Gefahren durch alte Bahnschwellen
Alte Bahnschwellen enthalten gefährliche Inhaltsstoffe, die sogar Krebs erzeugen können. Ihre Verwendung ist daher verboten und strafbar.
In diesem Beitrag finden Sie
Gefahren
Bahnschwellen wurden früher mit teerölhaltigen Holzschutzmitteln behandelt. Teeröle machen Holz sehr witterungsbeständig und langlebig. Sie wurden gerne eingesetzt als Bestandteil von Holzschutzmitteln, da sie fäulnishemmend wirken. Teeröle enthalten jedoch gefährliche Stoffe, wie Phenole und Kresole, die hautreizend wirken, sowie krebserzeugend wirkende aromatische Kohlenwasserstoffe, wie z. B. Benzo(a)pyren.
Der Gesetzgeber hat daher die Verwendung von Teerölen in Holzschutzmitteln weitgehend verboten. Eine Verwendung ist nur noch in wenigen Fällen zulässig, z. B. für die Imprägnierung von Bahnschwellen mit Holzschutzmitteln mit geringem Benzo[a]pyren-Gehalt und unter Beachtung strenger Schutzmaßnahmen.
Wofür wurden alte Bahnschwellen verwendet?
Alte Bahnschwellen, die bei der Sanierung von Bahnlinien übrig blieben, fanden wegen ihrer Witterungsbeständigkeit und dem geringen Preis z.B. als Bodenbelag oder für Umzäunungen noch gerne Verwendung. Sie sind durch Witterungseinflüsse so ausgelaugt, dass nur noch eine verminderte Gefahr von ihnen ausgeht.
Alte Rechtslage
Der Gesetzgeber hat bis zum Jahr 2002 die Wiederverwendung alter Bahnschwellen - unter Beachtung strenger Auflagen in Bezug auf den Umgang - zugelassen.
In Innenräumen oder auf Kinderspielplätzen war die Verwendung generell verboten. Die Verbotsnorm betraf jeden Einsatz, der zu einem menschlichen Hautkontakt führen konnte. Da dies im privaten Bereich schwer auszuschließen ist, insbesondere wenn Kinder zugegen sind, durften alte Bahnschwellen nicht an den privaten Endverbraucher abgegeben und von diesem verwendet werden.
Nur im gewerblichen Bereich war ein Einsatz zulässig, sofern Hautkontakte der Beschäftigten ausgeschlossen werden konnten und ausreichende Kenntnisse über die stofflichen Gefährdungen vorhanden waren.
Die Abgabe an und die Verwendung im privaten Bereich war und ist nach wie vor unter Strafe gestellt! Unter den Begriff Abgabe fällt nicht nur das Verkaufen, sondern auch die unentgeltliche Abgabe, also z. B. das Verschenken.
Aktuelle Rechtslage
Mit Wirkung vom 1. September 2002 hat der Gesetzgeber die Vorschriften verschärft. Alte Bahnschwellen dürfen nur noch als Bahnschwellen verwendet werden, jede andere Verwendung oder Abgabe ist verboten. Dies gilt auch für Bahnschwellen die zur späteren Verwendung noch auf Lager sind.
Zusammengefasst:
Jede Abgabe an andere, außer zur Entsorgung, ist verboten!
Die Bahnschwellen müssen der gemeinwohlverträglichen Abfallbeseitigung zugeführt werden.
Rückbau
Nur Bahnschwellen, die vor dem 1. September 2002 rechtmäßig verbaut wurden, können belassen werden, wenn sie so eingebaut sind, dass von ihnen keine Gefahr für Mensch und Umwelt ausgeht.
Tipps für den privaten Umgang
- Wenn Sie alte Bahnschwellen z.B. als Gartenzäune oder Bodenbeläge im Freien verbaut haben, achten Sie darauf, dass keine Hautkontakte erfolgen. Erwägen Sie ggf. einen Rückbau!
- Haben Sie nach den oben genannten Kriterien nicht rechtmäßig erworbene Bahnschwellen in Ihrem Besitz, geben Sie diese dem Lieferanten zurück, machen Sie ihn auf die Rechtslage aufmerksam.
- Bringen Sie alte Bahnschwellen zur Entsorgung. Setzen Sie sich dazu mit Ihrer zuständigen Kreisverwaltungsbehörde in Verbindung.
- Kaufen Sie keine alten Bahnschwellen, sie gehen ein hohes Gesundheitsrisiko ein und machen sich strafbar.
- Machen Sie Nachbarn und Bekannte, die Bahnschwellen in ihrem Besitz haben, auf die Gefahren und die rechtlichen Folgen aufmerksam.
Fachbeiträge
Garten- und Campingprodukte
- Elektrische Garten- und Teichbeleuchtung
- Fadenmäher - Motorsensen (Rasentrimmer - Grastrimmer - Freischneider)
- Gartenleitern
- Heckenscheren
- Kantenschneider und Freischneider
- Leicht-Hängematten nur ein reines Vergnügen?
- Sichere Verwendung von elektrischen Geräten im Freien
- Wer Obst ernten will ...
Grillen
- Damit das Grillen nicht zum "feurigen" Erlebnis wird
- Umgang mit flüssiggasbetriebenen Grills im privaten Bereich

