Das Pfändungsschutzkonto: Was es leistet und wer es braucht
Ein Girokonto ist aus unserem modernen Leben nicht mehr wegzudenken. Es ermöglicht uns die Teilnahme am bargeldlosen Zahlungsverkehr und macht uns wirtschaftlich handlungsfähig. Wird das Konto gepfändet, ist dies nicht nur unangenehm, sondern hat bei den Betroffenen regelmäßig erhebliche finanzielle Nachteile zur Folge. Dem berechtigten Interesse des Gläubigers, seine Forderung durchzusetzen, muss daher ein Instrument des Pfändungsschutzes gegenübergestellt werden, um finanzielle Härten auf Schuldnerseite zu vermeiden. Das Pfändungsschutzkonto (kurz: P-Konto) ist Thema dieses Beitrages.
In diesem Beitrag finden Sie
- Was ist ein P-Konto?
- Was leistet das P-Konto?
- Wie kann der Freibetrag erhöht werden?
- Wer braucht ein P-Konto?
- Wie bekommt man ein P-Konto?
Was ist ein P-Konto?
Das P-Konto wurde im Zuge der Kontopfändungsreform zum 01.07.2010 eingeführt und ist in § 850k Zivilprozessordnung (ZPO) geregelt.
Geschützt wird in Höhe eines Freibetrages jedes Guthaben auf dem Girokonto vor dem Pfändungszugriff der Gläubiger.
Genau genommen handelt es sich bei dem P-Konto nicht um ein eigenständiges Kontomodell, sondern nur um eine Kontosonderfunktion (vgl. LG Erfurt, Urteil vom 14.01.2011, 9 O 1772/10). Voraussetzung ist also, dass es bereits ein Girokonto gibt, welches in ein P-Konto umgewandelt werden kann. Auch ein Basiskonto, also ein Konto auf Guthabenbasis, kann in ein P-Konto umgewandelt werden.
Es besteht nur ein Anspruch auf Umwandlung eines Girokontos, jedoch nicht auf Einrichtung eines P-Kontos, wenn noch kein Girokonto bei dem Bankinstitut vorhanden sein sollte.
Was leistet das P-Konto?
Mit dem P-Konto genießt jedes Guthaben Pfändungsschutz unabhängig davon, ob es aus Arbeitseinkommen, Sozialleistungen, Kapitaleinkünfte, Mieteinahmen oder sonstigen Einkünften stammt.Mit Umwandlung in ein P-Konto ist automatisch ein monatlicher Grundfreibetrag von 1.178,95 Euro (Stand September 2020) pfändungsfrei.
Über diesen Betrag soll der Kontoinhaber im Rahmen seines Girovertrages frei verfügen können. Neben Barabhebungen sollen auch Überweisungen, Lastschriften und Daueraufträge möglich bleiben. Vorteile bietet das P-Konto für Selbstständige, die jetzt einfacher ihr Existenzminium vor Pfändungen schützen können.
Jedoch ist es nicht als Geschäftskonto geeignet. So werden P-Konten nur als Guthabenkonten geführt und können nicht überzogen werden. Auch sind keine zusätzlichen Kreditkartenverträge möglich. Leider schränken viele Bankinstitute noch weitere Leistungen des P-Kontos ein oder erheben Zusatzkosten.
Wie kann der Freibetrag erhöht werden?
Eine Erhöhung des Grundfreibetrages ist möglich, wenn der Kontoinhaber gesetzliche Unterhaltspflichten erfüllen muss.Gesetzliche Unterhaltspflichten nimmt man zwischen Verwandten in gerader Linie (Kinder, Enkel, Urenkel, Eltern, Großeltern, Urgroßeltern usw.) an. Keine solchen Unterhaltspflichten bestehen gegenüber Geschwistern, Schwiegereltern, Stiefkindern oder nichtehelichen Lebenspartnern. Ausnahme: Der Freibetrag kann erhöht werden, wenn der Kontoinhaber beispielsweise mit dem Bruder zusammenwohnt und auch dessen Sozialleistungen entgegennimmt.
