Verbraucher werden immer wieder mit unerwünschten Abonnementverträgen und Rechnungen für angeblich eingegangene Verträge konfrontiert. Meist haben sie sich auf einer Webseite angemeldet, auf der mit kostenlosen Angeboten zum Download von Software, Filmen, Spielen und Ähnlichem oder dem kostenfreien Versand von SMS und Testergebnissen geworben wird. Dass doch Kosten entstehen, sieht man nicht auf den ersten Blick, sondern erst versteckt im Kleingedruckten.
In dem Beitrag Internetfallen haben Sie Informationen über die Masche, Tipps zum weiteren Vorgehen und Musterbriefe erhalten. Betroffene sollten reagieren und die Forderungen schriftlich ablehnen. Im Folgenden sollen dazu denkbare Angriffspunkte vorgestellt werden.
Zunächst kann der Verbraucher argumentieren, dass kein Vertrag über ein kostenpflichtiges Abo oder eine kostenpflichtige Testauswertung geschlossen wurde. Es fehlt insoweit an zwei übereinstimmenden Willenserklärungen.
Bei einem entgeltlichen Vertrag müssen Leistung und Gegenleistung beiden Vertragspartnern bei Vertragsschluss bekannt sein, anderenfalls liegen keine übereinstimmenden Willenserklärungen vor. Es muss also aus den Angeboten des Anbieters eindeutig hervorgehen, dass seine Leistungen kostenpflichtig sind.
Da sich die viele Internetseiten augenscheinlich nur auf eine kostenlose Leistung beziehen und auch nur diese vom Verbraucher gewünscht ist, kann der Anbieter kaum darauf abstellen, dass beide Vertragsparteien einen entgeltlichen Vertrag abschließen wollten.
Der im Fließtext versteckte und sehr klein gedruckte Hinweis am unteren Bildrand oder neben der Anmeldemaske reicht nach Ansicht der Verbraucherverbände nicht aus. Die Kosten, die ja die Hauptleistung des Verbrauchers darstellen, können so leicht übersehen werden (s. Musterbriefe).
Der Anbieter kann sich auch nicht darauf berufen, dass die Kosten in den Teilnahmebedingungen geregelt sind, denen der Verbraucher zugestimmt hat.
Bei den Teilnahmebedingungen handelt es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB), die dazu dienen, das Vertragsverhältnis auszugestalten, nicht aber die wesentlichen Leistungen festzusetzen.
In den Geschäftsbedingungen können die Kosten, die die Hauptleistung des Verbrauchers darstellen, nicht wirksam vereinbart werden. Eine solche Klausel wäre "überraschend" gemäß § 305c BGB und somit unwirksam (s. Musterbriefe).
Die Frist für den Widerruf beträgt zwei Wochen und beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem der Verbraucher eine deutlich gestaltete Belehrung in Textform erhalten hat. Erfolgt diese nach Vertragsschluss, beträgt die Frist einen Monat.
Bei einer unterbliebenen oder fehlerhaften Belehrung erlischt das Widerrufsrecht nicht, so dass der Verbraucher auch zu einem späteren Zeitpunkt noch widerrufen kann.
Folgende Einwände des Anbieters halten rechtlicher Beurteilung regelmäßig nicht stand:
Es ist nicht ausreichend, wenn die Belehrung nur auf der Homepage zu lesen war. Ebenso wenig ist es ausreichend, die Widerrufsbelehrung in den AGB zu platzieren, da dies gerade nicht den vom Bundesgerichtshof entwickelten Voraussetzungen zum Deutlichkeitsgebot entspricht.
Manche Anbieter berufen sich darauf, dass der Verbraucher ein Kästchen angeklickt hat, wonach er freiwillig auf sein Widerrufsrecht verzichtet. Da von den Vorschriften über das Widerrufsrecht nicht zum Nachteil des Verbrauchers abgewichen werden darf, ist ein solch einseitiger Verzicht unzulässig.
Der Anbieter kann auch nicht darauf verweisen, dass das Widerrufsrecht des Verbrauchers erloschen ist, weil er bereits ein Programm heruntergeladen und somit die Dienste des Unternehmens in Anspruch genommen hat.
Nach einer Neuregelung des § 312 d Abs. 3 BGB erlischt das Recht bei einer Dienstleistung nur dann, wenn der Vertrag von beiden Seiten auf ausdrücklichen Wunsch des Verbrauchers vollständig erfüllt ist, bevor der Verbraucher sein Widerrufsrecht ausgeübt hat. Bei einem Abonnementvertrag ist der Vertrag nicht bereits mit dem ersten Download vollständig erfüllt.
Gegebenenfalls läuft also die Widerrufsfrist noch, der Verbraucher kann noch vorsorglich widerrufen (s. Musterbriefe).
Daneben kann ein betroffener Verbraucher möglicherweise auch eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung bzw. wegen eines Inhaltsirrtums erklären.
Bei den Abo-Fällen kann ein Irrtum bezüglich der Tragweite der Erklärung vorliegen. Dies ist dann der Fall, wenn der Verbraucher nicht weiß, dass er neben dem Angebot über die kostenfreie Leistung auch ein Angebot zu einem kostenpflichtigen Abonnement annimmt.
Je nach Gestaltung der Internetseite kann außerdem eine bewusste Irreführung zu bejahen sein, was zur Anfechtung wegen arglistiger Täuschung berechtigt. Die Aufmachung - z.B. „Hier gratis downloaden“ oder „Jetzt 14 Tage kostenlos“ - dient in der Regel nur dem Zweck, den Verbraucher darüber zu täuschen, dass der Klick in Wirklichkeit zu einem zwei Jahre laufenden Abonnement führt.
Möchte man sich schriftlich gegen die Forderung wehren, ist es auch ratsam, hilfsweise den Vertrag anzufechten (s. Musterbriefe).
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