Bayerisches Staatsministerium der
Justiz und für Verbraucherschutz

Kfz Leasing

Von: Verbraucherzentrale Bayern e.V.

Leasingverträge werden auch bei Verbrauchern immer beliebter. Fast ausschließlich angeboten wird von der Branche das Finanzierungsleasing als eine Alternative zum finanzierten Kauf. Oftmals handelt es sich dabei allerdings um die teurere Variante, so dass sehr genau aufgepasst werden muss. Leasing kann mit allerlei rechtlichen Tücken und Risiken einhergehen.

Angeboten werden in der Wirtschaft im wesentlichen drei Leasing-Varianten:

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Die Grundkonstruktion sieht wie folgt aus: der Leasinggeber (meist eine Kfz-Bank) überlässt dem Leasingnehmer (der Verbraucher) das Fahrzeug für einen begrenzten Zeitraum zum Gebrauch zur Verfügung. Das heißt, dass der Leasinggeber Eigentümer des Fahrzeugs bleibt. Während der Laufzeit bezahlt der Leasingnehmer die monatlichen Leasingraten. Nach Ablauf des Leasingzeitraums gibt der Kunde das Fahrzeug zurück. Dem Grunde nach handelt es sich bei dem Konstrukt um einen Mietvertrag.

Kilometerleasing

Hier wird nach gefahrenen Kilometern abgerechnet. Beim Vertragsschluss wird eine Kilometerleistung für eine bestimmte Laufzeit vereinbart. Wird diese Kilometerzahl vom Leasingnehmer überschritten, so muss er für die Mehrkilometer eine Nachzahlung leisten. Streit kann bei Rückgabe des Fahrzeugs über dessen Zustand entstehen, wenn nämlich der Leasinggeber der Meinung ist, dass die Abnutzung das normale Maß überschritten hat. In diesem Fall steht der Leasinggeber aber in der Beweislast.

Restwertleasing

Bei dieser Vertragsvariante wird außer den monatlichen Leasingraten noch ein so genannter Restwert festgelegt. Hierbei handelt es sich um den kalkulierten Rückkaufswert nach Ende des Leasingzeitraums, der sich idealerweise mit dem Verkaufserlös des Fahrzeuges deckt. Wird allerdings ein geringerer Verkaufserlös erzielt, so muss der Kunde die Differenz an den Leasinggeber erstatten. Kann mehr erzielt werden, so kriegt der Kunde meist nur einen Teil des Mehrerlöses, rund ein Viertel der Summe geht an den Leasinggeber. Problematisch ist an dieser Variante, dass der Kunde das spätere Verkaufsrisiko mitträgt. Da sich der Verkaufspreis nicht nur nach der Abnutzung bestimmt, sondern auch schwer zu beeinflussende Faktoren, wie Image, Trend und Farbe eine Rolle spielen, sind Restwertverträge wirtschaftlich für den Kunden schwer einzuschätzen.

Andienungsleasing

Die dritte Variante ähnelt dem Restwertleasing mit der Verschärfung, dass der Leasinggeber am Ende der Leasingzeit verlangen kann, dass der Leasingnehmer ihm das Fahrzeug zum kalkulierten Restwert abkauft. Es besteht aber umgekehrt kein Anrecht des Leasingnehmers das Fahrzeug zu erwerben. Meist wird er auch nicht an einem evtl. Mehrerlös im Verkaufsfalle beteiligt. Insoweit ist diese Variante für Verbraucher nicht empfehlenswert.

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