Fotos im Internet
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Ich möchte Fotos, auf denen Personen zu sehen sind, auf einer Homepage veröffentlichen
Unternehmen und Vereine haben ein legitimes Interesse daran, ihren Internetauftritt möglichst ansprechend und lebendig zu gestalten. Daher liegt es nahe, die eigene Darstellung im Internet mit Bildern vom Tag der offenen Tür, dem Vereinsausflug usw. zu ergänzen. Die gesetzlichen Rahmenbedingungen für eine Veröffentlichung von Fotos im Internet finden sich in den Rechtsvorschriften des Kunsturheberrechtsgesetzes (KUG), das als speziellere Regelung den Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes vorgeht.
Was genau sehen die Regelungen des Kunsturheberrechtsgesetzes (KUG) vor?
Das KUG sieht vor, dass das Veröffentlichen von Fotos im offenen Internet, auf denen Personen abgebildet sind, grundsätzlich deren Einwilligung bedarf. Ausnahmen von diesem Grundsatz, d. h. eine zulässige Veröffentlichung ohne Einwilligung der abgebildeten Person, sieht das Gesetz beispielsweise dann vor, wenn die Personen „nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen“ oder es sich um Fotos von „Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen“ handelt. Stehen bei Fotos daher nicht einzelne Personen im Vordergrund, sondern soll lediglich ein Eindruck vom Tag der offenen Tür oder der Vereinsfeier vermittelt werden, kann eine Veröffentlichung von Fotos auch ohne Einwilligung der betroffe-nen Personen zulässig sein.
Ich bin mir unsicher, ob ich die Einwilligung brauche
Nicht umsonst mussten bereits zahlreiche Einzelfälle zu dieser Thematik vor Zivilgerichten entschieden werden, da subjektiv unterschiedliche Sichtweisen existieren, ob und wann eine abgebildete Person als „Beiwerk“ auf einem Foto erscheint oder das Foto wirklich den Charakter einer Veranstaltung wiedergibt und nicht einzelne Personen im Fokus stehen. Eine Empfehlung kann daher nur lauten, im Zweifelsfall eine Einwilligung der abgebildeten Person einzuholen oder von einer Veröffentlichung des Fotos abzusehen.
Wie muss eine Einwilligung eingeholt werden?
Eine besondere Form für die Einwilligung sieht das KUG nicht vor, so dass sich die Einwilligung einer Person auch aus deren konkludentem Verhalten ergeben kann. Dafür genügt es allerdings nicht, wenn sich die Person „einfach fotografieren lässt“ oder sogar dafür „posiert“. Sie muss dies vor allem auch in dem Bewusstsein tun, dass das Foto ins Internet gestellt wird.
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