Die Erhöhung des Freibetrages muss von einer zuständigen Stelle bescheinigt werden. Bescheinigende Stellen können sein: Arbeitgeber, Familienkasse, Sozialleistungsträger oder eine geeignete Person oder Stelle nach § 305 Abs. 1 Nr.1. InsO. Letztere sind anerkannte Insolvenzberatungsstellen, Rechtsanwälte und Steuerberater.
Eine Musterbescheinigung finden Sie hier: http://www.infodienst-schuldnerberatung.de/musterbescheinigungen-zum-p-konto-mit-aktuellen-ausfuellhinweisen-und-kundeninformationen
Die Höhe des Freibetrages richtet sich nach der Anzahl der unterhaltsberechtigten Personen. Diese betragen derzeit (Stand September 2020) für die erste Person 443,79 Euro und für die zweite bis fünfte Person jeweils 247,12 Euro.
Beantragt ein Kontoinhaber die Erhöhung des Freibetrages seines P-Kontos und legt die Bescheinigung der zuständigen Stelle der Bank vor, muss diese die Erhöhung des unpfändbaren Betrages berücksichtigen. Aufgrund dieser Bescheinigung leistet die Bank dann mit befreiender Wirkung, auch wenn die Bescheinigung falsch ist, es sei denn die Bank hat dies vorsätzlich oder aufgrund grober Fahrlässigkeit nicht erkannt.
Wird der Grundfreibetrag in einem Monat nicht verbraucht, wird dieser einmalig als Guthabenrest in den Folgemonat übertragen. Beispiel: Besteht Pfändungsschutz in Höhe des Grundfreibetrages (1178,59 Euro) und wurden nur 1078,59 Euro vom P-Konto abgebucht, so könnte der Kontoinhaber jedenfalls im Folgemonat 1278,59 Euro (1178,95 + 100,00 Euro) in Anspruch nehmen und den Pfändungsschutz insoweit erweitern.
Wer braucht ein P-Konto?
Ein automatischer Pfändungsschutz ist für alle erforderlich, die regelmäßig von Pfändungen betroffen sind.
Eine Umstellung für jedermann hingegen ist nicht sinnvoll, weil man ohne Not Nachteile wie Kontoführung auf Guthabenbasis, Beschränkungen von Kontoleistungen sowie mögliche Zusatzkosten in Kauf nehmen würde. Wer also selbst nicht von Kontopfändungen betroffen ist, muss nicht präventiv tätig werden.
Im Fall einer Kontopfändung besteht immer die Möglichkeit der nachträglichen Umstellung auf ein P-Konto, so dass der Pfändungsschutz nicht gefährdet ist.
Wie bekommt man ein P-Konto?
Jeder der ein Girokonto besitzt, kann jederzeit kostenfrei bei seiner Bank die Umwandlung in ein P-Konto beantragen. Dies gilt auch, wenn schon gepfändet wird. Die Umwandlung darf dann maximal 4 Geschäftstage dauern. Jeder Bankkunde darf immer nur ein Girokonto als P-Konto führen und muss dies gegenüber der Bank versichern. Das Bankinstitut darf dies bei einer Auskunftei überprüfen lassen.
Unterhält der Kunde also mehrere Girokonten, muss er sich für ein Konto mit Pfändungsschutzfunktion entscheiden. Die Guthaben auf den anderen Girokonten können dann nicht mehr vor Pfändungen geschützt werden.
Ein Gemeinschaftskonto kann nicht als P-Konto geführt werden. Hier müssen getrennte Konten mit Pfändungsschutzfunktion eröffnet werden. Nachteilig ist, dass die Umstellung auf Einzelkonten nur für die Zukunft Pfändungsschutz garantiert. Das Guthaben auf dem Gemeinschaftskonto bleibt von der Pfändung erfasst und der rückwirkende Schutz des P-Kontos kann nicht greifen. Hier könnte dann nur noch durch einen Antrag auf Pfändungsschutz wegen sittenwidriger Härte der Zwangsvollstreckung, § 765a ZPO ein finanzieller Schaden abgewendet werden.
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