Verträge mit Fitnessstudios: Was ist rechtlich zulässig?
Millionen Hobbysportler bringen in Fitnessstudios ihre Muskeln in Schwung. Für die Nutzung von Fitnessgeräten und -kursen sowie eine qualifizierte Betreuung zahlen Kunden oft hohe Monatsbeiträge. Der folgende Beitrag wirft einen Blick auf die rechtliche Seite von Verträgen mit Fitnesstudios und soll helfen, die häufigsten Probleme und deren Lösungen aufzuzeigen.
In diesem Beitrag finden Sie
- Rechtliche Einordnung: Vertragsart
- Laufzeit
- Erstlaufzeit
- Vertragsverlängerung
- Kündigungsfristen
- Außerordentliche Kündigung
- Unzulässige Klauseln in Sportstudioverträgen
- Checkliste
Verträge mit Fitnessstudios sind nicht gesetzlich geregelt
Verträge mit Fitnessstudios sind nicht, wie beispielsweise Kaufverträge, gesetzlich geregelt. Im Grundsatz haben solche Verträge den Charakter von Mietverträgen (Benutzung der Räume, Geräte und sonstigen Einrichtungen). Sie können aber auch Elemente von Dienstverträgen enthalten (Einweisung in den Gebrauch der Geräte, Beratung und Beaufsichtigung des Kunden). Sofern dies der Fall ist, spricht man von typengemischten Verträgen.
Die jeweiligen Vertragspflichten müssen daher von den Vertragsparteien selbst geregelt werden.
In der Praxis geschieht dies fast ausnahmslos im so genannten Kleingedruckten, den Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
In den Klauseln des Kleingedruckten stehen oft Dinge, die nicht zulässig sind. Ärger ist somit vorprogrammiert, wenn es zu Unstimmigkeiten bei der Vertragsauslegung kommt.
Laufzeit des Fitnessvertrages
Es ist oft der Fall, dass Verbraucher sich aus dem abgeschlossenen Vertrag frühzeitig lösen möchten. Das Bestreben des Betreibers eines Fitness-Studios ist es jedoch, den einmal gewonnenen Kunden möglichst lange zu halten. Nicht immer wird dieses Ziel durch überzeugende Leistung verfolgt, sondern der Anbieter sichert sich vorsorglich durch möglichst lange Vertragslaufzeiten ab.
Erstlaufzeit: Nicht mehr als zwei Jahre
Der Bundesgerichtshof hat für einen Fitnessstudiovertrag, bei dem die mietvertragliche Komponente im Vordergrund stand, eine Vereinbarung über eine feste Erstlaufzeit von zwei Jahren für wirksam gehalten (Versäumnisurteil vom 8. Februar 2012 – XII ZR 42/10). Verschiedene Gerichte haben zuvor demgegenüber bereits formularmäßig vereinbarte Laufzeiten von mehr als sechs Monaten als unangemessene Benachteiligung des Kunden gewertet und die entsprechenden Klauseln auf der Grundlage der Generalklausel des § 307 BGB im Einzelfall als unwirksam gewertet.
Nach Ansicht der Verbraucherzentrale Bayern, die auch von einigen Gerichten bestätigt wurde, sollte die Erstlaufzeit eines Fitnessvertrags ausgehend von dieser Rechtsprechung auf keinen Fall mehr als ein Jahr betragen. Auf Nummer sicher geht der Anbieter nur, wenn die Erstlaufzeit nicht mehr als sechs Monate beträgt oder der Vertrag von vornherein unbefristet abgeschlossen wird.
Vertrag mit Fitnessstudio: Eher Miet- oder Dienstvertrag?
Aufgrund der oben genannten Rechtsprechung des BGH wird allerdings künftig stärker als bisher danach differenziert werden müssen, ob es sich bei einem Fitnessstudiovertrag um einen reinen Mietvertrag handelt oder ob der Vertrag auch maßgebliche dienstvertragliche Elemente aufweist.
Ist die durch eine Klausel festgelegte Erstlaufzeit zu lang, gilt das Vertragsverhältnis als auf unbestimmte Zeit eingegangen und kann durch den Kunden ordentlich gekündigt werden. Abhängig davon, ob die mietrechtliche der die dienstvertragliche Komponente im Vordergrund steht, gelten insoweit entweder die in § 580a Abs. 1 BGB oder die in § 621 BGB geregelten Kündigungsfristen.
