Früher war es eine beliebte Methode des Direktmarketings, Waren einfach an den Verbraucher zu versenden und eine Rechnung beizufügen. Mit Parolen wie "wenn Sie diese Ware nicht bis zum ... zurückschicken oder uns bis ... Bescheid geben, dass Sie die Ware nicht behalten wollen, kommt ein Kaufvertrag zustande bzw. ist beigefügte Rechnung zur Zahlung fällig", versuchten "clevere" Geschäftsleute, den Verbraucher in Verträge zu verstricken.
Seit dem 27.06.2000 herrscht bei solcherlei Geschäftsgebaren eine eindeutige Rechtslage:
Durch die Lieferung unbestellter Sachen oder durch die Erbringung unbestellter sonstiger Leistungen durch einen Unternehmer an einen Verbraucher wird ein Anspruch nicht begründet (§ 241a BGB).
Damit ist klargestellt, dass ein Vertrag bei der Zusendung unbestellter Waren nicht zustande kommt, auch nicht dann, wenn eine Formulierung wie im obigen Beispiel gewählt wird. Das Schweigen des Verbrauchers stellt keine Vertragsannahme dar. Noch nicht einmal durch die Benutzung der Sache kommt es zu einer stillschweigenden Vertragsannahme. Nur wenn der Verbraucher den Rechnungsbetrag bezahlt oder ausdrücklich die Annahme des Vertragsangebotes erklärt, wird ein Vertrag geschlossen.
Eine unbestellte Ware bzw. Leistung liegt nach dem Gesetz dann nicht vor, wenn der Empfänger erkennen kann, dass die Ware bzw. Leistung nicht für ihn bestimmt war oder in der irrigen Vorstellung einer Bestellung erfolgte.
In einem großen Mietshaus wohnen eine Martha Maier und eine Martina Maier. Der Postbote wirft ein Päckchen, das für Martha bestimmt und auch richtig adressiert war, bei der Martina ein. In diesem Fall kann Martina Maier erkennen, dass das Päckchen nicht für sie bestimmt ist, weswegen sie sich nicht darauf berufen kann, eine unbestellte Ware erhalten zu haben.
Ebenfalls eine Ausnahme ist dann gegeben, wenn anstatt einer bestellten Leistung eine nach Qualität und Preis gleichwertige andere Leistung angeboten wird und wenn der Verbraucher darauf hingewiesen wird, dass er zur Annahme nicht verpflichtet ist und die Kosten der Rücksendung nicht zu tragen hat.
Wer unbestellte Leistungen erhält, ist nicht verpflichtet, darauf zu reagieren. Bei Waren besteht keine Aufbewahrungspflicht für einen bestimmten Zeitraum. Selbst die Benutzung und der Verbrauch sind zulässig, ohne dass hierdurch eine Zahlungspflicht, auch nicht in Form von Schadensersatzansprüchen begründet wird.
(Quelle: Pressemitteilung der Verbraucherzentrale Niedersachsen vom 27.05.05
Frau S. aus Hannover erhielt ein "Treue-Paket für gute Versandhandels-Kunden", obwohl sie gar nichts bestellt hatte. In dem Schreiben bedankt sich der Absender "ONT CO d.o.o. aus Monte Negro " für den Abruf eines Warengutscheines im Wert von 160,- Euro, den er "wie angekündigt mit dem Super-Überraschungspaket mit einem Originalwert von ca. 200,- Euro verrechnet ".
Frau S. brauche jetzt nur noch mit dem beigefügten Überweisungsträger nach drei Wochen Probierzeit 39,99 Euro für das Super-Schnäppchen-Paket mit Schmuck, Haushalts-, Elektro- und Geschenkartikeln zu zahlen.
Frau S. möchte dieses Paket aber gar nicht haben und schon gar nicht 39,99 Euro dafür berappen.
Frau S. muss das Paket nicht annehmen, bezahlen oder zurückschicken. Selbst wenn sie es angenommen, geöffnet und die Ware benutzt hat, muss sie keine Nachteile befürchten.
Manche Firmen setzen ihre Kunden aber unter Druck, in dem sie Mahnungen versenden. Aber: Dadurch nicht verunsichern lassen, nicht reagieren, denn ein Rechtsanspruch fehlt. Will man dennoch reagieren, so kann man in einem Schreiben deutlich machen, dass man keine Ware bestellt hat und die Firma binnen einer Frist die Ware abholen könne, anderenfalls werde sie entsorgt.
Keinesfalls das Paket auf eigene Kosten zurückschicken!
Eine unfreie Rücksendung ohne vorherige Zustimmung der Firma birgt die Gefahr, dass die Annahme verweigert und der Verbraucher zur Rücknahme des Paketes und zur Zahlung der Portokosten aufgefordert wird.
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