Ob Cebit, Heim und Handwerk, internationale Funkausstellung oder Caravan und Boot, eines haben diese Messe-Events gemeinsam: sie sind Publikumsmagneten.
Neben Händlern informieren sich auch Verbraucher gerne über das Neueste vom Neuesten. Oft bietet sich auch die Gelegenheit zum Einkaufen, natürlich zum unschlagbaren Messepreis.
Immer wieder erhalten die Verbraucherzentralen dann Anfragen von Verbrauchern, die auf einer Messe übereilt einen Vertrag abgeschlossen haben und dieses Geschäft zwischenzeitlich bereuen.
Kein Widerrufsrecht
Es stellt sich die Frage, ob es möglich ist, aus einem solchen Vertrag wieder herauszukommen. Viele Verbraucher handeln in dem unerschütterlichen Glauben, man könnte jeden Vertrag zwei Wochen lang widerrufen. Doch dem ist nicht so. In den meisten Fällen ist ein Vertragsausstieg nicht bzw. nicht ohne wirtschaftliche Nachteile möglich. Wer anlässlich einer Messe einen Vertrag abschließt, ist nämlich nicht über die Vorschriften für Haustürgeschäfte geschützt.
Ein Widerrufsrecht gibt es somit nicht und es gilt der Grundsatz: pacta sunt servanda (Verträge sind einzuhalten).
Ein Schutz bestünde nur dann, wenn es sich bei der Messe um eine Freizeitveranstaltung im Sinne des § 312 BGB handelt. Hieran sind jedoch strenge Anforderungen zu stellen: das Freizeiterlebnis müsste für den Verbraucher im Vordergrund stehen, so dass er vom eigentlichen Zweck der Veranstaltung abgelenkt wird. Zwar locken viele Messen die Besucher mit einem bunten Rahmenprogramm an. Im Vordergrund steht aber meist die Präsentation neuer, innovativer Produkte. Die Rechtsprechung hat deswegen ganz überwiegend in Messen keine Freizeitveranstaltungen gesehen. Etwas anderes kann sich nur aus einem Einzelfall heraus ergeben.
Wenn ein Widerrufsrecht nicht besteht, bleibt nur noch die Möglichkeit, den Vertrag anzufechten. Meist wird der Anfechtungsgrund in einer arglistigen Täuschung zu suchen sein. Dazu muss man allerdings nachweisen, dass man von dem Anbieter auf der Messe vorsätzlich mit Falschinformationen zum Vertragsschluss verleitet wurde. In vielen Fällen wird dieser Beweis nicht zu erbringen sein.
Manchmal sehen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Anbieters eine Kündigungs- oder Stornierungsmöglichkeit vor, die sich der Anbieter in dem meisten Fällen aber "versilbern" lässt. Wer aus dem Vertrag aussteigen möchte, muss nämlich einen bestimmten Prozentsatz des Kaufpreises bzw. des Auftragswertes als pauschalierten Schadensersatz bezahlen. Solche Klauseln sind zulässig, wenn die Schadensersatzforderung einen Betrag von ca. 35 bis 40% nicht übersteigt.
Wer auf einer Messe einen Vertrag abschließt, der sollte sich vom Vertragspartner schriftlich ein kostenloses ein- oder zweiwöchiges Rücktrittsrecht einräumen lassen.
Die Gefahr, dass man den Vertragsschluss bereut, ist fast immer da. Lässt sich der Händler hierauf nicht ein, so sollte man auch nicht den Versprechen von hohen und einmaligen Messerabatten erliegen. Das Recht sollte unbedingt schriftlich vereinbart werden, da ansonsten ein Beweis über die getroffene Vereinbarung schwer fällt.
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