Bayerisches Staatsministerium der
Justiz und für Verbraucherschutz

Firmeninsolvenzen und Verbraucherrechte

Von: Redaktion VZ - Verbraucherzentrale Bayern

Immer wieder kommt es vor, dass Verbraucher Waren bestellen – meist über das Internet – und diese dann trotz bereits geleisteter Bezahlung nicht zugesandt bekommen. Nach längerer Korrespondenz stellt sich heraus, dass der Händler gar nicht liefern kann, weil er selbst insolvent , also zahlungsunfähig geworden ist.
Ähnliches kann passieren, wenn ein Verbraucher einen Handwerker beauftragt hat, z. B. mit dem Einbau neuer Fensterstöcke in seinem Eigenheim. Stellt sich nach zwei Jahren heraus, dass mangelhaft gearbeitet wurde, so möchte der Verbraucher Sachmängelansprüche geltend machen. Was aber ist, wenn die Firma nicht zu einer Nachbesserung bereit ist, weil sie sich in der Insolvenz befindet?
Die Zahl der Firmenpleiten in Deutschland war in den letzten Jahren so hoch wie nie zuvor. Aber wie soll sich ein Verbraucher verhalten, wenn sein Vertragspartner nicht mehr leisten kann. Hierzu gibt der folgende Beitrag einige praktische Tipps.

Was genau ist ein Insolvenzverfahren?

Ein Insolvenzverfahren dient dazu, alle Gläubiger eines Schuldners gemeinschaftlich zu befriedigen. Dazu wird das Vermögen des Schuldners durch einen Insolvenzverwalter verwertet und der Erlös verteilt. Das Verfahren wir eingeleitet, indem der Schuldner oder ein Gläubiger einen entsprechenden Antrag beim zuständigen Insolvenzgericht (Amtsgericht) stellt. Dieses veröffentlicht den Antrag sodann in der örtlichen Tageszeitung. Als Eröffnungsgründe kommen die Zahlungsunfähigkeit, die drohende Zahlungsunfähigkeit und die Überschuldung des Schuldners in Betracht. Ein Insolvenzverfahren wird nur dann eröffnet, wenn auch genügend Masse vorhanden ist, um die Verfahrenskosten (Gerichtskosten, Vergütung und die Auslagen des Insolvenzverwalters, usw.) zu decken. Ansonsten wird der Antrag mangels Masse abgewiesen.

An wen muss sich ein Verbraucher wenden, der Forderungen hat?

Vor Eröffnung eines Insolvenzverfahrens kann sich der Verbraucher direkt an das Unternehmen wenden, wenn es beispielsweise um die Erfüllung des Vertrages geht. Oft wird, nachdem der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzerfahrens gestellt wurde, vom Gericht ein vorläufiger Insolvenzverwalter eingesetzt. In diesem Fall sollte sich der Verbraucher dorthin wenden, da ihm die entsprechende Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Schuldnervermögen bis zur Entscheidung über den Eröffnungsantrag übertragen wird. Dadurch wird eine den Gläubigern nachteilige Veränderung der Vermögenslage des Schuldners verhütet. Auskunft über die mögliche Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters erhält man beim zuständigen Insolvenzgericht.

Was tun, bevor das Verfahren eröffnet ist?

Bis zur Verfahrenseröffnung sollte der Verbraucher alle Möglichkeiten nutzen, um entweder noch eine Erfüllung des Vertrages einzufordern oder den Vertrag aufzulösen und z. B. eine bereits geleistete Zahlung zurückzubekommen. Manchmal erhält der Verbraucher auch direkt ein Angebot vom vorläufigen Insolvenzverwalter. Zum Beispiel, dass der Vertrag erfüllt wird, wenn noch ein zusätzlicher Aufpreis bezahlt wird. Ob der Verbraucher solche Angebote annimmt oder einen möglichen Gesamtverlust in Kauf nimmt, muss er selbst abwägen und entscheiden. Entscheidet er sich für eine weitere Zahlung, so sollte vereinbart werden, dass die Mehrzahlung erst nach Lieferung geleistet wird oder die Zahlung auf ein unabhängiges Treuhandkonto vorgenommen werden kann. Nur dann besteht Sicherheit, dass der Aufpreis nicht auch noch verloren geht.

Was tun, wenn das Verfahren eröffnet ist?

Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens wird das gesamte Vermögen der insolventen Firma zur Insolvenzmasse. Spätestens ab diesem Zeitpunkt ist nur noch der Insolvenzverwalter der richtige Ansprechpartner. Man erhält als Gläubiger die Aufforderung, seine Ansprüche anzumelden. Die Forderungen der Gläubiger werden dann befriedigt, soweit das Massevermögen reicht. Reicht die Insolvenzmasse zur Befriedigung der gesamten Forderungen nicht aus, werden diese nur anteilig erfüllt, d.h. jeder Forderungsberechtigte erhält einen geringen Bruchteil seiner Gesamtforderung. Im ungünstigsten Fall geht er leer aus. Leider geschieht dies gerade bei Insolvenzen kleinerer Firmen recht häufig.

Was tun, wenn das Verfahren mangels Masse eingestellt wird?

Die Einstellung mangels Masse kann sowohl vor als auch nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgen. Der Schuldner erhält mit der Einstellung das Verwaltungs- und Verfügungsrecht über eine evtl. noch vorhandene Masse zurück. Meist ist für den Verbraucher dann nichts mehr zu holen. In bestimmten Fällen, insbesondere dann, wenn der Firmeninhaber persönlich haftet, kann es ratsam sein, einen vollstreckbaren Titel zu erwirken. Aus diesem kann 30 Jahre lang die Zwangsvollstreckung betrieben werden. Sollte der Firmeninhaber wieder zu Vermögen kommen, wäre eine Pfändung möglich. Bei einer Kapitalgesellschaft (z. B. GmbH, AG) lohnt sich dies in der Regel nicht.

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