Verträge mit Banken: Die gängigsten Kontoarten und ihre Unterschiede
Banken führen ihre Geschäfte zu Kunden in der Regel über Konten. Mit dem Bankkonto werden Forderungen und Verbindlichkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen Kreditinstitut und Kunden erfasst und abgerechnet. Dabei gibt es unterschiedliche Arten. Wozu dient welches Konto? Im Folgenden sollen die für Verbraucher wichtigsten Kontoarten vorgestellt und ihre Unterschiede deutlich gemacht werden.
In diesem Beitrag finden Sie
- Girokonto
- Basiskonto
- Kontowechselhilfe
- Kostentransparenz
- Sparkonto
- Termingeldkonto
- Depotkonto
- Darlehenskonto
Das Girokonto: Wichtiges Mittel zum bargeldlosen Zahlen
Das Girokonto ist für die meisten von uns das wichtigste Konto. Es dient der Abwicklung aller Bankgeschäfte, insbesondere im bargeldlosen Zahlungsverkehr. Arbeitslohn, Versicherungsprämien, Telefonrechnung und Miete werden über das Girokonto bezahlt oder auf dieses überwiesen.
Das Girokonto ist ein Kontokorrentkonto. Das bedeutet, dass Aus- und Einzahlungen verbucht und gegeneinander verrechnet werden und dann ein Saldo gebildet wird. Ein anderer Begriff ist Verrechnungskonto. Es kann meist im Rahmen von sog. Dispositionskrediten überzogen werden.
Häufig wird zusammen mit dem Girovertrag auch ein Vertrag über eine Girocard (früher EC-Karte) und eine Vereinbarung zum Online-Banking abgeschlossen. Über das Girokonto werden vor allem Überweisungen und Lastschriften abgewickelt. Eine Guthabenverzinsung wird im Regelfall nicht angeboten.
Erträge erzielt die Bank meist durch Gebühren (Kontoführungsgebühr) und Provisionen. Die Konditionen können je nach Bank und Kontoinhaber sehr unterschiedlich ausgestaltet sein. Viele Banken bieten verschiedene Girokontoversionen an mit unterschiedlichen Leistungen und Preisen. Direktbanken, bei denen alle Geschäfte ohne Kontakt am Bankschalter abgewickelt werden, haben oft die günstigeren Konditionen.
Das Basiskonto: Girokonto ohne Überziehungsmöglichkeit
Durch Einführung des Zahlungskontengesetzes (ZKG) hat seit dem 19. Juni 2016 jeder volljährige Verbraucher, der sich regelmäßig in der Europäischen Union aufhält, einen Anspruch auf ein Basiskonto. Das ist ein Girokonto auf Guthabenbasis, also ohne Überziehungsmöglichkeit. Dem Inhaber eines Basiskontos wird durch das Gesetz ein besonderer Schutz eingeräumt. So dürfen Banken dafür nur angemessene Entgelte erheben und die Kündigungsmöglichkeiten der Bank sind deutlich eingeschränkt. Die Regelung zum Basiskonto befinden sich in den Paragrafen 38 ff. ZKG. Der Verbraucher kann beantragen, dass das Basiskonto als Pfändungsschutzkonto geführt wird.
Kontowechselhilfe seit dem Zahlungskontengesetz
Das Zahlungskontengesetz (ZKG) brachte ab dem 18. September 2016 ein Recht des Verbrauchers, von den Banken eine Hilfe beim Girokontowechsel zu verlangen, siehe §§ 20 ff. ZKG. Hierbei meldet die alte Bank die vorliegenden Daueraufträge und Lastschriftmandate direkt an die neue Bank. Somit muss der Verbraucher dies nicht mühsam selbst tun. Ihm soll somit der Wechsel des Girokontos erleichtert werden. Für diesen Service, der nur auf Anforderung des Verbrauchers stattfindet, können die Banken ein Entgelt verlangen.
Kostentransparenz: Banken müssen über Kontoentgelte informieren
Die Vorschriften des ZKG zur Transparenz von Kontoentgelten traten zum 31.10.2018 in Kraft. Hiernach ist eine Bank verpflichtet, den Kunden mindestens ein Mal im Jahr kostenlos schriftlich über die tatsächlich angefallenen Kontoentgelte im vergangenen Jahr zu informieren. Außerdem werden Internetseiten eingerichtet, die nach bestimmten Vorgaben zertifiziert werden und den Verbrauchern eine Übersicht über die Angebote und Kostenstruktur von Girokonten einzelner Banken darstellen.
Zur Zeit gibt es unter check24.de einen solchen zertifizierten Girokontenvergleich. Man muss aber genau hinsehen: Der richtige Link versteckt sich hinter der Bezeichnung „Zertifizierter Vergleich nach dem Zahlungskontengesetz“. Dieser ist eher unscheinbar. Wer hingegen auf den auffälligen Button „Zu Ihrem Girokontovergleich“ klickt, kommt auf die alte Vergleichsseite, die nicht den Zertifizierungsanforderungen entspricht.
