Die neue europäische Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV) - Wichtige Fragen und Antworten
Die europäische Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV) regelt ab dem 13.12.2014 EU-weit einheitlich, welche Anforderungen an Informationen über Lebensmittel gestellt werden.
Die bisherigen Kennzeichnungsvorschriften der EU werden abgelöst, weiter vereinheitlicht und zugunsten des Verbraucherschutzes verbessert.
In diesem Beitrag finden Sie
- Was ist erfasst?
- Ab wann gilt die neue Verordnung?
- Was ist neu?
- Was ist mit offener Ware, die lose auf einem Vereinsfest verkauft wird?
- Was sind die Vorteile der neuen Verordnung für den Verbraucher?
Was ist erfasst?
Die Vorgaben der LMIV betreffen in erster Linie die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln.
Erfasst wird künftig aber auch jede weitergehende Information über ein Lebensmittel, also z. B. auch Aussagen in der Werbung.
Ab wann gilt die neue Verordnung?
Die EU-Verordnung gilt im Wesentlichen ab dem 13.12.2014.
Die Pflicht zur Nährwertkennzeichnung gilt erst ab dem 13.12.2016.
Im Bereich der Allergenkennzeichnung loser Ware sind die Mitgliedstaaten zum Erlass nationaler Vorschriften befugt, mit denen geregelt werden kann, auf welche Weise und gegebenenfalls in welcher Form der Angabe und Darstellung diese Angabe bereitzustellen ist. Der Bund hat hierzu eine nationale Vorschrift (Vorläufige Lebensmittelinformations-Ergänzungsverordnung – VorlLMIEV) erarbeitet, die am 13.12.2014 in Kraft tritt. Demnach ist eine mündliche Auskunft des Lebensmittelunternehmers oder eines hinreichend unterrichteten Mitarbeiters möglich, wenn eine schriftliche Aufzeichnung über die enthaltenen Allergene vorliegt, diese auf Nachfrage für die Verbraucher leicht zugänglich ist und in der Verkaufsstätte in einem Aushang an gut sichtbarer Stelle auf diese Möglichkeit hingewiesen wird.
Was ist neu?
- Allergenkennzeichnung verpackter Lebensmittel
Schon heute müssen die Hersteller in der Zutatenliste bestimmte Stoffe, die Allergien oder Unverträglichkeiten auslösen können, bei verpackten Lebensmitteln deutlich kennzeichnen. Zukünftig müssen diese Stoffe im Zutatenverzeichnis auf verpackten Lebensmitteln optisch hervorgehoben werden, etwa durch eine andere Schriftart oder eine andere Hintergrundfarbe.
- Allergenkennzeichnung loser Ware
Auch bei nicht verpackten Lebensmitteln, sogenannter „loser Ware“, ist die Angabe dieser Stoffe künftig verpflichtend (s.o.).
- Herkunftskennzeichnung für Fleisch
Nachdem die Herkunftskennzeichnung für Rindfleisch bereits seit dem Jahr 2000 vorgeschrieben ist, wird ab April 2015 auch für Schweine-, Schaf-, Ziegen- und Geflügelfleisch die Herkunftsangabe verpflichtend.
Einzelheiten sind auf EU-Ebene im Dezember 2013 (Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1337/2013 der Kommission vom 13. Dezember 2013) festgelegt worden.
- Mindestschriftgröße
Alle verpflichtenden Informationen müssen an einer gut sichtbaren Stelle und gut lesbar sein und mindestens in 1,2 mm großer Schrift - bezogen auf die Höhe des kleinen „x“, also den mittleren Buchstabenteil - gedruckt werden.
Ist die größte Oberfläche der Verpackung kleiner als 80 Quadratzentimeter, muss die Schrift mindestens 0,9 mm groß sein.
- Nährwertkennzeichnung
Die Nährwertinformation, die bislang weitgehend freiwillig erfolgte, wird ab 13.12.2016 in der gesamten Europäischen Union zur Pflichtangabe bei vorverpackten Lebensmitteln. Nährwertangaben müssen künftig auch den Anteil an gesättigten Fettsäuren und Zucker enthalten. Zusätzlich muss der Salzgehalt angegeben werden.
Nährwertangaben, die aufgrund nährwertbezogener Angaben (Bsp: „weniger Fett“) bereits jetzt verpflichtend sind, müssen ab dem 13.12.2014 den Vorgaben der LMIV entsprechen.
Gleiches gilt für Nährwertangaben, die freiwillig gemacht werden.
Für alle übrigen verpackten Lebensmittel gilt eine generelle Kennzeichnungspflicht ab dem 13.12.2016.
- Regelungen zum Fernabsatz
Werden Lebensmittel mittels Fernabsatz, also z. B. im Online-Shop oder im Versandhandel gekauft, müssen Pflichtkennzeichnungen wie die Zutatenliste und die Nährwertkennzeichnung vor Abschluss des Vertrages zur Verfügung stehen.