Ist eine automatische Vertragsverlängerung rechtens?
Viele Fitnessverträge sehen eine automatische Verlängerung vor, wenn der Sporttreibende
nicht rechtzeitig kündigt. Die Notwendigkeit der Kündigung folgt meist aus dem Kleingedruckten, etwa:
"Der Sportstudiovertrag verlängert sich um jeweils 12 Monate, wenn er nicht spätestens 3 Monate vor Ablauf gekündigt wird."
Bei AGB-Klauseln, die Verlängerungen des Vertrages um mehr als ein Jahr vorsehen, bestehen gute Chancen, dass
die Gerichte diese im Streitfall als unwirksam ansehen. Im Einzelfall kann aber auch eine kürzere Verlängerung
unwirksam sein. Sechsmonatige Vertragsverlängerungsklauseln in Sportstudioverträgen hat der BGH indes für zulässig erachtet.
Kündigungsfristen: Nicht länger als 3 Monate
Meist werden neben der Vereinbarung einer festen Laufzeit auch Kündigungsfristen in den AGB vorgegeben, die vom Kunden einzuhalten sind, wenn er das Vertragsverhältnis beenden möchte.Länger als drei Monate darf die Frist keinesfalls sein, unabhängig davon, ob sie für die Beendigung der Erstlaufzeit oder die Beendigung einer Verlängerung gelten soll.
Ob sie weniger als drei Monate betragen muss, ist wegen der unterschiedlichen Rechtsprechung der Instanzgerichte umstritten. Unbedenklich ist jedenfalls eine Kündigungsfrist von einem Monat.
Außerordentliche Kündigung: Aus wichtigem Grund
Neben der ordentlichen Kündigung von Vertragsverhältnissen ist immer die außerordentliche, also fristlose Kündigung zu beachten. Das außerordentliche Kündigungsrecht darf durch AGB weder ausgeschlossen noch von zusätzlichen Voraussetzungen abhängig gemacht werden.
Voraussetzung ist aber, dass der Kunde einen wichtigen Grund nachweisen kann, der eine Fortsetzung des Vertrages für ihn unzumutbar macht. Wann ein solcher wichtiger Grund vorliegt, muss in jedem Einzelfall bestimmt werden, da eine Abwägung zwischen den Interessen des Kunden und den Interessen des Anbieters vorzunehmen ist. Einige Beispielsfälle sollen dies verdeutlichen:
Kündigungsgründe aus dem Verantwortungsbereich des Anbieters:
- Erhebliche Leistungsänderungen durch das Sportstudio in Abweichung von der vertraglichen Vereinbarung führen
regelmäßig zur Kündbarkeit des Vertrags, z. B. wenn nach einer Verlegung der Räumlichkeiten in einen anderen Ort
sich die Erreichbarkeit verschlechtert oder wenn der Saunabereich wegen Renovierung für mehrere Monate nicht
zugänglich ist.
- Inhaber- bzw. Personalwechsel, der sich in relevanter Weise für den Kunden auswirkt, kann unzumutbar sein. Hier kommt es auf den Einzelfall an. Ist für das Erreichen des Vertragszwecks zum Beispiel ein bestimmter Trainer von wesentlicher Bedeutung und wird dieser durch das Sportstudio ausgetauscht, kann hierin ein Grund zur außerordentlichen Kündigung liegen.
Kündigungsgründe aus der Sphäre des Kunden:
- Eine dauerhafte Erkrankung des Kunden, die bei Vertragsschluss nicht bekannt war und dazu führt, dass der
Kunde am Training nicht teilnehmen kann. Die Krankheit muss im Streitfall durch ärztliches Attest nachweisbar sein.
- Auch beim Eintritt einer Schwangerschaft darf nach herrschender Meinung das Recht zur fristlosen Kündigung nicht
ausgeschlossen werden.
- Die Einberufung in die Bundeswehr berechtigt ebenfalls zur Ausübung des außerordentlichen Kündigungsrechts,
zumindest wenn der Kunde bei Vertragsschluss noch keine Kenntnis von seiner bevorstehenden Einberufung hatte.
- Der Umzug des Kunden in einen anderen Ort oder weit entfernten Stadtteil berechtigt nach neuester Rechtsprechung jedoch nicht zur fristlosen Kündigung, so der BGH, Urteil v. 04.05.2016, Az. XII ZR 62/15.
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