Das Sparkonto: Ansammlung von Vermögen
Das Sparkonto dient der Verbuchung von Spareinlagen. Dabei handelt es sich um unbefristete Gelder, die folgenden Voraussetzungen unterliegen:
-
Sie sind durch Ausfertigung einer Urkunde - üblicherweise des Sparbuches - gekennzeichnet und dienen der Ansammlung von Vermögen, sind also nicht für den Zahlungsverkehr bestimmt.
-
Die Kündigungsfrist ist in § 21 Abs. 4 RechKredV (Verordnung über die Rechnungslegung der Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsinstitute) geregelt. Sie beträgt 3 Monate. In den Sparbedingungen kann jedoch vereinbart werden, dass der Kunde über seine Einlagen bis zu einem Betrag von 2000 EUR pro Monat ohne Kündigung verfügen darf.
-
Solche Sparguthaben werden verzinst, allerdings beträgt die Verzinsung derzeit nur zwischen 0,01 % - 0,5 % pro Jahr.
-
Verfügungen sind grundsätzlich nur möglich, wenn das Sparbuch vorgelegt wird.
-
Die Kontoführung ist in der Regel provisions- und gebührenfrei.
-
Allerdings kann -je nach Vereinbarung - nur ein bestimmter Betrag pro Kalendermonat abgehoben werden.
Wissenswertes zur Verjährung von Spareinlagen kann hier nachgelesen werden.
Das Termingeldkonto: Höhere Zinsen durch befristetes Festgeld
Dieses Konto wird auch als Festgeldkonto im allgemeinen Sprachgebrauch bezeichnet. Es handelt sich dabei um befristete Einlagen.
Der Kunde verpflichtet sich, über einen bestimmten Zeitraum auf die freie Verfügung über seine Einlage zu verzichten. Durch eine solche Termineinlage lässt sich eine höhere Verzinsung als bei der sonst üblichen so genannten Sichteinlage erreichen. Je nachdem, wie lange die Festlegungsdauer bzw. die Kündigungsfrist ist, steigt die Guthabenverzinsung. Auch die Höhe der Einlage ist von entscheidendem Einfluss auf den gewährten Zinssatz. In der aktuellen Niedrigzinssituation wird von manchen Banken ab einem bestimmten Anlagebetrag nur noch ein niedrigerer Zinssatz angeboten, oder es darf nur ein bestimmter Höchstbetrag angelegt werden.
Das Depotkonto: Verwahrung von Wertpapieren
Das Depotkonto dient der Verbuchung von Wertpapieren, die von dem Kreditinstitut zur Verwahrung und Verwaltung für den Kunden entgegengenommen werden. Angezeigt werden die Wertpapierbestände des Kunden in folgender Form:
-
Wertpapierbezeichnung,
-
Nennbetrag bzw. Stückzahl,
-
Verwahrart und
-
Lagerort.
Erträge erhält das Kreditinstitut, indem es Depotgebühren erhebt und Provisionen aus den Wertpapiergeschäften des Kunden erhält.
Das Darlehenskonto: Erfassung von Krediten
Das Darlehenskonto dient zur Erfassung von Krediten. Sie werden beim Abschluss von Darlehensverträgen eingerichtet und nehmen den Kreditbetrag, die Auszahlung des Kreditbetrages und die Tilgung des Kredits auf. Das Kreditinstitut erhält in erster Linie Erträge aus den Darlehenszinsen. Häufig werden aber auch Provisionen oder Bearbeitungsgebühren verlangt. Deswegen ist es bei Verbraucherdarlehen wichtig, auf den Effektivzins zu achten. Er ist sozusagen das Preisschild des Kredites.
Bearbeitungsgebühren für einen Kredit dürfen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur noch verlangt werden, wenn sie mit dem Kunden wirksam individuell vereinbart wurden.
Verwandte Themen
Der Freistaat Bayern stellt Ihnen auf dieser Website unabhängige, wissenschaftsbasierte Informationen zum Verbraucherschutz zur Verfügung.
Einzelfallbezogene Rechtsauskünfte und persönliche Beratung können wir leider nicht anbieten. Auch dürfen wir Firmen, die sich wettbewerbswidrig verhalten, nicht selbst abmahnen.
Sollten noch Fragen zu Ihrem konkreten Sachverhalt verbleiben, wenden Sie sich bitte an die unter Service genannten Anlaufstellen.
Aktuelles
08.03.2021
Proteinreiche Erdnüsse
04.03.2021
Leasing: BGH urteilt zum Widerrufsrecht
26.02.2021
Broschüre zum neuen EU-Energielabel
26.02.2021
ADAC Sommerreifentest 2021
26.02.2021
Tipps zum Energiesparen im Homeoffice
23.02.2021
Umfrage: Sharing-Angebote wenig genutzt
22.02.2021
Fahrradhelme; Kennzeichnung und Benutzung
18.02.2021
Vitamin D Mangel bei Veganern
17.02.2021
Betriebskosten: Mietende dürfen Belege einsehen
12.02.2021
Corona: Krankenkasse wechseln einfacher
