Mit dem Begriff Abonnement ist meist der regelmäßige Bezug von Sachen gleicher Art gemeint.
Insbesondere wird darunter der Bezug von Zeitungen, Zeitschriften und Illustrierten verstanden, die auch Gegenstand dieses Beitrags sind. Ein solches Abonnement ist praktisch: Man bekommt die Lektüre ins Haus geliefert und spart sich den Weg zum Kiosk. Häufig bietet der regelmäßige Bezug auch Preisvorteile und es winken Sachprämien und Gutscheine beim Abschluss des Vertrages bzw. der Werbung eines neuen Mitglieds.
Zeitschriftenabonnements sind gemäß § 510 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BGB als Ratenlieferungsverträge, die die regelmäßige Lieferung von Sachen gleicher Art zum Gegenstand haben, einzustufen. Sie sind grundsätzlich widerrufbar (wenn sie zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmer geschlossen wurden), denn gemäß § 510 Abs. 1 Satz 1 BGB steht Verbrauchern bei Ratenlieferungsverträgen ein Widerrufsrecht nach § 355 BGB zu. Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage, bei unterbliebener Belehrung besteht ein "unbefristetes" Widerrufsrecht.
Beträgt der Preis für das Abo bis zur ersten Kündigungsmöglichkeit weniger als 200 Euro, so ist ein Widerruf nicht möglich. Meist sind Abonnements jederzeit oder nach Ablauf eines Jahres kündbar.
Es gibt kaum ein Periodikum auf dem Markt, abgesehen von sehr speziellen Fachzeitschriften, das im Jahr mehr als 200 Euro kostet.
Ein Widerruf ist nach dieser Vorschrift in den meisten Fällen nicht möglich!
Leider hat sich hier der Verbraucherschutz verschlechtert: Diese Bagatellgrenze wurde erst durch die Schuldrechtsreform zum 01.01.2002 eingeführt.
Ist die Bagatellgrenze nicht überschritten, so steht der Verbraucher aber in vielen Fällen dennoch nicht rechtlos da. Ein Widerrufsrecht kann sich auch aus anderen Vorschriften ergeben.
Häufig werden solche Abos an der Haustür abgeschlossen. Immer wieder ziehen sog. Drückerkolonnen durch die Lande, die den Verbrauchern unter dem Vorwand eines "guten Zwecks" entsprechende Verträge aufschwatzen. Die Erfahrung zeigt, dass in vielen Fällen der "gute Zweck" nur vorgeschoben ist. Oft bereut man dann den Vertragsschluss und möchte sich von dem Vertrag wieder lösen.
In Fällen, in denen das Abonnement in einer Haustürsituation verkauft wurde besteht ein sicherer Schutz des Verbrauchers. Es gelten die Vorschriften über Haustürgeschäfte (§§ 312 ff. BGB).
Dem Verbraucher steht somit in jedem Fall ein zweiwöchiges Widerrufsrecht zu, bei unterbliebener Belehrung kann auch nach Ablauf der zwei Wochen noch widerrufen werden.
Immer wieder kommt es vor, dass man unerwartet einen Anruf erhält und einem am Telefon ein Abonnement angeboten - besser wohl aufgedrängt - wird.
Hier gilt es, vorsichtig zu sein: Meist werden neben den üblichen Kundendaten wie Name und Anschrift auch das Geburtsdatum und die Bankverbindung abgefragt, damit der Bezugspreis direkt abgebucht werden kann.
Die unaufgeforderte Form der Kontaktaufnahme ist nach deutschem Recht zwar nicht zulässig. Dennoch können anlässlich eines solchen Anrufs wirksam Verträge (in mündlicher Form) abgeschlossen werden.
Nach der bisherigen Rechtslage stand dem Verbraucher in diesen Fällen kein Widerrufsrecht zu (es sei denn natürlich, die Bagatellgrenze war überschritten).
Wurde in Abonnement am Telefon abgeschlossen, so lag zwar dem Grunde nach ein sog. Fernabsatzvertrag vor, in dessen Rahmen ein Widerrufsrecht besteht. Der Gesetzgeber räumte dem Kunden aber bei Zeitschriftenabonnements ausdrücklich kein Widerrufsrecht ein (vgl. § 312 d Absatz 4 Nr. 3 BGB alte Fassung)
Die zuvor erwähnte Vorschrift des § 510 BGB über Ratenlieferungsverträge half in diesem Fall auch nicht weiter. Zwar sah das Gesetz vor, dass Ratenlieferungsverträge der Schriftform bedürfen, die bei einem Telefonanruf nicht gewahrt ist. Jedoch hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass nur solche Ratenlieferungsverträge der Schriftform bedürfen, die nicht unter die Bagatellgrenze von 200 Euro fallen.
