Die Energieverbrauchskennzeichung - Europäisches Energielabel

Seit fast 20 Jahren müssen bestimmte energieverbrauchsrelevante Produkte - das sind Produkte, die bei ihrer Nutzung erheblich Energie verbrauchen - mit einem Energielabel gekennzeichnet werden.
Davon betroffen sind vor allem verschiedene Haushaltsgeräte und Verbraucherprodukte.
Für einige dieser energieverbrauchsrelevanten Produkte sind zusätzlich sogenannte „Produktdatenblätter“ zur Verfügung zu stellen.
Über das Energielabel und das Produktdatenblatt kann der Endverbraucher auf einfache Weise verschiedene Geräte hinsichtlich ihres Verbrauchs an Energie und anderen Ressourcen sowie hinsichtlich anderer wichtiger Kenngrößen vergleichen. Damit kann er das für ihn sparsamste Gerät ausfindig machen. Das spart Geld und schont die Umwelt.
In diesem Beitrag finden Sie
Rechtliche Grundlagen
Grundlage der Kennzeichnungspflicht war bisher die EU-Rahmenrichtlinie 2010/30/EU über die Kennzeichnung energieverbrauchsrelevanter Produkte. Diese wurde zum 1.8.2017 durch die EU-Rahmenverordnung 2017/1369 ersetzt. Die EU-Kommission verabschiedet künftig auf Basis der neuen Rahmenverordnung weitere produktspezifische Verordnungen, die die genaue Ausgestaltung des Labels (Etikett) und die Zuordnung der Energieeffizienzklassen für bestimmte Produktgruppen regeln. Bereits bestehende Verordnungen für einzelne Produktgruppen bleiben bis zu ihrer Änderung oder Aufhebung in Kraft.
Was ändert sich mit der EU-Rahmenverordnung 2017/1369?
Zukünftig wird der Energieverbrauch mit den Energieeffizienzklassen A bis G ausgedrückt.
Dazu werden die Etiketten der einzelnen Produktgruppen schrittweise angepasst.
Die noch auf Grundlage der Rahmenrichtlinie 2010/30/EU erlassenen Verordnungen werden
wie folgt überarbeitet:
- bis 2.11.2018 für Haushaltsgeschirrspüler, Haushaltskühlgeräte, Haushaltswaschmaschinen, Haushaltswaschtrockner, Fernsehgeräte, Lampen und Leuchten. Diese Produkte sind frühestens ab November 2019 mit den neuen Etiketten zu kennzeichnen.
- bis spätestens 2.8.2030 für alle anderen Produktgruppen.
Im deutschen Recht gibt es daneben noch das Energieverbrauchskennzeichnungsgesetz (EnVKG) und die Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung (EnVKV).
EU-Energielabel
Das EU-Energielabel enthält Angaben über
- den Verbrauch an Energie (Energieeffizienzklasse),
- den Verbrauch anderer Ressourcen (z.B. Wasser) sowie
- andere wichtige Kenngrößen (z.B. CO2-Emissionen, Schallleistungspegel, Reinigungsleistung).
Die Anzahl der Produktgruppen, die mit einem Energielabel zu kennzeichnen sind, nimmt stetig zu.
Eine Übersicht der Produktgruppen, die mit einer Energieverbrauchskennzeichnung versehen werden müssen, finden Sie z.B. auf den Seiten der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) und des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle:
http://www.ebpg.bam.de/de/produktgruppen/index.htm
Auch für Personenkraftwagen und Reifen sind energierelevante Angaben erforderlich. Weitere Informationen finden Sie dazu auf den Seiten der Deutschen Energie-Agentur (dena) und der Europäischen Kommission:
www.pkw-label.de/
http://ec.europa.eu/energy/en/topics/energy-efficiency
Stellt ein Händler ein Produkt, das der Kennzeichnungspflicht unterliegt, in seinem Ladengeschäft aus oder bietet es zum Kauf an, muss er die für das Produkt vorgeschriebene Energieverbrauchskennzeichnung (Energielabel) deutlich sichtbar an der vorgeschriebenen Stelle außen auf dem Produkt anbringen.
Bietet ein Händler ein solches Produkt über das Internet an, muss er die für das Produkt vorgeschriebene Energieverbrauchskennzeichnung gut sichtbar und leserlich in der Nähe des Preises darstellen.
