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Justiz und für Verbraucherschutz

Schenken und Beschenkt werden - Rechtliche Tipps

Von: Redaktion VZ - Verbraucherzentrale Bayern

Kann man ein Geschenk jederzeit umtauschen? Was ist beim Versandhandel zu beachten? Wie lange ist ein Geschenkgutschein gültig? Wer sich auf die Suche nach passenden Geschenken begibt, sollte einige Ratschläge beherzigen, um späteren Ärger zu vermeiden.

Verbreiteter Irrglaube

Ein weit verbreiteter Irrtum ist es zu glauben, fehlerfreie Sachen könnten problemlos einfach zurückgegeben werden. Dem ist ganz und gar nicht so. Im deutschen Recht gilt der Grundsatz, dass Verträge einzuhalten sind.

Ein Recht auf Umtausch gibt es beim Einkaufen im Einzelhandelsgeschäft nicht.

Widerrufs- oder Rückgaberecht

Nur in bestimmten Fällen steht dem Kunden ein zweiwöchiges Widerrufs- oder Rückgaberecht zu. Es gilt nicht für jeden geschlossenen Vertrag. Die Möglichkeit, einen Kauf wieder rückgängig zu machen, ist nur bei einzelnen Vertriebsarten und bei besonderen Verträgen vorgesehen.
Dazu zählen zum Beispiel Geschäfte an der Haustüre und Verträge im Fernabsatz, also Katalog- oder Internetbestellungen. Auch bestimmte Arten von Verträgen, wie etwa Ratenlieferungsverträge und Verbraucherdarlehen können widerrufen werden, um den Verbraucher vor unüberlegten Entschlüssen zu schützen.

Händler tauschen Waren oft aus Kulanz um

Viele Einzelhändler räumen ihren Kunden dennoch ein Umtauschrecht ein. Der Kunde muss sich aber vor Augen halten, dass es sich dabei nicht um eine rechtliche Verpflichtung handelt. Daher kann der Händler die Bedingungen des Umtauschs bestimmen.
Anders als bei der Sachmängelhaftung ist er zum Beispiel nicht verpflichtet, den Kaufpreis in bar zu erstatten.
Der Kunde muss gegebenenfalls auch einen Gutschein akzeptieren.

Es ist deswegen empfehlenswert, schon beim Kauf nachzufragen, ob und unter welchen Voraussetzungen der Beschenkte die Ware umtauschen kann.

Alternative: Geschenke im Versandhandel kaufen

Geschenke bequem von zuhause zu bestellen, ist für viele Verbraucher eine interessante Alternative. Zumal der Besteller durch das Widerrufs- oder Rückgaberecht geschützt ist, falls das Geschenk nicht gefällt.
Allerdings beginnt die zweiwöchige Widerrufsfrist mit dem Erhalt der Ware zu laufen und nicht, wenn das Geschenk übergeben wird. In diesem Fall sind also die Spätentschlossenen im Vorteil: je knapper vor dem Fest, desto besser. Andererseits besteht immer die Unsicherheit, ob die Ware rechtzeitig vor dem Heiligen Abend ankommt.

  • Wichtig ist, dass nicht alle Produkte zurückgegeben werden können. Der edle Kugelschreiber mit eingraviertem Namenszug (Kundenspezifikation) oder CDs und DVDs, bei denen die schützende Plastikfolie entfernt wurde, unterliegen zum Beispiel nicht dem Widerrufsrecht.
  • Ein weiterer Pferdefuß: Der Schenker trägt die Rücksendekosten, wenn der Bestellwert 40 Euro nicht übersteigt und dies in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbart worden ist.

Die Gelegenheit: Geschenkgutscheine und ihre Tücken

Besser als ein Verlegenheitsgeschenk ist ein Geschenkgutschein. Fast alle Geschäfte und Versandhäuser bieten solche Gutscheine an. Ein Nachteil solcher Gutscheine besteht darin, dass der Beschenkte keinen Gegenstand erhält und außerdem oft der Geldbetrag auf dem Gutschein vermerkt ist. Außerdem ist bei Verlust des Gutscheines das Geschenk weg.

Aber auch beim Einlösen von Gutscheinen kommt es immer wieder zu Schwierigkeiten: Was soll der Beschenkte tun, wenn er im Sortiment des Geschäfts nichts Passendes findet? In der Regel besteht in diesem Fall kein Anspruch darauf, dass der Händler den Geldwert des Gutschein ausbezahlt. Genau hinsehen sollte man auch, ob der Gutschein befristet ist. Versäumt jemand die Einlösefrist, ist Ärger oft vorprogrammiert. Die Frage, ob, auf welche Weise und wie lange ein Gutschein überhaupt befristet werden kann, wird von Juristen höchst unterschiedlich beurteilt. Die Mindesteinlösezeit ist ein Jahr, die Verbraucherzentralen gehen aber von der regulären Verjährungsfrist, also 3 Jahren aus.

Das Geschenk ist kaputt

Gerade für Kinder können Zuwendungen zu einer großen Enttäuschung werden, wenn das verschenkte Spielzeug nicht funktioniert. Zwar greifen im Falle eines auftretenden Mangels die gesetzlichen Gewährleistungsrechte. Das hilft in der akuten Situation aber wenig weiter.

Es ist daher zu raten, entweder die Sachen schon beim Kauf durch den Verkäufer auf die Funktionsfähigkeit hin prüfen zu lassen oder dies in Eigenregie einige Tage vor dem Fest selbst zu erledigen.

Ansprüche geltend machen

Vertragspartner des Händlers ist grundsätzlich der Schenkende (Käufer) und nicht der Beschenkte. In den meisten Fällen wird dies keine große Rolle spielen, aber manchmal steckt der Teufel im Detail. Erklärt zum Beispiel der Beschenkte bei einem Kauf per Versandhandel den Widerruf im eigenen Namen, so ist dieser nicht wirksam erfolgt. Umgekehrt kann auch nur der Schenkende Ansprüche wegen Sachmängel geltend machen, es sei denn, er hat die Ansprüche an den Beschenkten abgetreten.

Kassenzettel aufheben

Wer eine mangelhafte Sache beim Verkäufer reklamieren will, bekommt häufig entgegnet, dass dies nur bei Vorlage des Kassenzettels möglich sei. Ansonsten werde er die Reklamation nicht annehmen. Was tun? Das Gesetz schreibt nirgendwo vor, dass der Käufer seine Rechte nur gegen Vorlage des Kassenzettels geltend machen kann. Richtig ist allerdings, dass der Verbraucher im Streitfall beweisen muss, dass er die Sache in dem konkreten Geschäft erworben hat und wann er sie gekauft hat. Der Kassenzettel hilft hier erheblich weiter.

Deswegen: Aus Beweisgründen den Kassenzettel immer aufheben!

Originalverpackung

Manche Händler - besonders im Versandhandel - verlangen im Falle einer Rückabwicklung, dass die Ware in der Originalverpackung zurückgegeben wird. Grundsätzlich ist das nach Ansicht der Verbraucherzentrale Bayern nicht zulässig. Denn der Verbraucher hat die Sache gekauft, nicht die Verpackung. Das Gesetz schreibt an keiner Stelle vor, dass ein Produkt in der Originalverpackung zurückzugeben ist.

Dennoch: Man sollte gerade bei technischen Geräten die Verpackung einfach ein paar Wochen aufheben. Gerade dann, wenn nämlich die Sache auf dem Versandweg zurückgeschickt werden muss, ist die Originalverpackung oft am besten geeignet.

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