Viele Verbraucher nutzen die Internetauktionsplattformen nicht nur, um günstig einzukaufen, sondern auch um Sachen zu verkaufen. Vor dem Phänomen Internet war dies nur möglich über Kleinanzeigen in Zeitungen und Zeitschriften. Derartige Verkäufe waren meist mit großen Mühen verbunden: zahlreiche Telefonate mussten geführt und Besichtigungstermine vereinbart werden. Außerdem musste man mit zähen Preisverhandlungen rechnen, was nicht jedermanns Sache ist.
Trotzdem gibt es einige Dinge zu beachten!
Nachfolgende Ausführungen betreffen ausschließlich Verbraucher, die Artikel in Auktionen anbieten wollen.
Es gibt immer wieder Fälle, in denen Verkäufer bei Internetauktionen mit Fragen des gewerblichen Rechtsschutzes konfrontiert wurden.
Es handelt sich hierbei insbesondere um Verletzungen des Marken- und Urheberrechtes.
Vorsicht ist geboten, wenn ein Markenartikel verkauft wird oder geschützte Markenbezeichnungen in der Auktionsbeschreibung verwendet werden.
Stellt sich heraus, dass es sich bei dem Artikel um eine Fälschung (sog. Piraterieware) handelt, so kann es auch einem "privaten", ahnungslosen Verkäufer passieren, dass er von den Rechtsanwälten des Markeninhabers eine Abmahnung erhält und eine Unterlassungserklärung abgeben soll.
Meist werden dabei hohe Streitwerte in Ansatz gebracht. Mit bis zu 1000 Euro kann eine Abmahnung veranschlagt sein. Der Gang zum Anwalt ist in solchen Fällen wohl nicht zu vermeiden. Am besten ist es natürlich, es gar nicht so weit kommen zu lassen.
Auch die Verwendung eines geschützten Markennamens zur Beschreibung eines Produkts einer anderen Firma bedeutet eine Markenrechtsverletzung.
Bei manchen Produktgruppen (z. B. Musikinstrumenten) ist es üblich, auch Kopien von berühmten Instrumenten im normalen Sprachgebrauch mit deren (geschützten) Namen zu bezeichnen. In diesem Fall ist eine Erwähnung des Originals unter Umständen notwendig, damit die Auktion überhaupt gefunden wird.
Verbraucher V will über eine Internetauktion eine E-Gitarre verkaufen. Es handelt sich hierbei um ein Modell einer relativ unbekannten koreanischen Firma XY, das in der Form, Bauweise und Elektronikbestückung sehr nah an eine Fender Stratocaster (das wohl bekannteste Gitarrenmodell) angelehnt ist.
Wenn V diese Gitarre in seiner Auktionsbeschreibung als "Stratocaster der Firma XY" bezeichnet, so kann er bereits ein Problem mit dem Inhaber der eingetragenen Marke "Stratocaster" bekommen. Es handelt sich nun einmal nicht um eine Stratocaster, sondern um einen Nachbau, eine Kopie bzw. eine ähnliche Gitarre.
Wer nun in die Suchmaschine den Begriff "Stratocaster " eingibt, wird diese Auktion finden. Hierbei ist aber klargestellt, dass es sich ausdrücklich nicht um eine entsprechende Gitarre der Fa. Fender handelt.
Geschützte Markenbezeichnungen dürfen nicht im Zusammenhang mit Beschreibungen wie "ähnlich wie..." oder "vergleichbar mit..." oder "im ...-Design" o.ä. verwendet werden.Auch Urheberrechtsverletzungen spielen bei Internetauktionen eine zunehmende Rolle. Offensichtliche Verstöße wie das Verkaufen von Kopien urheberrechtlich geschützter CDs, DVDs und Videospielen können unter Umständen sogar als Straftat verfolgt werden.
Es gibt aber auch Verstöße, die nicht so deutlich sind, z.B. beim Einstellen eines fremden Bildes in das Aktionsangebot. Ein Foto des Artikels erhöht die Bereitschaft potentieller Käufer, ein Gebot abzugeben. Die meisten Fotografien unterliegen aber dem Schutz des Urheberrechtes.
Wer z. B. Bilder des zu verkaufenden Gegenstandes einfach von der Webseite des Herstellers für seine Auktion "entleiht ", kann dadurch eine Urheberrechtsverletzung begehen.Häufig ist es ein durchaus berechtigtes Anliegen des Verkäufers bei einer Auktion "unter Privaten" die Haftung für Sachmängel auszuschließen. Ein solcher Ausschluss kann unproblematisch vereinbart werden. Meist begegnet man in Auktionsbeschreibungen mehrzeiligen Disclaimern, die auf irgendwelche EU-Bestimmungen und Garantien verweisen. Diese Sätze beinhalten nur Halbwahrheiten und die Formulierungen sind großteils unsinnig.
