Heute schon "gesmst" ?
Die Zahl der Mobilfunktelefone in Deutschland nimmt ständig zu. Schon jetzt dudeln mehr Handys als Festnetztelefone. Das Versenden von sog. SMS (short message service), also Kurznachrichten mit bis zu 160 Zeichen hat sich gerade unter Jugendlichen zum (nicht gerade billigen) Renner entwickelt.
Mittlerweile gibt es auch jede Menge kommerzielle Anbieter, die gegen entsprechendes Entgelt über die neuesten Bundesligaergebnisse, Lottozahlen und Wetterberichte per SMS informieren.
Aber auch unseriöse Anbieter nutzen das Phänomen SMS und versenden massenhaft Kurzmitteilungen mit Texten wie:
Allein die Liebe zählt! Jemand den Du kennst möchte Dir was Wichtiges sagen. Ruf ' einfach 0900-8... an und gib folgenden Love-Code 656... ein.
Nur wer durch die folgenden Leerzeilen bis zum Ende der Nachricht weiter klickt, findet noch den Hinweis "E1.86/M".
Wenn eine solche Werbe-SMS ohne Einwilligung bzw. ohne laufende Geschäftsbeziehung versendet wird, so handelt es sich um eine weitere Erscheinungsform belästigender Werbung, wie unerwünschte Telefax-, Telefon- und E-Mail-Werbung. Solche Werbung ist wettbewerbswidrig und damit unzulässig. Der Betroffene hat gegen den Versender einen Unterlassungsanspruch.
Diese Frage ist leicht zu beantworten, wenn die Handy-Nummer in öffentlichen Verzeichnissen abgedruckt ist, wie beispielsweise im Telefonbuch. Aber auch wer seine Mobilfunknummer bei sog. Free-SMS-Diensten im Internet angibt oder von einem gewerblichen Anbieter Klingeltöne und Bilder bezieht, ist häufig nicht davor gefeit, dass seine Nummer weitergegeben wird. Meist befinden sich in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen dieser Unternehmen (höchst problematische) Klauseln, dass sich der Kunde mit der Weitergabe seiner Daten zu Werbezwecken einverstanden erklärt. Aber auch wer eine Kleinanzeige unter Nennung der Handy-Nummer aufgibt, muss damit rechnen, unerwünschte SMS zu erhalten. Letztlich ist es auch möglich, mittels spezieller Software Mobilfunkrufnummern per Zufallsgenerator zu erzeugen, an die dann - in der Hoffnung, dass sich hinter den Nummern auch tatsächlich Anschlüsse verbergen - Werbe-SMS versendet werden.
Die ist meist schwierig bis unmöglich. Wenn die SMS nicht über Absenderkennung verfügt, lässt sich der Versender nicht ermitteln.
Wird in der SMS auf ein Telefonmehrwertdienst hingewiesen, so steht dem Betroffenen ein Auskunftsanspruch zu.
Es besteht die Möglichkeit, über die Suchmaschine auf der Homepage der Bundesnetzagentur selbst herauszufinden, wer hinter einer 0900er oder 118xx Nummer steckt.
Bei einer 0137er Nummer kann man zumindest herausfinden, welcher Netzbetreiber die Rufnummerngasse belegt hat .
Telefonisch erhält man die Informationen von der Bundesnetzagentur unter der Rufnummer 0661/9730-290 .
Bei 0137er Nummern kann der Anspruch (zum Beispiel gegen die Telekom als Netzbetreiber) auf Mitteilung des Namens und der zustellungsfähigen Anschrift des Inhabers dieser Nummer auf § 13a Unterlassungsklagegesetz (UklaG) gestützt werden. Der Netzbetreiber teilt aber nur seinen Vertragspartner mit, der nicht unbedingt mit dem eigentlichen Diensteanbieter identisch sein muss. Häufig sind die entsprechenden Rufnummer mehrfach "untervermietet", so dass es im Einzelfall schwierig sein kann, sich durch die Kette von Anbietern hindurchzufragen.
Der Gesetzgeber hat die Rechtsvorschriften im Telekommunikationsbereich zum Schutze des Verbrauchers verschärft. Zwischenzeitlich müssen fast alle Dienste bei der Rufnummernbewerbung den Preis angeben (0900er-Premium-Dienste, 118xx-Auskunftsdienste, 0137er-Massenverkehrsdienste, 0180er-Service-Dienste, 012xx- sprachgestützte und nicht sprachgestützte neuartige Dienste, Premium-SMS und Kurzwahlnummern im Mobilfunk).
Eine Preisansagepflicht bei einer Sprachverbindung besteht bei Premium-Diensten, bei Auskunftsdiensten ab 2 Euro/Minute und bei zeitunabhängigem Tarif, bei 0137er Nummern nach Inanspruchnahme des Dienstes, bei den sprachgestützten 012xx Nummern ab 2 Euro/Minute und bei zeitunabhängigem Tarif und bei Kurzwahlnummern im Mobilfunk ab 2 Euro/Minute und bei zeitunabhängigem Tarif.
Für Premium-Dienste (0900) gilt eine Preishöchstgrenze von 3 Euro/Minute bzw. 30 Euro bei zeitunabhängigem Tarif. Bei zeitabhängigem Tarif muss spätestens nach 60 Minuten eine Verbindungstrennung erfolgen.
Bei Service-Diensten (0180) muss vom Anbieter die Preishöchstgrenze von 14 Cent/Minute aus dem Festnetz bzw. 42 Cent/Minute aus den Mobilfunknetzen beachtet werden. Bei zeitunabhängiger Tarifierung gilt eine Höchstgrenze von 20 Cent aus dem Festnetz.
Bei Verstößen gegen die Preisansagepflicht, die Preisanzeigepflicht, Preishöchstgrenzen und Verbindungstrennung entfällt die Zahlungspflicht gemäß § 66g TKG.
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