Bayerisches Staatsministerium der
Justiz und für Verbraucherschutz

Haustürgeschäfte

Von: Verbraucherzentrale Bayern e.V.

Geschäfte, die ein Verbraucher an der Haustüre abschließt, können widerrufen werden. Diese Durchbrechung des Grundsatzes "pacta sunt servanda" (Verträge sind einzuhalten) rechtfertigt sich durch einen Überrumpelungsschutz. Der Verbraucher soll davor geschützt werden, unter Druck oder überraschend einen bindenden Vertrag abzuschließen.

Begriff des Direktvertriebs

Schon seit sehr langer Zeit besteht im Handel die Erkenntnis, dass sich Waren schneller "an den Mann" bringen lassen, wenn man den Verbraucher selbst aufsucht und nicht wartet, bis er zu einem kommt.
Im Gegensatz zum normalen Ladengeschäft geht die Initiative zur Aufnahme eines Geschäftskontaktes also nicht vom Verbraucher, sondern vom Händler aus. Man bezeichnet diese Absatzform als Direktvertrieb oder Direktmarketing. Der Anbieter bedient sich hierfür mehr oder weniger seriöser Hilfskräfte (z. B. Außendienstmitarbeiter, Vertreter oder Drückerkolonnen).
Die Vertragsanbahnung und meist auch der Vertragsschluss erfolgen nicht in Geschäftsräumen des Anbieters sondern an Haus- und Wohnungstüren, am Telefon, auf Partys und Reisen (z.B. so genannte Kaffeefahrten), in Verkehrsmitteln oder Hotels.

Gefahren

Unerfahrene Verbraucher erleiden hierdurch leicht Nachteile, weil sie vom Auftreten des Anbieters überrascht werden und nicht auf Vertragsverhandlungen eingestellt sind.
Es besteht auch keine Möglichkeit, in einer solchen Situation einen Preis-/Leistungsvergleich durchzuführen.
Zeit zum Überlegen bleibt meist nicht und die Möglichkeit, dem Verkaufsgespräch zu entfliehen, besteht meistens ebenfalls nicht.
Der Direktvertrieb birgt die Gefahr in sich, dass minderwertige oder gar nicht existenzberechtigte Waren, für die kein Bedarf besteht, an einen überraschten Verbraucher verkauft werden.

Entwicklung des Verbraucherschutzes beim Direktvertrieb

Schon früh erkannten die Gerichte, dass der Verbraucher beim Direktvertrieb besonders zu schützen ist. Der Bundesgerichtshof nahm mangels eines Spezialgesetzes eine Überprüfung solcher Geschäftsgestaltungen über das Wettbewerbsrecht vor. Hierdurch konnten bestimmte Verträge für sittenwidrig und somit nichtig erklärt werden.

Ein eigenes Widerrufsrecht des Verbrauchers gab es aber nicht. Erstmals mit der 2. Novelle zum Abzahlungsgesetz wurde im Jahre 1974 ein Widerrufsrecht eingeführt. Aufgrund politischer Kontroversen dauerte es aber noch 12 Jahre, bis am 01.05.1986 auf eine Initiative des Freistaates Bayern hin das Gesetz über den Widerruf von Haustürgeschäften und ähnlichen Geschäften, kurz Haustürwiderrufsgesetz (HTWG) in Kraft treten konnte. Dieses wurde mehrfach geändert, insbesondere durch die Schaffung des Fernabsatzgesetzes (Änderungen zum 01.10.2000). Das HTWG ist zwischenzeitlich abgeschafft und mit der Schuldrechtsreform zum 01.01.2002 in das BGB integriert worden (§§ 312, 312a, 312f BGB).

Je nachdem, wann ein Vertrag abgeschlossen wurde, sind somit unterschiedliche Rechtslagen zu beachten. Hier wird nur die aktuelle Rechtslage wiedergegeben, die für Vertragsabschlüsse seit dem 01.08.2002 gilt.

Voraussetzungen

Wann ein so genanntes Haustürgeschäft vorliegt bestimmt sich nach § 312 BGB.

  1. Entscheidend ist zunächst, dass es sich um einen Vertrag zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmer handelt.
  2. Es muss sich um einen entgeltlichen Vertrag handeln. Der Verbraucher muss also zu einer Geldleistung verpflichtet werden, wie z. B. bei einem Kaufvertrag.
  3. Hinzukommen muss eine Haustürsituation.

Das Gesetz nennt folgende Fälle:

Mündliche Verhandlungen am Arbeitsplatz oder im Bereich einer Privatwohnung

Neben dem Bereich der Privatwohnung ist der Verbraucher also auch an seinem Arbeitsplatz geschützt. Bei der Privatwohnung muss es sich übrigens nicht um die Wohnung des Verbrauchers handeln.

Freizeitveranstaltung

Dies ist der Prototyp so genannter Kaffeefahrten. Es kommt dabei nicht darauf an, dass die Freizeitveranstaltung vom Unternehmer selbst durchgeführt wird. Es genügt, wenn sie ein Dritter zumindest auch im Interesse des Unternehmers durchführt. Kaffeefahrten werden oft von Briefkastenfirmen veranstaltet. Der Unternehmer selbst tritt dann erst im Rahmen der Kaufveranstaltung auf.

Probleme bereiten in der Praxis immer wieder Vertragsabschlüsse auf Messen. Zwar bieten viele Messen heutzutage ein buntes Rahmenprogramm, dennoch liegt meist keine Freizeitveranstaltung im Sinne des § 312 BGB vor (s. auch Messekauf).

Ansprechen in Verkehrsmitteln und auf öffentlichen Verkehrsflächen

Eine besonders lästige Form der Vertragsanbahnung ist das so genannte "Anreißen", also das direkte Ansprechen eines Verbrauchers in der Öffentlichkeit. Dieses Ansprechen muss überraschend erfolgen. Das ist zum Beispiel nicht der Fall, wenn auf einem Flug von der Stewardess zollfreie Waren verkauft werden.

Rechtsfolge: Widerrufs- oder Rückgaberecht

Liegen die Voraussetzungen für ein Haustürgeschäft vor, so steht dem Verbraucher ein Widerrufsrecht zu.

Sofern zwischen Verbraucher und Unternehmer durch dieses oder ein späteres Geschäft eine ständige Verbindung aufrecht erhalten werden soll, kann vom Unternehmer auch ein Rückgaberecht eingeräumt werden. Dies dürfte in der Praxis bei Haustürgeschäften allerdings nicht häufig vorkommen.
Voraussetzung wäre nämlich, dass dem Verbraucher vorab ein Verkaufsprospekt (etwa ein Katalog) überlassen wurde. Dies ist typischerweise bei Haustürgeschäften nicht der Fall.

Ausnahmen

Ein Widerrufsrecht besteht nicht

  •  bei Versicherungsverträgen

  •  wenn der Verbraucher den Unternehmer zu sich bestellt hat

  •  wenn der Verbraucher sofort bezahlt und das Entgelt 40 Euro nicht übersteigt

  •  die Erklärung des Verbrauchers notariell beurkundet worden ist

Umgehungsverbot

Häufig versuchen gerade unseriöse Anbieter eine Haustürsituation zu umgehen, indem sie beispielsweise den Vertragsschluss in ein nahe gelegenes Café oder eine Gaststätte verlagern.

Das ist aber zu kurz gedacht, denn § 312f BGB ordnet ein Umgehungsverbot an.

Dient der Ortswechsel ausschließlich der Umgehung, so liegt dennoch ein Haustürgeschäft vor.

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