Da fast alle Zeitschriften hiervon nicht betroffen sind, konnte am Telefon ein wirksamer Abonnement-Vertrag abgeschlossen werden. Dem Verbraucher stand in diesem Fall auch kein Widerrufsrecht zu.
Er war an den Vertrag gebunden und musste für das Abonnement bezahlen. Dies galt auch dann, wenn die Kontaktaufnahme unzulässig war, weil sie gegen Wettbewerbsrecht verstieß.
Auch das ziellose Surfen im Internet kann zu spontanen Vertragsschlüssen verleiten. Mit ein paar Mausklicks ist es möglich, ein Zeitschriftenabonnement abzuschließen. Häufig bereut man das übereilte Geschäft.
Der schon zuvor erwähnte § 312 d Absatz 4 Nr. 3 BGB neue Fassung schließt jedoch nach wie vor Verträge über die Lieferung von Zeitschriften, die über das Internet geschlossen wurden, vom Widerrufsrecht aus.
Ein Widerrufsrecht nach § 510 BGB kommt nur in Betracht, wenn die Bagatellgrenze von 200 Euro überschritten ist. Die Widerrufsfrist berträgt dann ebenfalls 14 Tage, es sei denn, es erfolgte keine ordnungsgemäße Belehrung über dieses Recht, dann gilt wieder das „unbefristete“ Widerrufsrecht.
Wer also im Internet ein Zeitschriftenabonnement abschließt, das ihn bis zur ersten Kündigungsmöglichkeit mehr als 200 Euro kostet, kann sein Widerrufsrecht nach § 510 BGB ausüben. Ist der Betrag darunter, ist man an den Vertrag leider gebunden.
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Auch bei bestehenden Abonnements kommt meist irgendwann der Zeitpunkt, an dem man sich von dem Vertrag lösen möchte. Die meisten Abos sind so gestaltet, dass sie sich automatisch verlängern, wenn sie nicht bis zu einem bestimmten Zeitpunkt gekündigt werden. Man muss folglich selbst aktiv werden und das Abonnement kündigen. Dabei kommt es manchmal zu Problemen, insbesondere dann, wenn nach dem Vertrag Kündigungsfristen oder eine bestimmte Form einzuhalten sind.
Entsprechende Regelungen finden sich meist im Kleingedruckten, den so genannten Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Es ist also ratsam, vor dem Ausspruch der Kündigung, einen Blick in das Kleingedruckte zu werfen. Ansonsten läuft man Gefahr, dass die Kündigung unwirksam ist und der Vertrag sich um z. B. ein weiteres Jahr verlängert.
Gerade bei Abonnements kommt es häufig vor, dass man den ursprünglichen Vertrag nicht mehr hat. In diesem Fall sollte man sich an den Vertragspartner wenden und sich erkundigen, zu welchem Zeitpunkt die nächste Kündigung möglich ist. Diese Auskunft sollte belegbar sein und darum nicht telefonisch, sondern per Post, Fax oder E-Mail eingeholt werden.
Ansonsten bietet sich noch die Möglichkeit, den Vertrag mit sofortiger Wirkung, hilfsweise zum nächstmöglichen Zeitpunkt zu kündigen. So vermeidet man eine unwirksame Kündigung. Lassen Sie sich in diesem Fall den Erhalt der Kündigung und den Kündigungszeitpunkt bestätigen.
Ist man nicht sicher, ob eine bestimmte Form gewahrt werden muss, sollte man für die Kündigung zur Sicherheit die Schriftform wählen. Schriftform bedeutet eigenhändige Unterzeichnung. Da es sich bei der Kündigung um eine so genannte empfangsbedürftige Willenserklärung handelt, muss der Verbraucher im Streitfall beweisen, dass und wann die Kündigung zugegangen ist. Man sollte daher das Kündigungsschreiben per Einschreiben/Rückschein versenden, damit man einen entsprechenden Beleg in Händen hält.
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