Bayerisches Staatsministerium der
Justiz und für Verbraucherschutz

Internetauktionen: Häufig gestellte Fragen (FAQ's)

Von: Verbraucherzentrale Bayern e.V.

Wie kommt bei einer Internetauktion der Vertrag zustande?

Der Verkäufer bietet über das Auktionshaus seine Ware an und die Annahme des Angebots erfolgt durch den Bieter mit dem Höchstgebot. Der Kaufpreis wird dabei erst am Ende der Auktion bestimmt.

Anders ist es beim Sofortkauf. In diesem Fall erfolgt ein Angebot zu einem festen Preis und die Annahme durch den Käufer, der als erster auf "sofort kaufen" klickt. In diesem Moment kommt dann der Kaufvertrag zustande.

Die ersteigerte Sache entspricht nicht der Beschreibung.
Welche Möglichkeiten habe ich?

Grundsätzlich können Sie erwarten, dass die gelieferte Sache der Beschreibung entspricht. Weichen Produktbeschreibung und tatsächlicher Zustand der Kaufsache voneinander ab, so hat die Sache nicht die vereinbarte Beschaffenheit und ist mangelhaft. Anders ist es, wenn in der Beschreibung ausdrücklich auf die Mängel hingewiesen wird.

Beim Vorliegen eines Sachmangels hat der Käufer einen Anspruch auf die Haftung für den Sachmangel. Diese Haftung ist auf Internet-Auktionen uneingeschränkt anwendbar. Es ist allerdings zu unterscheiden, ob bei der Internetauktion eine neue oder alte Ware verkauft wird. Während der Verkäufer bei neuer Ware grundsätzlich 2 Jahre für Sachmängel haften muss, darf er bei gebrauchten Sachen die Haftung auf ein Jahr begrenzen.

Die Rechte des Käufers sind gesetzlich festgelegt in § 437 BGB. Danach kann der Ersteigerer zunächst Nacherfüllung (Nachbesserung oder Nachlieferung) verlangen und bei einer fehlgeschlagenen Nacherfüllung vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern und Schadensersatz verlangen.

Bei einem Vertrag zwischen Unternehmer und einem Verbraucher darf der Anspruch auf Sachmängelhaftung nicht ausgeschlossen oder beschränkt werden. Ist der Verkäufer hingegen ein Verbraucher, kann er die Haftung in seinen Auktionen ausschließen Nähere Informationen dazu finden Sie hier.

Die Ware entspricht zwar der Beschreibung, gefällt mir aber nicht.
Komme ich aus dem Vertrag wieder heraus?

Die Antwort ist davon abhängig, ob der Verkäufer Verbraucher oder Unternehmer ist.

Hat man die Ware von einem anderen Verbraucher ersteigert, so lautet die Antwort: nein. Es gilt der Grundsatz, dass einmal geschlossene Verträge auch einzuhalten sind ("pacta sunt servanda").

Ist der Verkäufer (Versteigerer) ein Unternehmer, steht dem Verbraucher ein Widerrufsrecht zu, da es sich um ein Fernabsatzgeschäft handelt.

Wenn ich die Ware zurückschicke, wer hat dann die Kosten für die Rücksendung zu tragen?

Besteht ein Widerrufsrecht nach den Vorschriften über den Fernabsatz, so trägt der Unternehmer grundsätzlich die Kosten der Rücksendung.
Bei einer Bestellung bis zu 40 Euro können die Kosten der Rücksendung allerdings dem Käufer auferlegt werden. Es genügt eine entsprechende Klausel in den AGB des Unternehmers.

Wer trägt das Risiko, dass die Ware auf dem Weg zum Kunden verloren geht?

Auch hier kommt es darauf an, ob man von einem Unternehmer kauft oder von einer Privatperson.

Wird die Ware zwischen zwei Privatpersonen versandt, dann geht die Gefahr der Beschädigung oder des Verlustes nach § 447 Abs. 1 BGB mit Übergabe der Sache an das Transportunternehmen (z.B. Deutsche Post AG) auf den Käufer über. Das Transportrisiko trägt bei einem solchen Versendungsverkauf also der Käufer.

Dies gilt nicht, wenn der Verkäufer Unternehmer und der Käufer Verbraucher ist. Es handelt sich dann um einen sogenannten Verbrauchsgüterkauf, bei dem die Vorschrift des § 447 BGB keine Anwendung findet. In einem solchen Fall muss der Käufer nur bezahlen, wenn er die Ware tatsächlich unbeschadet erhält.

Ich habe das Geld für den ersteigerten Artikel auf das Konto des Verkäufers überwiesen, dieser macht aber keine Anstalten, die Sache zu schicken, und reagiert auch nicht auf meine E-Mails?

In diesem Fall sollte der Verbraucher dem Verkäufer eine angemessene Frist (z. B. eine Woche) zur Lieferung setzen.

Sollte der Verkäufer die Frist verstreichen lassen, besteht ein gesetzliches Rücktrittsrecht (§ 323 Abs. 1 BGB). Die empfangenen Leistungen muss der Verkäufer dann zurückgewähren. Verweigert er auch die Rückzahlung des Betrages, bleibt oftmals nur eine gerichtliche Rückforderung.

Auch eine Anzeige wegen Betrugs sollte erwogen werden. Zudem sollte die Auktionsplattform schnellstmöglich informiert werden.

Eine sichere Möglichkeit kann ein Treuhandservice sein. Der Betrag wird an ein Treuhandunternehmen überwiesen und erst dann an den Verkäufer ausgezahlt, wenn dieser die Ware korrekt geliefert hat. Vorsicht ist allerdings auch in diesem Fall geboten, da es bereits Betrugsfälle mit falschen Treuhandunternehmen gegeben hat. Der eBay eigene Treuhandservice scheint diesbezüglich eine gute Alternative zu sein, um das Betrugsrisiko gering zu halten.

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