Bayerisches Staatsministerium der
Justiz und für Verbraucherschutz

Lockvogelangebote: Ware bereits ausverkauft!

Von: Verbraucherzentrale Bayern e.V.

Sind Sie auch schon mal einen weiten Weg zu einem Geschäft aufgebrochen, um bereits bei Öffnung des Ladens zu erfahren, dass die in einer Werbung angepriesene Ware zum Schnäppchenpreis ausverkauft sei? Dann könnte es sich um ein Lockvogelangebot handeln.

Worum geht es?

Oft erhält die Verbraucherzentrale Bayern Beschwerden wie die folgende:

Beispiel:

"Am Wochenende fanden wir einen Werbezettel des Discounters XYZ in unserem Briefkasten. Dort wurde ein sehr gut ausgestatteter PC für 800 Euro beworben. Dieser sollte ab kommenden Montag in allen Filiaen erhältlich sein. Am Montag fanden wir uns zehn Minuten vor Filialöffnung vor der Filiale in Landshut ein, wo bereits ca. 10 weitere Personen warteten. Nachdem das Geschäft geöffnet hatte, wollten wir einen PC mitnehmen. Allerdings waren in der Filiale nur drei PC vorhanden, die von anderen gekauft wurden. Die Mitarbeiterin sagte, sie hätte nur drei PCs bekommen und könnte uns allenfalls auf eine Warteliste setzen, wenn aus anderen Filialen Restbestände gemeldet würden. Dies taten wir, fuhren aber auch noch in zwei weitere Filialen. Ergebnis: Überall waren die PC ausverkauft. Wir haben extra einen Tag Urlaub genommen und sind mehr als 50 km gefahren, ohne den begehrten PC zu erhalten.
Was können wir tun?
Welche Ansprüche können wir gegen den Discounter XYZ geltend machen?"  

Meist werden solche Beschwerden wegen Werbeaktionen von Lebensmittel-Discountern geäußert. Bei diesen Geschäften ist es mittlerweile üblich geworden, auch sortimentsfremde Waren, wie Computerhardware, HiFi-Geräte, aber auch Kleidung und andere Dinge in Sonderaktionen für einen bestimmten Zeitraum anzubieten. Immer wieder kommt es vor, dass die so beworbenen Waren schon kurz nach Beginn des Abverkaufs, oft sogar innerhalb weniger Stunden vergriffen sind. Dies sorgt auf der Seite der Verbraucher für Verärgerung. 

Die Gesetzeslage

Das bislang geltende Gesetz zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs (UWG) vom Juli 2004 ist durch das Erste Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb geändert worden. Die UWG- Änderung ist zum 30. 12. 2008 in Kraft getreten. Mit der Novellierung wurde der bislang geltende § 5 Abs. 5 UWG gestrichen. In § 5 Abs. 5 UWG war geregelt, dass es irreführend ist, für eine Ware zu werben, die unter Berücksichtigung der Art der Ware sowie der Gestaltung und Verbreitung der Werbung nicht in angemessener Menge zur Befriedigung der zu erwartenden Nachfrage vorgehalten wird. Die „Lockvogelwerbung“ wird nun in der sogenannten „schwarzen Liste“ (Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG) geregelt, einer Aufzählung der auf jeden Fall wettbewerbsrechtlich verbotenen Geschäftpraktiken. Unter Ziffer 5 dieses Anhangs gilt nunmehr als unzulässige geschäftliche Handlung das Angebot von Waren- oder Dienstleistungen...“zu einem bestimmten Preis, wenn der Unternehmer nicht darüber aufklärt, dass er hinreichende Gründe für die Annahme hat, er werde nicht in der Lage sein, diese oder gleichartige Waren oder Dienstleistungen für eine angemessenen Zeitraum in angemessener Menge zum genannten Preis bereitzustellen oder bereitstellen zu lassen (Lockangebote)“.

Der Gesetzgeber stellt nun nicht mehr auf die Lieferunfähigkeit des Händlers aufgrund unzureichender Bevorratung ab, sondern ist der Ansicht, dass eine Werbung so gestaltet werden muss, dass darüber aufgeklärt wird, dass nur eine begrenzte Menge zur Verfügung steht bzw. dass der Händler bzw. Anbieter vermutlich nicht angemessen liefern kann. Will ein Anbieter ein Produkt im Wege einer Werbeaktion verkaufen, muss er stets darauf hinweisen, wenn er hinreichende Gründe hat, er werde nicht in der Lage sein die Waren oder Dienstleistungen für einen angemessenen Zeitraum in angemessener Menger zum genannten Preis zur Verfügung bereitstellen oder bereitstellen zu lassen. Noch offen ist, ob Hinweis des Händlers wie z.B. „nur solange der Vorrat reicht oder Restposten“ dafür genügt.

Ansprüche des Verbrauchers

In Fällen unzulässiger Lockvogelwerbung hat der Verbraucher schlechte Karten:

  • Einen Anspruch, den gewünschten Kaufvertrag abzuschließen besteht nicht. Bei Werbung handelt es sich nach allgemeiner Meinung nicht um rechtlich bindendes Angebot, auf das der Verbraucher nur noch "ja" sagen muss, sondern nur um eine sogenannte invitatio ad offerendum, also um eine Aufforderung an den potentiellen Käufer, seinerseits ein Angebot abzugeben.
    Hieran ändert der Umstand, dass die Werbung gegen geltendes Wettbewerbsrecht verstößt, nichts.
  • Auch Schadens- oder Aufwendungsersatzansprüche wegen nutzlos aufgewendeter Zeit oder wegen entstanden Fahrtkosten kann der Verbraucher nicht geltend machen. Wie bei jeder anderen Werbung auch, hat er keinen Anspruch auf Abschluss eines Kaufvertrages.
    Es fehlt aber auch an einem vorvertraglichen Vertrauensverhältnis, weswegen (vor)vertragliche Schadensersatzansprüche ebenfalls nicht gegeben sind.
    Ob sich ein deliktischer Schadensersatzanspruch wegen Verletzung eines Schutzgesetzes darstellen lässt, ist rechtlich umstritten. Zwar wird durch die Neufassung des UWG der Verbraucher ausdrücklich in den Schutzbereich des UWG einbezogen, allerdings hält eine gewichtige Meinung in der juristischen Literatur die in den §§ 8 ff UWG geregelten Ansprüche bei Wettbewerbsverstößen für abschließend, will daneben also keine anderen Ansprüche gelten lassen.

Verfolgung des Verstoßes durch Abmahnung und Unterlassungsklage

Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht können aber von anderen Stellen sanktioniert werden.
Zum einen können Konkurrenten des Anbieters Ansprüche geltend machen.
Zum anderen können bestimmte qualifizierte Stellen nach dem Unterlassungsklagengesetz (UKlaG) Verstöße ahnden. Zu diesen Stellen gehören die Wettbewerbszentrale, die Industrie- und Handelskammern, die Handwerkskammern und Verbraucherverbände, somit auch die Verbraucherzentralen.
Sie können die unzulässige Werbemaßnahme abmahnen. Der Anbieter wird dabei aufgefordert, eine so genannte strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben, dass er künftig solche Verstöße unterlässt.
Gibt er die Erklärung nicht ab, so kann gegen ihn gerichtlich im Wege einer Unterlassungsklage vorgegangen werden. Ist schnelles Handeln angesagt, weil z. B. die Werbeaktion noch läuft, so kann auch eine einstweilige Verfügung bei Gericht erwirkt werden.

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