Eine Ausnahme gilt für das Mindesthaltbarkeitsdatum, das erst zum Zeitpunkt der Lieferung angegeben werden muss.
- Lebensmittel-Imitate und zusammengefügte Erzeugnisse
Zum Schutz der Verbraucher vor Täuschung wurden für sogenannte „Lebensmittel-Imitate“, bei denen eine übliche Zutat durch eine andere Zutat ersetzt wurde, spezielle Kennzeichnungsvorschriften festgelegt. Der ersatzweise verwendete Stoff muss in unmittelbarer Nähe des Produktnamens mit einer Mindestschriftgröße von 75 Prozent der Größe des Produktnamens angegeben werden. Fleisch- oder Fischerzeugnisse, die den Anschein erwecken könnten, es handele sich um ein gewachsenes Stück, die aber aus kleineren Stücken zusammengesetzt sind, müssen den Hinweis „aus Fleischstücken zusammengefügt" oder „aus Fischstücken zusammengefügt" tragen.
- Raffinierte Öle und Fette pflanzlicher Herkunft
Wenn pflanzliche Öle und Fette im Zutatenverzeichnis mit der Bezeichnung „pflanzliche Öle" bzw. „pflanzliche Fette" zusammengefasst werden, muss sich unmittelbar danach eine Liste mit den Angaben der speziellen pflanzlichen Herkunft anschließen (z. B. Palmöl, Sojaöl). Der Hinweis auf ein gehärtetes Öl oder Fett muss ggf. mit dem Ausdruck "ganz gehärtet" oder "teilweise gehärtet" versehen sein.
- Koffeinhaltige Lebensmittel
Für Kinder, Schwangere und Stillende gibt es Warnhinweise auf bestimmten koffeinhaltigen Lebensmitteln, beispielsweise "Energy Drinks".
- Angabe des Einfrierdatums
Bei eingefrorenem Fleisch, eingefrorenen Fleischzubereitungen und eingefrorenen unverarbeiteten Fischereierzeugnissen muss das Einfrierdatum mit der Angabe „eingefroren am: …“ angegeben werden.
- Hinweis „Nano“
Alle Zutaten, die in Form technisch hergestellter Nanomaterialien vorhanden sind, müssen im Zutatenverzeichnis eindeutig aufgeführt werden. Auf die Bezeichnung solcher Zutaten muss das in Klammern gesetzte Wort „Nano“ folgen.
- Angabe einer Gebrauchsanleitung sowie von Aufbewahrungs- oder Verwendungsanweisungen
Neu ist die Pflicht zur Angabe einer Gebrauchsanleitung für das Lebensmittel, falls erforderlich (z. B. Zubereitungsanleitung) sowie die Pflicht zur Angabe von Aufbewahrungs- und Verwendungsanweisungen, falls erforderlich (z. B. bestimmte Lagerbedingungen).
- Weitere neue Detailregelungen (Auswahl)
Kenntlichmachung von aufgetauten Erzeugnissen
Kenntlichmachung von zugesetztem Wasser und zugesetzten tierischen Eiweißen bei Fleischerzeugnissen
Angabe von nicht essbaren Wursthüllen.
Was ist mit offener Ware, die lose auf einem Vereinsfest verkauft wird, z.B. Kuchen auf einem wohltätigen Weihnachtsbasar?
Privatpersonen, die gelegentlich Lebensmittel verkaufen, sind nicht von der Kennzeichnungspflicht betroffen.
Die Kennzeichnungspflicht richtet sich an den sog. „Lebensmittelunternehmer“, was eine gewisse Kontinuität der Aktivitäten und einen gewissen Organisationsgrad der Tätigkeit voraussetzt.
Solange eine ehrenamtliche Tätigkeit diese Schwelle nicht überschreitet, besteht auch keine Kennzeichnungspflicht.
Was sind die Vorteile der neuen Verordnung für den Verbraucher?
Die Neuerungen sollen dem Informationsbedürfnis der Verbraucher Rechnung tragen und sie in die Lage versetzen, eine fundierte Kaufentscheidung zu treffen, beispielsweise bei der Erweiterung der Herkunftskennzeichnung.
Zum Teil beugen die Angaben Irrtümern beim Verbraucher vor, beispielsweise durch die Regelung zu Imitaten oder die Pflichtkennzeichnung von zugesetztem Wasser bei Fisch- und Fleischerzeugnissen.
Zum Teil dienen die Vorschriften der Verbesserung des gesundheitlichen Verbraucherschutzes, wie die Kennzeichnung von Allergenen oder die Verbesserung der Nährwertangabe.
- Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 zur Information der Verbraucher über Lebensmittel
- Fragen und Antworten zur Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel
- Vorläufige Lebensmittelinformations-Ergänzungsverordnung – VorlLMIEV
- Broschüre "Kennzeichnung von Lebensmitteln; Die neuen Regelungen" vom Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft
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