Cyber-Mobbing
Das Phänomen „Cyber-Mobbing“ ist nach wie vor ein großes Problem. Mit dem Begriff des „Cyber-Mobbing“ (oder auch „Cyber-Stalking“ oder „Cyber-Bullying“) werden verschiedene Möglichkeiten der Belästigung, Bedrängung oder Nötigung anderer Personen unter Zuhilfenahme der digitalen Medien bezeichnet. Das kann von einfacher Belästigung via elektronischer Nachrichten bis hin zur Beleidigung oder übler Nachrede in Foren, Chatrooms oder Netzwerken gehen.
Unter dem Mantel der freien Meinungsäußerung wird gelästert, gemobbt und denunziert. Natürlich findet Mobbing aber auch in den bekannten Social Networks statt. Hier sind die Anbieter aber heutzutage in der Regel hinreichend sensibilisiert und bieten schnelle und meist unbürokratische Hilfe an.
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Virtuelle Lästereien mit realen Folgen
Oftmals sind Kinder oder Jugendliche sowohl Täter als auch Opfer. In einem Großteil der Fälle kennen sich Täter und Opfer auch aus der realen Welt, fast die Hälfte der Cybermobbingopfer sind auf derselben Schule wie der Täter (Quelle: „Cyberlife – Spannungsfeld zwischen Faszination und Gefahr“, Untersuchungen des Bündnisses gegen Cybermobbing).
Die Online-Mobbingszenarien sind daher in vielen Fällen nur die Fortsetzung des Schulhofmobbings. Die Täter sind dabei fast zu gleichen Teilen Jungen und Mädchen.
In einer Studie aus dem Jahr 2019 berichten über 30% Prozent der Befragten im Alter von 12 bis 19 Jahren, dass in ihrem Bekanntenkreis schon einmal jemand per Handy oder über das Internet „fertig gemacht“ wurde (Quelle: JIM Studie 2019 des mpfs). Die Folgen reichen von der sozialen Isolierung, massivem Stress und psychischen Problemen bis hin zum Selbstmord. Denn anders als das „normale“ Schulhofmobbing endet die Schikane nicht nach Schulschluss.
Phänomen Cyber-Mobbing
Um das Phänomen Cyber-Mobbing zu verstehen, muss man sich vor Augen führen, dass mittlerweile fast jeder Jugendliche zwischen 10 und 18 Jahren online ist. Schon in der Altersgruppe von 10 bis 11 Jahren sind 94 Prozent der Kinder im Internet unterwegs. (Quelle: Studie des BITKOM „Jung und vernetzt - Kinder und Jugendliche in der digitalen Gesellschaft“). Das bedeutet, das Leben der Kinder und Jugendlichen wird zu einem Großteil durch die Online-Aktivitäten bestimmt. Wer beispielsweise keine coolen Bilder von der letzten Party auf seiner Facebook-Seite zeigt, ist nicht „up to date“. Es wird alles ins Netz gestellt: Bilder, Videos, Hobbies, Freunde, Vorlieben, etc. Die Inszenierung des eigenen „Ichs“ wird über alles gestellt. Da ist es ein Leichtes, sich Angriffspunkte und vermeintliche Schwachstellen potentieller Mobbingopfer herauszusuchen und diese öffentlich zu brandmarken.
Die Formen des Mobbings im Netz sind vielfältig. So können Täter Fotos mit Beleidigungen versehen oder es kommt sogar zur Bildung regelrechter Hassgruppen gegen das Opfer. Oftmals werden auch eigens Fotomontagen oder bloßstellende (Handy-)Videos angefertigt, mit denen die Opfer verunglimpft werden.
Es ist dabei festzustellen, dass durch die (vermeintliche) Anonymität der virtuellen Welt und die damit einhergehende fehlende soziale Kontrolle bei den Nutzern eine weitreichende Enthemmung eintritt (sog. „Online Disinhibition Effect“). In der JIM-Studie aus dem Jahr 2019 (siehe oben) berichten über 20 Prozent der jugendlichen Nutzer, dass über sie schon falsche oder beleidigende Behauptungen ins Netz gestellt wurden.
Untersuchungen gehen dabei davon aus, dass mehr als ¾ aller Cybermobbing-Fälle in Sozialen Netzwerke stattfinden (Quelle: „Cyberlife – Spannungsfeld zwischen Faszination und Gefahr“, Untersuchungen des Bündnisses gegen Cybermobbing).
Hilfestellung
Cyber-Mobbing im Netz lässt sich nie ganz unterbinden. Das Netz ist schnell – sehr viel schneller als die menschliche Reaktion darauf. Ein einmal veröffentlichtes entwürdigendes Video wird binnen kürzester Zeit tausendfach angeschaut und heruntergeladen. Und das Netz vergisst nicht. Es ist so gut wie unmöglich, alle Zeugnisse des Mobbingaktes endgültig zu beseitigen. Aber es gibt Verhaltensregeln oder auch Warnhinweise, die man beachten sollte (siehe z.B. http://www.polizei-beratung.de/themen-und-tipps/gefahren-im-internet/cybermobbing/tipps-fuer-opfer.html).
