Bayerisches Staatsministerium der
Justiz und für Verbraucherschutz

Ansprechen im öffentlichen Verkehrsraum

Von: Redaktion VZ - Verbraucherzentrale Bayern

Aggressive Spendensammler in Fußgängerzonen, Werber für Telefonanbieter vor Supermärkten, Kreditkartenandreher am Flughafen – sicher wurden auch Sie schon einmal auf öffentlichen Plätzen zu Werbezwecken angesprochen. Viele Verbraucher fühlen sich unwohl, wenn sie plötzlich mit einer solchen Situation konfrontiert werden. Da stellt man sich schnell die Frage: ist so etwas eigentlich erlaubt oder handelt es sich um einen Fall unzulässiger, aufgedrängter Werbung?

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Rechtsprechung

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einer Entscheidung vom 1.4.2004 (AZ: I ZR 227/01) festgestellt, dass das gezielte Ansprechen von Passanten zu Werbezwecken wettbewerbswidrig ist.

Im konkreten Fall sprachen Mitarbeiter eines Telekommunikationsunternehmens auf öffentlichen Straßen und Plätzen sowie in Einkaufszentren Passanten individuell auf die "Möglichkeiten" an, einen Preselection-Vertrag abzuschließen. Geklagt hatte ein Konkurrenzunternehmen, das diese Werbeform für wettbewerbswidrig hielt und deswegen Unterlassung verlangte. Ihre hierauf gerichtete Klage hatte in allen Instanzen Erfolg.

Der BGH hält das gezielte individuelle Ansprechen von Passanten im öffentlichen Verkehrsraum grundsätzlich für wettbewerbswidrig. Das gelte insbesondere dann, wenn der Werbende nicht als solcher erkennbar ist. Die Unlauterkeit dieser Werbeform ergebe sich vor allem aus dem hiermit verbundenen belästigenden Eingriff in die Individualsphäre des Umworbenen und in dessen Recht, auch im öffentlichen Raum weitestgehend ungestört zu bleiben. Das Gewicht dieses Eingriffs ergebe sich nicht so sehr aus der einzelnen beanstandeten Werbemaßnahme, sondern aus der Gefahr, dass im Fall ihrer Zulassung zahlreiche weitere Anbieter von dieser Werbemethode Gebrauch machen.

Das neue Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG)

Das Urteil des BGH liegt auf der Linie der gängigen Rechtsprechung. Mit Inkrafttreten des neuen UWG zum 01.07.2004 wurden in § 7 Abs. 1 nun solche „unzumutbaren Belästigungen“ ausdrücklich als wettbewerbswidrig angesehen. Für einen Wettbewerbsverstoß ist aber das gezielte Ansprechen einzelner Personen erforderlich, das ungezielte Ansprechen breiterer Personenkreise genügt dafür nicht.

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