Betriebliche Altersvorsorge: Checkliste
Die Betriebliche Altersvorsorge (BAV) ist die zweite Säule des Altersvorsorgesystems in Deutschland. Zusammen mit der Privaten Altersvorsorge (dritte Säule) ergänzt sie die gesetzliche Rente (erste Säule), damit der gewohnte Lebensstandard auch im Alter gesichert werden kann.
In diesem Artikel erfahren Sie, worauf Sie bei der Wahl der betrieblichen Altersvorsorge achten sollten. In unserem Einführungsartikel finden Sie zu den Arten und den Vorteilen der betrieblichen Altersvorsorge einen Überblick.
In diesem Beitrag finden Sie
- Was müssen Sparer bei der betrieblichen Vorsorge beachten?
- Tipps für Arbeitnehmer, die sich für die betriebliche Altersvorsorge entscheiden
Was müssen Sparer bei der betrieblichen Vorsorge beachten?
- In der Auszahlungsphase wird die Betriebsrente nachgelagert versteuert. Die Auszahlungen aus der Betriebsrente über insg. 152,25€ (2018) aus allen Altersbezügen im Monat unterliegen der vollen Beitragspflicht (AG und AN Anteil) zur Krankenkassen- und Pflegeversicherung. Betriebsrenten, die aus dem netto Einkommen angespart wurden, sind in der Regel beitragsfrei.
Altverträge Direktversicherungen und Pensionskassen, wenn sie vor 2005 abgeschlossen wurden, werden i.d. R. pauschal mit dem Ertragsanteil versteuert (bei Renteneintritt mit 67J 17%).
- Die Ansprüche bei der gesetzlichen Rente, beim Kranken- und Arbeitslosengeld fallen wegen der Sozialabgabefreiheit der betrieblichen Vorsorgebeiträge geringer aus.
- Die Ansprüche aus Beiträgen, die Arbeitnehmer in die betriebliche Altersversorgung eingezahlt haben, sind sofort unverfallbar. Die Arbeitgeberbeiträge dagegen erst, wenn der Arbeitnehmer min. 21 Jahre alt ist und die Versorgungszusage seit min. 3 Jahren besteht. Die Ansprüche bleiben auch nach einem Arbeitgeberwechsel erhalten.
- Die Übertragbarkeit der betrieblichen Altersvorsorgeverträge bleibt begrenzt.
Einen gesetzlichen Anspruch, dass bei Arbeitgeberwechsel der neue Arbeitgeber den betrieblichen Altersvorsorgevertrag vom früheren Arbeitgeber unverändert übernimmt, haben Arbeitnehmer nicht. Die Sparer können das erworbene Altersvorsorgekapital (bis zur Höhe der Beitragsbemessungsgrenze von max. 78.000,-€ in 2018) zum neuen Arbeitgeber mitnehmen, es entstehen dabei aber Kosten, die die Anwartschaft mindern. Der neue Arbeitgeber darf das betriebliche Altersvorsorgemodell anders als der frühere Arbeitgeber gestalten. Neuverträge verursachen u.U. erneut Abschlusskosten und bieten oft schlechtere Konditionen als Altverträge an, zum Nachteil der Arbeitnehmer.
Alternativ können die Arbeitnehmer den betrieblichen Altersvorsorgevertrag nach einem Arbeitgeberwechsel mit eigenen Beiträgen fortführen.
Tipps für Arbeitnehmer, die sich für die betriebliche Altersvorsorge entscheiden
Arbeitnehmer, die sich für eine betriebliche Altersvorsorge entscheiden, sollten
- sich beim Arbeitgeber über die Möglichkeiten der betrieblichen Altersvorsorge informieren.
- klären, mit welchen Beiträgen der Arbeitgeber sich im Laufe des Vertrages beteiligen wird
- prüfen, welche Förderung vorteilhafter ist: die Steuer- und Sozialabgabefreiheit der umgewandelten Beiträge oder die Riesterförderung mit Zulagen und Steuervorteilen. Auch flexible, ungeförderte private Vorsorgeprodukte sollen als Alternative berücksichtigt werden.
- die Entwicklung des gewählten betrieblichen Altersvorsorgemodells regelmäßig prüfen, beobachten
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