Die Restschuldversicherung
Die Restschuldversicherung, auch Ratenschutzversicherung genannt, wird oft im Zusammenhang mit Verbraucherdarlehensverträgen abgeschlossen. Die Initiative geht dabei meist von den Banken aus. Diese haben häufig Gruppenverträge mit einem bestimmten Versicherer, mit dem sie dann den Vertrag für den Kunden abschließen.
In dieser Konstellation ist die Bank der Versicherungsnehmer und der Verbraucher die versicherte Person. Diese Situation stellt für den Verbraucher mittlerweile keinen Nachteil mehr dar, da gemäß § 7d des Versicherungsgesetzes (VVG), der zum 23.02.2018 eingeführt wurde, die Bank dann sozusagen in die Rolle der Versicherungsgesellschaft eintritt und den Kunden genau über den Vertrag informieren muss. Außerdem ist nun ausdrücklich geregelt, dass dem Kunden, auch wenn er nur versicherte Person ist, das Widerrufsrecht zusteht.
Seltener kommt es vor, dass der Verbraucher den Versicherungsvertrag direkt mit der Versicherungsgesellschaft abschließt und dann selbst Versicherungsnehmer ist. In dieser Situation hat der Kunde dann alle Ansprüche direkt gegenüber der Versicherungsgesellschaft.
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Was sichert die Restschuldversicherung ab?
Sie zahlt die Kreditraten weiter, wenn der Versicherte diese aufgrund Arbeitslosigkeit, Arbeitsunfähigkeit oder Tod nicht mehr zahlen kann. Der Versicherte kann meist auswählen, welchen dieser Punkte er versichern will.
Der Versicherte hat bei Arbeitslosigkeit oder Arbeitsunfähigkeit damit jemanden, der die Kreditraten zahlt. Weiterhin hat sie einen Nutzen für Angehörige des Versicherten, die, z.B. als dessen Erben im Falle seines Todes, nicht mit solchen Forderungen belastet werden.
Die Versicherung kommt zugleich auch der Bank zugute, die die Kreditraten weitererhält.
Was sind die Nachteile?
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Der Versicherungsbeitrag fällt meistens als Einmalbetrag an. Dieser wird dann dem Kreditbetrag hinzugerechnet, also mitfinanziert. Die Folge ist, dass der Kunde auch noch auf den Betrag der Versicherung Kreditzinsen zahlen muss.
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Die Banken vermitteln den Kreditnehmern eine solche Versicherung meist ungefragt und automatisch, ohne zu erklären, was Sinn und Zweck der Versicherung ist. Sie erhalten von der Versicherungsgesellschaft für die Vermittlung eine kräftige Provision.
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Der Nutzen einer Restschuldversicherung ist eingeschränkt, wenn der Verbraucher schon andere Versicherungen hat, die ein zum Zahlungsausfall führendes Risiko absichern, wie beispielsweise eine Risikolebensversicherung und eine Berufsunfähigkeitsversicherung.
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Die Restschuldversicherung hat zahlreiche Ausschlussklauseln, so dass die Versicherungsgesellschaft in vielen Fällen die Leistung ablehnen kann.
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Die Versicherung ist im Verhältnis zur Leistung und der abzusichernden Darlehenssumme oft sehr teuer. Ein Großteil der Kosten besteht in der Provision, die die Versicherungsgesellschaft an die Banken zahlt. Laut der am 21.06.2017 veröffentlichen Untersuchung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen (BaFin) zum Thema Restschuldversicherungen haben von 31 Kreditinstituten, die Auskunft gaben, zwölf angegeben, dass ihr Provisionshöchstsatz 50% der Versicherungsprämie beträgt, andere zwölf gaben an, dass ihr Provisionshöchstsatz weniger als 50% beträgt und sieben Kreditinstitute gaben an, dass ihr Provisionshöchstsatz mehr als 50% der Versicherungsprämie beträgt.
Gibt es Fälle, in denen eine solche Versicherung sinnvoll ist und wie gehe ich vor?
Sinnvoll kann sie generell nur dann sein, wenn der Verbraucher nicht bereits eine andere Versicherung hat, die die Risiken weitgehend abdeckt. Das könnte eine Risikolebensversicherung für den Todesfall oder eine Berufsunfähigkeitsversicherung für den Fall der Berufs-/Arbeitsunfähigkeit sein. Für den Verlust des Arbeitsplatzes gibt es meist keine private Versicherung. Hierzu könnte eine Restschuldversicherung somit sinnvoll sein. Es ist aber zu prüfen, inwieweit die Restschuldversicherung einen Schutz bietet. In den Versicherungsbedingungen sind viele Ausschlüsse und zeitliche Beschränkungen der Leistung geregelt.
Bei kleineren Ratenkrediten, die in überschaubarer Zeit abzubezahlen sind, ist fraglich, ob sich eine Restschuldversicherung lohnt. In jedem Fall sollte sich der Kunde nicht ungeprüft auf das von der Bank angebotene Produkt einlassen. Er kann sich selbst nach einer einigermaßen günstigen Restschuldversicherung umsehen.
Der Verbraucher sollte die Versicherungsbedingungen im Vorfeld genau prüfen, um festzustellen, in welchen Fällen die Versicherung überhaupt leistet und was es für Ausnahmen gibt.
Wie komme ich raus, wenn ich eine solche Versicherung abgeschlossen habe?
Der Vertrag kann nach den Regelungen des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) widerrufen werden. Für die Restschuldlebensversicherung -also bei Absicherung des Todesfallrisikos- besteht nach § 152 Absatz 1 VVG eine Widerrufsfrist von 30 Tagen. Für die sonstige Restschuldversicherung besteht eine Widerrufsfrist von 14 Tagen gemäß § 8 Absatz 1 VVG. Wenn die Versicherung alle Elemente enthält, also die Absicherung für den Todesfall und für den Fall der Arbeitslosigkeit und Arbeitsunfähigkeit, wird dem Kunden meist für den gesamten Vertrag ein 30-tägiges Widerrufsrecht eingeräumt.
Seit dem 23.02.2018 sind im VVG zusätzliche Informationspflichten festgeschrieben. Hiernach muss der Kunde eine Woche, nachdem er seine Vertragserklärung abgegeben hat, noch einmal über den Inhalt des Versicherungsvertrages und seine Widerrufmöglichkeit unterrichtet werden, § 7a Absatz 5 VVG.
Wenn der Verbraucher den Restschuldversicherungsvertrag widerruft, aber an dem Kreditvertrag festhalten möchte, sollte er das der Bank gegenüber ausdrücklich erklären.
Der Vertrag kann außerdem nach den Vorschriften in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen gekündigt werden. Dann erhält der Kunde den nicht verbrauchten Anteil des Versicherungsbeitrags zurückerstattet. Allerdings rechnen die Versicherer mit einer Formel, wonach in den ersten Monaten ein großer Teil des Versicherungsbeitrages verbraucht wird, so dass die Rückzahlung eher gering ausfällt.
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