Für einen wirksamen Gewährleistungsausschluss genügt es, gegenüber dem Käufer die Haftung für Sachmängel auszuschließen.
"Bitte beachten Sie: der Verkauf erfolgt unter Ausschluss der Haftung für Sachmängel."
Der Gewährleistungsausschluss führt aber nicht dazu, dass der Verkäufer nun vollständig aus jedweder Haftung entlassen ist. Es ist nämlich durchaus möglich, dass in der Auktionsbeschreibung bestimmte Beschaffenheitsgarantien abgegeben werden, für die der Verkäufer einzustehen hat.
Eine solche Garantie kann sich auch durch die Korrespondenz mit dem Käufer ergeben, indem bestimmte Eigenschaften der Sache zugesichert werden:
Verkäufer V verkauft ein altes Diktiergerät im Rahmen einer Internetauktion. Im Auktionstext schreibt er: "Ich habe das Gerät ausprobiert und es ist funktionstüchtig, dennoch kann ich keine Haftung für Sachmängel übernehmen".
K, der dringend ein solches Gerät benötigt, ersteigert das Gerät, bekommt es zugesandt, doch es funktioniert nicht.
In diesem Fall sollte sich V nicht darauf verlassen, dass der erklärte Haftungsausschluss greift. Für den Ersteigerer war die Funktionstüchtigkeit von entscheidender Bedeutung und diese wurde von V in der Beschreibung auch zugesichert. Insoweit kann man die Ansicht vertreten, der V habe eine Beschaffenheitsgarantie dafür übernommen, dass das Gerät funktionstüchtig ist.
Dieses Beispiel zeigt, dass auch bei einem Gewährleistungsausschluss Rechtsstreitigkeiten denkbar sind. Deswegen ist der Verkäufer gut beraten, wenn er seine Auktionsbeschreibung sehr sorgfältig abfasst und vor allem auf bestehende Mängel und Fehler wahrheitsgemäß hinweist. Nur so kann sich der Käufer ein möglichst genaues Bild von dem Auktionsgegenstand machen.
Den Käufer trifft die Beweislast für die Mangelhaftigkeit der Sache. Außerdem muss er nachweisen, dass das Gerät bereits bei der Ablieferung mangelhaft war. Zeigt sich ein Mangel erst später, also nach einigen Wochen oder Monaten, so wird dieser Beweis in vielen Fällen gar nicht mehr zu erbringen sein. Insbesondere bei gebrauchten Sachen, die bereits von Haus aus einen Verschleiß aufweisen. Nur bei solchen Mängeln, die unmittelbar nach Eintreffen der Ware festgestellt werden, hat der Käufer gute Chancen, seine Rechte wirksam geltend zu machen.
Bei den meisten Auktionen bestimmt der Verkäufer die Verpackungs- und Versandkosten. Hierzu sollte der Verkäufer bereits im Vorfeld die erforderlichen Informationen einholen. Gerade bei sperrigen Gütern können die Versandkosten schnell sehr hoch werden. Der Verkäufer sollte auch darauf hinweisen, ob er auf Wunsch des Kunden einen versicherten Versand der Sache vornimmt.
Beim Kauf "von privat" gelten andere Gefahrtragungsregeln als beim Verbrauchsgüterkauf. Das heißt:
Der Verkäufer hat dafür Sorge zu tragen, dass die Ware ordentlich verpackt und einer geeigneten Transportperson übergeben wird (§ 447 BGB).
Dann aber trägt der Käufer das Risiko, dass die Sache beim Transport beschädigt wird oder verloren geht (beim Verbrauchsgüterkauf unterliegt der Unternehmer einer strengeren Haftung). Wichtig für den Verkäufer ist, dass er den Einlieferungsbeleg der Post gut aufhebt. Nur mit diesem Beleg kann nachgewiesen werden, dass die Sache zur Versendung aufgegeben wurde.
Um sicher zugehen, dass man sein Geld bekommt, bietet sich für den Verkäufer die Zahlungsform einer Vorabüberweisung des Kaufpreises an. Erst wenn das Geld auf dem Konto gutgeschrieben ist, erfolgt ein Versand der Ware. Die Form des Bezahlens ist für den Käufer allerdings mit einem erheblichen Risiko verbunden. Man sollte als Verkäufer deswegen gerade bei höherpreisigen Artikeln Bereitschaft bekunden, andere Zahlungsmöglichkeiten zu akzeptieren. Dabei bieten sich z. B. die Treuhand-Services der Internetplattformen an.
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