Bayerisches Staatsministerium der
Justiz und für Verbraucherschutz

Tauschbörsen im Internet

Von: Redaktion VZ - Verbraucherzentrale Bayern

Der folgende Beitrag beschäftigt sich mit der rechtlichen Einordnung von Filesharing bzw. Internet-Tauschbörsen.

Grundlegende Funktion

Mit Filesharing (deutsch „gemeinsamer Dateizugriff", wörtlich "Dateien teilen") bezeichnet man das direkte Weitergeben von Dateien zwischen Benutzern des Internets. Dabei befinden sich die Daten nicht auf einem Server, sondern auf den Computern der Teilnehmer und werden von dort aus verteilt (peer to peer). Vereinfacht gesagt, kopiert man Daten von fremden Rechnern (Download), während man gleichzeitig andere Daten versendet (Upload).

Um auf solche Netzwerke zugreifen zu können, braucht man eine spezielle Software, die jeder Teilnehmer auf seinem Rechner installiert haben muss. Die Programme heißen KaZaa, eDonkey, eMule oder BitTorrent. Mittlerweile gibt es an die hundert unterschiedliche Versionen, die sich zum Teil unterschiedlicher Techniken bedienen.
Eigentlich wäre die Bezeichnung Kopierbörse treffender, weil die Daten von Computer zu Computer kopiert werden, ohne dass das Original selbst den Besitzer wechselt.

Datenfreigabe

Beim Filesharing kann jeder Teilnehmer Dateien auf seinem Rechner freigeben und anderen zum Kopieren zur Verfügung stellen, vergleichbar mit der Datei-Freigabefunktion innerhalb eines lokalen Netzwerks. Meist sind dort Filme, Musik, Computerprogramme oder Dokumente auffindbar.

Die Datenfreigabe erfolgt in vielen Fällen bei Installation der Software, ohne dass der Nutzer hierauf besonders hingewiesen wird. Frei gegeben wird in der Regel nicht die komplette Festplatte, sondern ein Dateiordner und sämtlichen dort befindlichen Unterordner. .

Was ist erlaubt?

Große Peer-to-Peer Netzwerke haben mehrere Millionen Teilnehmer und bieten eine riesige Vielfalt an Dateien.

Etwa sind dort Filme zu finden, die in Deutschland nicht in Kinos oder Videotheken verfügbar sind. Andere bieten Mitschnitte von Fernsehsendungen an, die vor Jahrzehnten ausgestrahlt wurden.

Legal können Informationen und Daten zum Beispiel weitergegeben werden, wenn diese in einer freien Lizenz veröffentlicht wurden oder eine Weitergabe ausdrücklich erwünscht ist (z. B. bei freien Programmen - Freie Software-, frei verwendbarem Gemeingut - Public Domain-), oder wenn für das entsprechende Werk die Schutzfristen abgelaufen sind.

Auch selbst komponierte Aufnahmen von Nachwuchsbands oder Fotos, die man selbst geschossen hat, können problemlos getauscht werden. Viele unbekanntere Musiker bieten z. B. ihre Musik über Tauschbörsen an, um keine teuren Downloadserver bezahlen zu müssen.
Die Verwendung einer Filesharing-Software und die Teilnahme am entsprechenden Netzwerk an sich ist somit grundsätzlich legal.

Was ist verboten?

Das Kopieren von urheberrechtlich geschützten Daten wirft erhebliche rechtliche Probleme auf, die von den Gerichten bis heute noch nicht abschließend geklärt sind. Verständlich ist, dass vielen Unternehmen der Unterhaltungsindustrie insbesondere Musik-, Film- und Softwarekonzernen jede Form von unentgeltlicher Weitergabe von geschützten Werken ein Dorn im Auge ist.

Wer haftet?

Es ist rechtlich in zweierlei Hinsicht sorgfältig zu unterscheiden zwischen

1. der handelnden Person, also

  • dem unmittelbar handelnden Filesharer selbst,
  • dem Inhaber des Internetzugangs,
  • dem Entwickler bzw. Vertreiber der Software und
  • dem Internetdienstanbieter, sowie

2. ob

  • Inhalte durch Herunterladen empfangen oder
  • durch Hochladen gesendet wurden.

Wer urheberrechtlich geschützte Werke auf seinem Rechner für andere Nutzer zur Verfügung stellt, begeht ganz klar eine Urheberrechtsverletzung, handelt somit illegal.

Wer solche Dateien von Rechnern anderer Nutzer herunterlädt, handelt nach dem Gesetz dann illegal, wenn die Datei aus einer offensichtlich rechtswidrigen Quelle stammt.

Werden urheberrechtlich geschützte Dateien über Filesharing-Software zum Download angeboten, so handelt es sich nach dem Gesetzgeber hierbei um eine offensichtlich rechtswidrige Quelle, weswegen auch das Herunterladen einen Urheberrechtsverstoß darstellt.

Haften Eltern für ihre Kinder?

Es ist derzeit nicht abschließend von den Gerichten geklärt, ob die Eltern für Urheberrechtsverstöße ihrer minderjährigen Kinder haften.

