Immer wieder werden Verbraucher mit unerwünschten Abonnementverträgen und Rechnungen für angeblich eingegangene Verträge konfrontiert. Meist haben sie sich auf einer Webseite angemeldet, auf der mit kostenlosen Angeboten zum Download von Software, Filmen, Spielen und Ähnlichem oder dem kostenfreien Versand von SMS und Testergebnissen geworben wird. Dass doch Kosten entstehen, sieht man nicht auf den ersten Blick, sondern erst versteckt im Kleingedruckten.
Im folgenden Beitrag erhalten Sie einen Überblick über die Masche, Tipps zum weiteren Vorgehen und Musterbriefe. In dem Beitrag Abo- und andere Fallen im Internet - Rechtliche Hintergründe finden Sie eine ausführliche Darstellung der Gründe, aus denen kein wirksamer Vertrag zustande gekommen ist bzw. wie Sie ihn widerrufen oder anfechten können.
Meist besuchen Verbraucher nicht direkt die Webseite, auf der sie das gewünschte Produkt downloaden können. Sie gelangen erst auf Umwegen über Werbung oder Suchmaschinen dorthin. Auf der Seite selbst müssen sie sich erst anmelden, bevor sie den gewünschten Service nutzen können.
In einem großen Anmeldeformular müssen sie Namen, Adresse und E-Mail-Adresse eingeben. Auch das Geburtsdatum wird des öfteren abverlangt. Zusätzlich müssen sie oft noch ein Häckchen setzen, um zu dokumentieren, dass sie die Teilnahme- oder Nutzungsbedingungen gelesen haben.
Dort - also im Kleingedruckten - findet sich versteckt eine Regelung, wonach mit der Anmeldung ein kostenpflichtiges Abonnement mit einer Laufzeit von bis zu zwei Jahren abgeschlossen wird. Manchmal findet sich der Hinweis auf die Kostenpflichtigkeit auch ganz klein und versteckt unterhalb des Eingabeformulars oder im Fließtext am Rand der Seite.
Da kaum jemand die umfangreichen Teilnahmebedingungen durchliest, sondern im Gegenteil der Verbraucher im Glauben ist, ein kostenloses Angebot wahrzunehmen, kommt das böse Erwachen erst geraume Zeit später:
In der Regel flattert nach circa zwei Wochen unerwartet eine Rechnung ins Haus.
Ein weitere Masche sind so genannte Lebensaltersprognosen oder Intelligenztests. Dabei wird kein Abonnement eingegangen, sondern es wird aus ein paar Angaben des Verbrauchers eine allgemein gehaltene Prognose (z.B. über das zu erreichende Alter oder den Intelligenzquotienten) zugesandt.
Dass diese kostenpflichtig ist, erfährt man auch erst Wochen später mit Zustellung einer Rechnung. Auch in diesem Fall finden sich die Kosten meist nur versteckt in den so genannten "AGB" und "Verbraucherinformationen".
Nur weil der Verbraucher eine Rechnung erhält, heißt das noch lange nicht, dass diese berechtigt ist. Eine Rechnung kann im Prinzip jeder verschicken, egal ob die Forderung berechtigt ist oder nicht.
Da die Maschen der einzelnen Anbieter sehr unterschiedlich sind, gibt es jedoch kein Patentrezept, wie sich ein Verbraucher gegen eine solche Rechnung rechtlich zur Wehr setzen soll.
Betroffene sollten reagieren und die Forderungen schriftlich ablehnen.
In dem Beitrag Abo- und andere Fallen im Internet - Rechtliche Hintergründe werden dazu denkbare Angriffspunkte vorgestellt .
In diesen Fällen muss der Minderjährigenschutz beachtet werden. Kinder und Jugendliche werden von dem Gesetz besonders geschützt (Geschäftsfähigkeit), da sie aufgrund mangelnder Erfahrung oder Verständigkeit leicht übervorteilt werden können.
Minderjährige können nur dann wirksam einen Vertrag schließen, wenn es sich um ein Geschäft handelt, das für den Minderjährigen lediglich rechtlich Vorteile mit sich bringt oder für das die Eltern zuvor Ihre Zustimmung erteilt haben. Lediglich rechtlich vorteilhaft ist ein Rechtsgeschäft dann nicht, wenn der Minderjährige zu einer Leistung verpflichtet wird.
Die Wirksamkeit des Vertrages ist dann von der nachträglichen Genehmigung der Eltern abhängig.
Erteilen diese die Zustimmung nicht, ist der Vertrag von Anfang an unwirksam. Es besteht dann weder mit dem Minderjährigen noch mit den Eltern ein wirksamer Vertrag (s. Musterbriefe).
Ist der Verbraucher im Internet in eine Kostenfalle geraten und erhält eine Rechnung eines unseriösen Anbieters, ist es grundsätzlich am effektivsten, der entsprechenden Forderung zu widersprechen.
Zahlt der Betroffene nicht, muss er meist keine Konsequenzen befürchten. In der Regel bleibt es bei außergerichtlichen Mahnschreiben und Drohbriefen, denn kaum ein Anbieter solch unseriöser Seiten geht mit seinen Forderungen vor Gericht. Die Wahrscheinlichkeit, dort zu unterliegen, schreckt diese unseriösen Anbieter offensichtlich ab.
Bitte beachten Sie jedoch, dass aufgrund der Vielzahl solcher Angebote in jedem Einzelfall zu prüfen ist, wie und ob man sich rechtlich am Besten wehrt. Weiterhelfen kann hier die Rechtsberatung durch die Verbraucherzentrale oder in Bayern auch durch den VerbraucherService (s. Service).
Erhält der Verbraucher einen gerichtlichen Mahnbescheid, muss er allerdings handeln und innerhalb von 14 Tagen ab Zugang bei Gericht Widerspruch einlegen. Sollte der Anbieter dann ein gerichtliches Verfahren anstreben, ist es
ratsam, einen Rechtsanwalt aufzusuchen.
Der Freistaat Bayern stellt Ihnen auf dieser Website unabhängige, wissenschaftsbasierte Informationen zum wirtschaftlich-rechtlichen Verbraucherschutz zur Verfügung.
Einzelfallbezogene Rechtsauskünfte und persönliche Beratung können wir leider nicht anbieten. Auch dürfen wir Firmen, die sich wettbewerbswidrig verhalten, nicht selbst abmahnen.
Sollten noch Fragen zu Ihrem konkreten Sachverhalt verbleiben, wenden Sie sich bitte in Bayern an die Verbraucherzentrale Bayern oder den VerbraucherService Bayern, in anderen Bundesländern an die jeweilige Verbraucherzentrale.