Augen auf beim Software-Kauf – Risiken beim Zweitmarkt für Software-Lizenzen und Produktschlüssel
Ob eine neue Office-Version, ein Computerspiel oder die aktuelle Steuersoftware: Viele Verbraucher suchen im Internet nach günstigen Software-Angeboten. Die Verlockung ist groß, aber nicht minder die Risiken.
Wer Software-Lizenzen oder Produktschlüssel zum Software-Download auf dem Zweitmarkt kauft, um das Geld für die teurere Original-Software zu sparen, sollte wissen, worauf er sich einlässt.
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Grundsätzlich gilt
Jede Software ist grundsätzlich urheberrechtlich geschützt, unabhängig davon, ob sie der Öffent-lichkeit zugänglich ist. Eine Softwarelizenz gewährt dem Lizenznehmer die Berechtigung, eine Kopie der Software im Rahmen der Nutzungsvereinbarungen zu nutzen.
Ein Produkt- oder Lizenzschlüssel (auch: Schlüsselcode, CD-Key oder Produkt-Key) ist ein Buch-staben- oder Zahlencode, welcher bei der Installation oder beim ersten Start einer Computer-Software eingegeben werden muss, um diese freizuschalten. Wichtig ist, dass der Produktschlüssel mit einer gültigen Lizenz verknüpft ist.
Die Risiken beim Zweitmarkt
Im Internet werden gebrauchte Software-Lizenzen und Produktschlüssel oftmals zu erheblich nied-rigeren Preisen als die Original-Software angeboten. Das Angebot reicht von Microsoft-Produkten bis zu Computerspielen. Der Europäische Gerichtshof und der Bundesgerichtshof haben einen Weiterverkauf von gebrauchten Software-Lizenzen grundsätzlich für rechtlich zulässig erklärt. Aber die Gerichte haben auch klargestellt, dass ein Weiterverkauf ohne Verletzung des Urheberrechts nur dann zulässig ist, wenn beim rechtmäßigen Verkäufer keine Kopie der Software und damit keine parallele Nutzungsmöglichkeit bleibt.
Diese Voraussetzung ist allerdings nicht immer erfüllt, vor allem die Produktschlüssel werden häufig ohne die zugehörige Lizenz verkauft. Woher die Produktschlüssel stammen, ist oft unklar, in der Regel dürfte es sich um eine Weitergabe von Produktschlüsseln aus Sammellizenzen handeln. Begünstigt wird dieses Geschäftsmodell dadurch, dass einzelne Software-Hersteller eine Mehrfachnutzung des Produktschlüssels durch den Erstkäufer durchaus zulassen.
Wer einen Produktschlüssel ohne rechtmäßige Software-Lizenz erwirbt, muss damit rechnen, dass
der Hersteller inzwischen den Download der Software unter dem Produktschlüssel gesperrt hat oder der Hersteller erst nach einer gewissen Zeit reagiert und die heruntergeladene Software nachträglich deaktiviert oder keine Updates mehr vornimmt.
Außerdem kann der Download der Software ohne die erforderliche Lizenz eine urheberrechtlich unzulässige, ggf. sogar strafbare Vervielfältigung darstellen.
Die Rechte als Zweitmarkt-Käufer
Lizenz erworben, aber nicht mitgeliefert:
Wenn der Händler mit der Software-Lizenz wirbt, aber stattdessen nur einen Produktschlüssel liefert, hat er seine vertragliche Verpflichtung nicht erfüllt. Als Käufer können Sie den Händler auffordern, innerhalb einer angemessenen Frist die Software-Lizenz zu liefern, und nach Ablauf der Frist vom Kaufvertrag zurücktreten. In Betracht kann auch eine Anfechtung des Vertrages wegen arglistiger Täuschung kommen.
Lizenz nicht erworben, Produktschlüssel gesperrt:
Rechtlich nicht ganz eindeutig ist die Situation, wenn nach dem Vertragsinhalt nur ein Produkt-schlüssel verkauft wurde, dieser aber vom Hersteller gesperrt wird. Hier haben Sie als Käufer, sofern Sie nicht aufgrund der Umstände von der Unrechtmäßigkeit des Angebots ausgehen müssen, grundsätzlich die gesetzlichen Gewährleistungsrechte, das heißt, Sie könnten vom Händler die Lie-ferung eines rechtmäßigen, funktionierenden Produktschlüssels verlangen. Sollte dieses Nacherfül-lungsverlangen nicht innerhalb einer angemessenen Frist zum Erfolg führen, könnten Sie vom Vertrag zurücktreten.
Hier gilt aber auch: Ohne die erforderliche Lizenz ist der Download von Software allein mit Hilfe des Produktschlüssels urheberrechtlich unzulässig! Bei Vorsatz kann er möglicherweise sogar strafbar sein. Vor diesem Hintergrund erscheint es denkbar, dass der Kaufvertrag wegen des damit zu-sammenhängenden Gesetzesverstoßes unwirksam ist. Zwar könnte dann der Kaufpreis auf Grund-lage eines bereicherungsrechtlichen Rückforderungsanspruchs zurückverlangt werden, Gewähr-leistungsansprüche würden aber nicht bestehen.
Gerade bei unseriösen Anbietern ist es in der Praxis allerdings oft schwierig, seine Ansprüche durchzusetzen und den Kaufpreis rückerstattet zu bekommen. Auch kommt es nach Untersuchungen der Verbraucherzentralen immer wieder vor, dass Unternehmen in betrügerischer Absicht handeln und überhaupt nichts liefern. Wenn Anhaltspunkte für ein betrügerisches Verhalten vorliegen, sollte die Polizei oder Staatsanwaltschaft informiert und Strafantrag gestellt werden.
Tipps
Ein Kauf von bloßen Produktschlüsseln zum Software-Download ist nicht zu empfehlen.
Überprüfen Sie das Angebot des Händlers sorgfältig darauf hin, ob tatsächlich die Software-Lizenz oder nur der Produktschlüssel verkauft wird. Häufig finden sich entsprechende Hinweise im sog. „Kleingedruckten“ oder in einer Fußnote.
Achten Sie bei gebrauchter Software bzw. gebrauchten Software-Lizenzen darauf, dass diese aus einer zuverlässigen Quelle stammen und in der vom Hersteller vorgesehenen Einheit verkauft werden (z.B. mit Datenträger und ohne Aufspaltung)
Bildquelle: Bildagentur PantherMedia / djv
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