In Betracht kommt eine Haftung wegen Verletzung der Aufsichtspflicht. Die Frage ist, inwieweit die Eltern verpflichtet sind, die Internetnutzung ihrer Kinder zu überwachen bzw. und ob das in der Realität überhaupt möglich ist. Die Entscheidungen der Gerichte sind unterschiedlich, wobei hier auch die Einzelfallbetrachtung eine Rolle spielt. Es kommt nämlich auch auf die Einsichtsfähigkeit und Reife des handelnden Minderjährigen an.
Trotzdem ist es wichtig, dass in der Familie über die Internetnutzung und über die Gefahren von Urheberrechtsverletzungen gesprochen wird. Es ist auch wichtig, dass sich Eltern in regelmäßigen Abständen darüber informieren, zu welchen Zwecken ihr Nachwuchs den Computer eigentlich nutzt.

Wie gehen die Rechteinhaber vor?

Im Rahmen des Verbraucherinformationssystems soll nur auf die zivilrechtliche Haftung von Verbrauchern näher eingegangen werden. Demnach geht es um die Haftung des Tauschbörsennutzers und des Inhabers des Internetanschlusses. Strafrechtliche Aspekte bleiben im Folgenden außer Betracht.

Bei Verstößen gegen geltendes Urheberrecht hat der Rechteinhaber insbesondere einen Unterlassungs- und einen Schadensersatzanspruch.
Verfolgt werden diese zunächst durch eine Abmahnung. Meist werden spezialisierte Anwaltskanzleien beauftragt, sehr viele solcher Abmahnungen auszusprechen. Man spricht dann von Massenabmahnungen, die immer wieder die gleichen Textbausteine enthalten.

Bedeutung der IP-Adresse

Grundsätzlich kann jeder Internetanschluss, mit dem auf das Internet zugegriffen wird, über seine IP-Adresse eindeutig bestimmt werden.

Jedoch kann der Rechteinhaber nur auf Umwegen (meist über eine Strafanzeige) erfahren, welchem Anschlussinhaber zu welchem Zeitpunkt welche IP zugewiesen war.

Der konkrete Teilnehmer an der Tauschbörse kann durch die IP-Adresse freilich nicht ermittelt werden.

Haftung des Anschlussinhabers für Verstöße Dritter

Über IP-Adresse können die Rechteinhaber meist nur den Anschlussinhaber ermitteln.

Wenn ein anderer als der Anschlussinhaber über eine Tauschbörse gehandelt hat, besteht eine direkte Haftung nicht. Es könnte aber die so genannte Störer-Haftung greifen. Die Rechtsprechung urteilt unterschiedlich:

Eine entsprechende Haftung für den Anschlussinhaber wurde vom LG Hamburg bejaht (Beschluss vom 25. Januar 2006, Az. 308 O 58/06; für W-LAN LG Hamburg, Urt. v. 26. Juli 2006, Az. 308 O 407/06).

In einer neueren Entscheidung ist der Anschlussinhaber nicht zur Verantwortung gezogen worden, weil einerseits nicht nachgewiesen werden konnte, wer das entsprechende urhebergeschützte Material zum Herunterladen mittels einer Tauschbörse bereitgestellt hatte. Andererseits unterlag der Anschlussinhaber auch keiner generellen Überwachungspflicht für andere (hier:) Familienmitglieder. Diese Pflicht entsteht danach erst, wenn der Anschlussinhaber eindeutige Hinweise auf derartige Angebote in Tauschbörsen hat (OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 20. Dezember 2007, Az: 11 W 58/07).

Ähnlich der Oberste Gerichtshof in Österreich (4 Ob 194/07v), der seine Entscheidung unter anderem damit begründet, dass die Funktionsweise von Filesharing-Systemen bei Erwachsenen nicht als allgemein bekannt vorausgesetzt werden kann.

Die weitere Entwicklung in der Rechtsprechung hierzu bleibt abzuwarten.

Weitere Gefahren

In Filesharing-Netzwerken werden sehr große Mengen an Daten ohne Kontrolle angeboten und kopiert. Viren, Trojaner, Computerwürmer und andere Schadprogramme werden oft in den Dateien versteckt und ungewollt mitkopiert. Diese Schadprogramme werden von anderen Nutzern gezielt in den verschiedensten Dateien versteckt, um nach erfolgreichem Herunterladen Schaden auf fremden Computern anzurichten. Dagegen helfen Antivirenprogramme nur bedingt, da neu programmierte Schadprogramme auch in aktuellen Virenlisten noch nicht erfasst sein können.
Man sollte deswegen ausführbare Dateien aus nicht vertrauenswürdigen Quellen möglichst meiden.

Zusammenfassende Tipps

  • Filesharing-Software wird überwiegend zum Kopieren urheberrechtlich geschützter Werke missbraucht.

  • Wer entsprechende Dateien bereit stellt oder herunterlädt, handelt illegal.

  • Ob Eltern für ihre minderjährigen Kinder in solchen Fällen haften ist nicht abschließend rechtlich geklärt. Eltern tun gut daran, die Internetnutzung ihrer Kinder regelmäßig zu überprüfen.

  • Auch die Haftung des Anschlussinhabers wird von den Gerichten unterschiedlich beurteilt. Anschlussinhaber sollten ihr Netzwerk nicht für die Nutzung unbekannter Dritter zur Verfügung stellen.

  • Neben Urheberrechtsverletzungen besteht auch die Gefahr, sich Schadprogramme auf den eigenen Rechner zu laden.



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