Fest steht, dass die Auslöser für die Beleidigungen oder die Hetzkampagnen ihren Ursprung letztlich in der realen Welt haben. Und genau wie in der realen Welt ist auch in der Online-Welt leider oft keine Unterstützung aus der „Community“ zu erfahren.
Um zu wissen, was im Netz kursiert, sollte man sich regelmäßig selbst „googeln“, um herauszufinden, wo und vor allem in welchem Zusammenhang der eigene Name im Internet auftaucht. Und wichtig ist natürlich, dass man sparsam mit seinen Daten umgeht und nicht zu viel von sich preisgibt. Wer Vieles offenbart, bietet umso mehr Angriffsflächen.
Anstrengungen von Politik und Wirtschaft
Viele Bundesländer haben mittlerweile reagiert und Kampagnen initiiert, die Cyber-Mobbing bekämpfen oder den Opfern mit Rat und Tat zur Seite stehen. Denn anders als in anderen Bereichen, ist es beim Cyber-Mobbing oftmals so, dass Eltern dem Thema in der Regel noch hilfloser gegenüberstehen als die Kinder und Jugendlichen selbst. Insofern sind viele Länder dazu übergegangen, den Opfern jugendliche Scouts, die von psychologischen, juristischen und medienpädagogischen Experten ausgebildet werden, zur Seite zu stellen. Diese geben Ratschläge, wie mit dem Problem am besten umzugehen ist. Andere Initiativen setzen direkt beim Schulunterricht an; der Umgang mit Belästigung im Netz ist hier ein wesentlicher Bestandteil. Auch einige der seriösen Netzwerke haben mittlerweile reagiert: Hier können sich Nutzer, die sich belästigt fühlen, auf einen Button auf ihrer Profilseite klicken. Der Vorgang wird dann unmittelbar dem Netzwerkbetreiber zur Prüfung übermittelt.
Erste Hilfe:
- Informieren des Netzwerkbetreibers und Beantragung der Löschung des diffamierenden Beitrags
- Öffentlichkeit herstellen, wenn möglich zum Beispiel auch die Lehrer/Schulleitung informieren
- Bewusstseinschaffung und –förderung bei Kindern und Jugendlichen
- Wenn möglich: Beweise sichern (Screenshots, etc.)!
Strafbarkeit von Cyber-Mobbing
Cyber-Mobbing an sich ist nicht strafbar. Je nach Konstellation und Ausmaß der Attacke kommen aber Tatbestände wie Beleidigung, üble Nachrede, Verleumdung oder Bedrohung in Betracht.
Eine „Beleidigung“ (§ 185 StGB) liegt dabei zum Beispiel vor, wenn die persönliche Ehre des Opfers durch eine Äußerung (oder eine Geste) beeinträchtigt wird und der Adressat dies als kränkend empfindet. Die „üble Nachrede“ (§ 186 StGB) ist dann einschlägig, wenn die Äußerung eine ehrverletzende Tatsachenbehauptung ist, die sich nicht als „erweislich wahr“ herausstellt. Die „Verleumdung“ (§ 187 StGB) kommt dann in Betracht, wenn diese Tatsachenbehauptung wider besseren Wissens geschieht.
Darüber hinaus kommen auch persönlichkeitsrechtsverletzende Tatbestände in Betracht, so etwa die „Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen“ nach § 201a StGB, der einen Schutz vor unerlaubten Bildaufnahmen in gewissen Konstellationen bietet.
Weiterhin kann zum Beispiel das Zeigen oder die Verbreitung von Gewaltvideos via Mobiltelefon unter bestimmten Voraussetzungen durch den § 131 StGB („Gewaltdarstellungen“) sanktioniert werden. Unter diesen Straftatbestand fällt auch das Hinzufügen solcher Videos zu den Profilen in sozialen Netzwerken. Der im Jahr 2007 in Kraft getretene § 238 StGB („Nachstellung“) stellt auch die Nachstellung via elektronische Kommunikationsmittel unter Strafe und § 22 KunstUhrhG („Recht am eigenen Bild“) untersagt die Nutzung von Bildern von Personen, die der Veröffentlichung nicht explizit zugestimmt haben.
Da man als Laie oftmals die genauen Abgrenzungen zwischen den einzelnen Delikten nicht einschätzen kann, empfiehlt es sich, die Mobbingattacke gezielt zu dokumentieren, Beweise zu sichern und gegebenenfalls auch Zeugen hinzuzuziehen. Wichtig ist, dass ab einer bestimmten Intensität der Hetzkampagne die Strafverfolgungsbehörden involviert werden sollten. Hier ist zu beachten, dass für bestimmte Delikte – die sogenannten Antragsdelikte - ein Strafantrag notwendig ist, da ansonsten die Strafverfolgungsbehörden nicht tätig werden können.
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