Bayerisches Staatsministerium der
Justiz und für Verbraucherschutz

Teilzeit-Wohnrechteverträge (Timesharing)

Von: Verbraucherzentrale Bayern e.V,

Dieses deutsche Wortungetüm ist wahrscheinlich besser unter dem englischen Begriff "timesharing" bekannt. Zahlreiche Urlauber in vornehmlich südlich Ländern werden schon Erfahrungen mit entsprechenden Angeboten gemacht haben. Die Anbieter selbst nehmen den Begriff "timesharing" nicht mehr gerne in den Mund, weil dieses Geschäft ganz überwiegend in Verruf geraten ist. Doch zunächst einige Informationen über die Hintergründe.

Was ist Timesharing?

Ganz allgemein gesprochen geht es um das Recht, während der Laufzeit des Timesharing-Vertrages eine bestimmte Ferienwohnung in einem bestimmten Zeitraum zu Erholungs- oder Wohnzwecken und nicht beruflich oder gewerblich zu nutzen.

Also zum Beispiel in jedem Jahr in der 24. und 25. Kalenderwoche. Es gibt aber auch eine ganze Reihe von Abwandlungen, z. B. dass verschiedene Wohnungen einer oder mehrerer Wohnanlagen zur Verfügung stehen und dass man sich auch den Zeitraum, den man dort verbringt aussuchen kann. Die Vertragslaufzeit muss mindestens drei Jahre betragen..
Für sein Wohnrecht bezahlt der Verbraucher meist im Voraus einmalig viele tausend Euro für jede Urlaubswoche und dann jährlich einige hundert Euro an Nebenkosten.

Die Gefahren

Geschickt nutzen findige Anbieter die Urlaubsstimmung ihrer Kunden aus und veranlassen meist noch am Urlaubsort die Anzahlung einer größeren Summe.

Anbietern ist es jedoch verboten, vor Ablauf von 14 Tagen nach Aushändigung der Vertragsurkunde eine (An-) Zahlung zu fordern oder entgegenzunehmen.

Dabei liegen die Gefahren auf der Hand: die "neue flexible Urlaubsform" stellt sich als einzige große Last dar.
Denn was ist, wenn sich der Vertragspartner nicht an den Vertrag hält, die Ferienanlage verwahrlost oder der Anbieter in Konkurs geht?
Der Kunde hat dann kaum durchsetzbare Ansprüche gegen seinen Vertragspartner.

Die Masche

Natürlich werden die Touristen nicht gezielt darauf angesprochen, einen Timesharing-Vertrag zu unterschreiben. Meist werden einem beim Bummeln durch die Straßen Rubbellose angedreht, bei denen man dann auch prompt den Hauptgewinn erzielt. Dabei handelt es sich um eine kostenlose Taxifahrt mit Einladung zu einem Essen in einer Ferienanlage. Dort beginnt dann auch schon das Verkaufsgespräch mit Sätzen wie "Ist es nicht schön hier? Würden Sie hier nicht gerne Urlaub machen?". Es kommt aber auch vor, dass man von der örtlichen Reiseleitung angesprochen wird oder dass Einladungskärtchen auf dem Hotelzimmer hinterlegt werden.

Die Anbieter

Nicht alle Anbieter sind unseriös. Die Frage nach dem Nutzen der verkauften Wohnrechte bleibt freilich auch bei den Anbietern kritisch zu hinterfragen, die sich an die gesetzlichen Vorschriften halten. Leider gibt es aber auch sehr viele schwarze Schafe, die es entweder auf das schnelle Geld abgesehen haben oder in kriminelle Machenschaften verwickelt sind.

Die rechtlichen Grundlagen

Durch die Umsetzung der Teilzeitwohnrechte-Richtlinie der EU in nationales Recht, besteht ein weitgehend einheitliches Verbraucherschutzniveau bei Timesharing-Verträgen.
Der deutsche Gesetzgeber hat diese Regelungen im BGB umgesetzt in den §§ 481 bis 487. Nachfolgend werden die wichtigsten Schutzmechanismen aufgezählt.

Dabei sollte man immer bedenken, dass diese Regelungen nur für Verträge (die seit dem 01.01.2002 abgeschlossen worden sind) von einer Laufzeit ab 3 Jahren (36 Monaten) und nur innerhalb der EU gelten.

Im einzelnen ist der Verbraucher geschützt durch:

Prospektpflicht

Es muss einen Prospekt geben, der die Anlage näher beschreibt.

Im Prospekt sind umfangreiche Informationspflichten nach Art. 242 EGBGB  zu erfüllen
Vertrag und Prospekt müssen bei deutschen Verbrauchern in deutscher Sprache abgefasst sein, sonst ist der Vertrag nichtig

Form

Teilzeitwohnrechte-Verträge bedürfen zumindest der Schriftform

Widerrufsrecht

Dem Verbraucher steht ein 14-tägiges Widerrufsrecht zu.

Wurde kein Prospekt oder ein nichtdeutschsprachiger Prospekt ausgehändigt, so beträgt die Widerrufsfrist einen Monat.
Wurden Informationspflichten nach dem Art. 242 EGBGB verletzt, so beginnt die Widerrufsfrist erst dann zu laufen, wenn diese dem Verbraucher schriftlich mitgeteilt werden.

Tipps

  • Bedenkzeit einräumen lassen

Am schnellsten lässt sich die Spreu vom Weizen trennen, wenn man bittet, den Vertrag mitnehmen zu dürfen, um ihn in Ruhe durchlesen und prüfen zu können. Verweigert dies ein Anbieter, so sollten innerlich sämtliche Alarmglocken schellen. Auf keinen Fall sollte man sich unter Druck setzen lassen, nach dem Motto: "Nur wenn Sie heute unterschreiben, können wir den günstigen Preis aufrechterhalten."

  • Keine Anzahlung vor Ablauf der 14-tägigen Widerrufspflicht

Man sollte sich außerdem schriftlich zusichern lassen, dass man eine Anzahlung frühestens mit Ablauf der 14-tägigen Widerrufsfrist zu leisten hat. Dies gilt innerhalb der Europäischen Union bei Verträgen mit einer Laufzeit von mehr als 36 Monaten ohnehin. Man verhindert damit, dass der Anbieter den "schnellen Euro" mit einem macht. Lässt sich der Anbieter hierauf nicht ein, sollte man die Finger von dem Vertrag lassen.

  • Widerrufsrecht einräumen lassen

Außerdem sollte man sich - ebenfalls schriftlich - zusichern lassen, dass man den Vertrag innerhalb von 14 Tagen ohne Gründe widerrufen kann. Auch das ist Standard in der EU, weswegen ein seriöser Anbieter damit keine Probleme haben sollte.

  • Kein Schutz beim Abschluss in Nicht-EU-Ländern

Besonders vorsichtig sollte man sein, wenn man in Länder außerhalb der EU verreist. Dort besteht nicht dasselbe hohe Verbraucherschutzniveau. Immer wieder kommt es vor, dass solche Verträge z.B. in karibischen Ländern abgeschlossen werden.

  • Vorsicht bei 35-Monatsverträgen

Da auch innerhalb der EU die Vertragsdauer mindestens drei Jahre betragen muss, um in den Genuss der verbraucherschützenden Vorschriften zu gelangen, bieten vornehmlich unseriöse Anbieter zwischenzeitlich 35-Monatsverträge an, um den gesetzlichen Regelungen zu entgehen. Auch in solchen Fällen ist höchste Vorsicht geboten.