Produktdatenblatt
Für einige energieverbrauchsrelevante Produkte muss der Hersteller sogenannte „Produktdatenblätter“ unentgeltlich zur Verfügung stellen.
Stellt ein Händler ein solches Produkt in seinem Ladengeschäft aus oder bietet es zum Kauf an, muss er das für das Produkt vorgeschriebene Datenblatt zur Abgabe an den Endverbraucher bereithalten.
Bietet ein Händler ein solches Produkt über das Internet an, muss er das für das Produkt vorgesehene Datenblatt im Internet darstellen.
Das Produktdatenblatt beinhaltet bestimmte Informationen zum Produkt zum Beispiel über den Verbrauch an Energie (Energieeffizienzklasse), den Verbrauch anderer Ressourcen (z.B. Wasser) sowie andere wichtige Kenngrößen (z.B. Nutzinhalt, Schallleistungspegel, Schleudereffizienzklasse).
Die Inhalte der Produktdatenblätter sind für die verschiedenen Produktgruppen vorgeschrieben (siehe Links zu „Energielabel“).
Werbung
In visuell wahrnehmbarer Werbung oder technischem Werbematerial sind die Energieeffizienzklasse
und das Spektrum der für das Produkt verfügbaren Effizienzklassen anzugeben.
(Beispiel Fernsehgerät XY mit Energieeffizienzklasse A, Spektrum A bis G.)
Weitere Informationen siehe:
Merkblatt
„Energieverbrauchskennzeichnung - Was der Händler beachten muss“.
Merkblatt
„Energieverbrauchskennzeichnung@Internet - Was der Online-Händler beachten muss“.
Marktüberwachung
Fehlen energierelevante Kennzeichnungen und Angaben, kann dies von der Marktaufsichtsbehörde bei Herstellern/Lieferanten, aber auch bei Händlern, mit einem Bußgeld bis 50.000 Euro geahndet werden.
Ansprechpartner in Bayern:
Regierung von Schwaben
Gewerbeaufsichtsamt
Morellstraße 30d
86159 Augsburg
Telefon: 0821 327-01
E-Mail: marktueberwachung@reg-schw.bayern.de
Internet:
www.regierung.schwaben.bayern.de
Bildnachweis:© Spencer - Fotolia.com
- Energiekennzeichnung bei Verbraucherprodukten: Wie erhält ein Gerät seine Einstufung?
- Energiekennzeichnung bei Verbraucherprodukten: Welche Geräte sind energiekennzeichnungspflichtig?
- Die Energieverbrauchskennzeichnung bei PKW
- Der Stromverbrauch elektrischer Haushaltsgeräte: Stromfressern auf der Spur
- Schneller Rat durch Energiesparsiegel
- Auf einen Blick: Die zehn wichtigsten Energiespartipps
- Merkblatt "EU-Energielabel: Nutzen für den Verbraucher"
Externe Link:
Der Freistaat Bayern stellt Ihnen auf dieser Website unabhängige, wissenschaftsbasierte Informationen zum Verbraucherschutz zur Verfügung.
Einzelfallbezogene Rechtsauskünfte und persönliche Beratung können wir leider nicht anbieten. Auch dürfen wir Firmen, die sich wettbewerbswidrig verhalten, nicht selbst abmahnen.
Sollten noch Fragen zu Ihrem konkreten Sachverhalt verbleiben, wenden Sie sich bitte an die unter Service genannten Anlaufstellen.
Aktuelles
16.04.2118
Die 66: Deutschlands größte 50plus Messe
23.04.2018
Neuer Trend: Aktivkohle im Essen
19.04.2018
Spargel - lecker und so gesund
13.04.2018
Die wichtigsten Schritte zur effizienten Heizung
13.04.2018
Geräteversicherung für Smartphone & Co: teuer und oft überflüssig
13.04.2018
Kinderwagen oder Baby-Jogger
12.04.2018
Persönliche Daten als Währung – erst prüfen, dann „bezahlen“!
10.04.2018
VerbraucherService Bayern auf der Kontakta in Ansbach
06.04.2018
Missbrauchsaufsicht bei Strom- und Gaspreisen
05.04.2018
Online-Einkauf per Nachnahme
