dateien.
Man findet dort zum Beispiel Filme, die in Deutschland nicht in Kinos oder Videotheken verfügbar sind. Andere bieten Mitschnitte von Fernsehsendungen an, die vor Jahrzehnten ausgestrahlt wurden.
Legal können Informationen und Daten zum Beispiel weitergegeben werden, wenn diese in einer freien Lizenz veröffentlicht wurden oder eine Weitergabe ausdrücklich erwünscht ist.
Beispiele:
Freie Programme, freie Software, frei verwendbares Gemeingut. Zum letzteren zählen auch die so genannten public domain, also Bilder, die im Gemeineigentum stehen.
Kein Problem stellen hier oft Aufnahmen von Nachwuchsbands dar. Viele unbekannte Musiker bieten ihre Musik über Tauschbörsen an, um keine teuren Downloadserver bezahlen zu müssen.
Auch wenn für das Werk die Schutzfrist abgelaufen ist, kann es frei verwendet werden. Die Regelschutzfrist beträgt in der Europäischen Union und in der Schweiz 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers. Es handelt sich hier also meist um „alte“ Werke.
Die Verwendung einer Filsharing-Software und die Teilnahme an einem entsprechenden Netzwerk sind also grundsätzlich legal.
Was ist verboten?
Das Kopieren von urheberrechtlich geschützten Dateien wirft erhebliche Probleme auf, die von den Gerichten bis heute nicht abschließend geklärt sind.
Grundsätzlich gilt: die Urheber haben ein berechtigtes Interesse ihre Werke selbst zu vertreiben und zu verwerten.
Daher ist verständlich, dass vielen Unternehmen der Unterhaltungsindustrie, insbesondere Musik- und Filmkonzernen, jede Form von unentgeltlicher Weitergabe von geschützten Werken ein Dorn im Auge ist.
Wer urheberrechtlich geschützte Werke auf seinem Rechner für andere Nutzer zur Verfügung stellt, begeht eine Urheberrechtsverletzung und handelt somit illegal.
Zwar gibt es Mechanismen, mit denen man den Upload in einer Tauschbörse unterbinden kann. Diese werden in der Regel aber schnell erkannt und deaktiviert.
Wer solche Dateien von Rechnern anderer Nutzer herunterlädt, handelt dann illegal, wenn die Datei aus einer offensichtlich rechtswidrigen Quelle stammt.
Bei aktuellen Filmen, Musik und Spielen, die über Filesharing-Software zum Download angeboten werden, muss man nach dem Willen des Gesetzgebers davon ausgehen, dass dies über eine offensichtlich rechtswidrige Quelle geschieht.
Auch das Streamen von Filmen und Serien aus illegalen Quellen – dies ist meist anzunehmen, wenn diese kostenlos sind und aktuelles Material zum Anschauen vorhanden ist – ist urheberrechtswidrig. In diese Grauzone hat der EUGH durch eine Entscheidung vom 26.04.2017, Az. C-527/17 nunmehr Licht gebracht.
Bislang fehlt den abmahnenden Kanzleien zur Verfolgung lediglich die richtige Software um die IP-Adressen festzustellen und dann die Anschlussinhaber zu ermitteln. Dennoch:
Auch vom illegalen Streamen sollte Abstand genommen werden.
Es handelt sich hierbei ebenfalls ganz klar um eine Rechtsverletzung, die gegebenenfalls in der Zukunft ebenso verfolgt werden können, wie die Filesharing-Verletzungen.
Daneben gibt es ausreichend Anbieter auf dem Markt, die mit einem großem Repertoire relativ preisgünstig das Streamen von Filmen und Serien legal ermöglichen.
Haftung für Verstöße und Abmahnungen
s. dazu VIS-Artikel
Weitere Gefahren
In Filesharing-Netzwerken werden sehr große Mengen an Daten ohne Kontrolle angeboten und kopiert. Viren, Trojaner, Computerwürmer und andere Schadprogramme werden oft in Dateien versteckt und ungewollt kopiert. Diese Schadprogramme werden oft in den verschiedensten Dateien versteckt, um nach erfolgreichem Herunterladen Schaden auf fremden Computern anzurichten. Dagegen helfen Antivirenprogramme nur bedingt, da neu programmierte Schadprogramme auch in aktuellen Virenlisten noch nicht erfasst sein können.
Man sollte deswegen ausführbare Dateien aus nicht vertrauenswürdigen Quellen möglichst meiden.
- Streamen - Filesharing - Tauschbörsen im Internet: Haftung und Abmahnungen
- Urheberrechte im Internet
- Abmahnungen für Rechtsvergehen im Internet
- "Runterladen ohne Reinfall" (Faltblatt der Verbraucherzentrale NRW und klicksafe.de)
Der Freistaat Bayern stellt Ihnen auf dieser Website unabhängige, wissenschaftsbasierte Informationen zum Verbraucherschutz zur Verfügung.
Einzelfallbezogene Rechtsauskünfte und persönliche Beratung können wir leider nicht anbieten. Auch dürfen wir Firmen, die sich wettbewerbswidrig verhalten, nicht selbst abmahnen.
Sollten noch Fragen zu Ihrem konkreten Sachverhalt verbleiben, wenden Sie sich bitte an die unter Service genannten Anlaufstellen.
Aktuelles
23.02.2021
Umfrage: Sharing-Angebote wenig genutzt
22.02.2021
Fahrradhelme; Kennzeichnung und Benutzung
18.02.2021
Vitamin D Mangel bei Veganern
17.02.2021
Betriebskosten: Mietende dürfen Belege einsehen
12.02.2021
Corona: Krankenkasse wechseln einfacher
11.02.2021
Dating-Portale: Augen auf bei Probeabos
08.02.2021
Nachhaltig online - wie geht das?
04.02.2021
Ganz schön bitter - Bitterstoffe
02.02.2021
Unwetterschäden: Welche Versicherung zahlt?
29.01.2021
Reise & Corona: Was bei Flex-Tarifen zu beachten ist
