Nur die Produkte und Dienstleistungen, für die der regelmäßige Steuersatz von bislang 16 Prozent gilt. Der ermäßigte Mehrwertsteuersatz bleibt unverändert bei 7 Prozent. Er gilt für Lebensmittel (außer Getränke), Leitungswasser, Bücher, Zeitungen, Blumen, Tierfutter und den öffentlichen Personennahverkehr. Auch umsatzsteuerbefreite Dienstleistungen, wie z. B. der Brief- und Paketversand der Deutschen Post AG sind von der Erhöhung nicht betroffen. Teurer werden aber die Energiekosten (Strom, Gas), Telekommunikationsentgelte, die Fahrkarten der Deutschen Bahn AG und alle Waren im Einzelhandel, die nicht unter den ermäßigten Steuersatz fallen. Zudem wird die Versicherungssteuer um drei Prozentpunkte angehoben. Kfz-, private Haftpflicht- und Hausratsversicherung werden beispielsweise teurer.
Jein. Wer plant, sich ein neues Auto anzuschaffen oder eine neue Wohnungseinrichtung, für den kann sich der günstige Steuersatz durchaus bezahlt machen. Anders sieht es bei elektronischen Geräten wie Notebooks, DigiCams, Plasma-TVs und Dolby-Surround-anlagen aus. Sie unterliegen wegen der hohen Innovationsdichte und den immer kürzeren Produktzyklen einem rasanten Preisverfall. Preisunterschiede zwischen verschiedenen Anbieter um ca. 30% sind keine Seltenheit. Zudem werden die Preise wegen des anstehenden Weihnachtsgeschäfts künstlich hoch gehalten. Wer hier bis nach Weihnachten wartet, kann in vielen Fällen trotz Mehrwertsteuererhöhung günstiger einkaufen. Drei Prozentpunkte wirken sich in diesem Marktsegment kaum aus.
Ja, und zwar dann, wenn man das Fahrzeug finanzieren muss oder will. Beim kreditfinanzierten Kauf noch in 2006 gelten 16 Prozent Mehrwertsteuer. Beim Leasing dagegen zahlt der Kunde monatliche (Miet-Gebühren), die ab dem nächsten Jahr der höheren Mehrwertsteuer unterliegen. Deswegen muss man aufpassen, ob die Steuererhöhung in das Leasingangebot bereits mit einkalkuliert ist. Bei Mischfinanzierungen, wenn z. B. das Fahrzeug im Rahmen eines Teilzahlungsgeschäfts erst mit der Schlussrate erworben wird, sind unter Umständen 19% auf den kompletten Kaufpreis zu entrichten. Hier muss man sich die Vertragsbedingungen genau anschauen und gegebenenfalls juristischen Rat einholen.
Wenn die Mehrwertsteuer um drei Prozentpunkte steigt, so bedeutet das nicht, dass auch der Verkaufspreis um 3% steigt. Die Mehrwertsteuer wird immer auf den Nettopreis aufgeschlagen. Kostete eine Artikel vorher 116 Euro (inkl. 16% Mehrwertsteuer), so würde er nun 119 Euro kosten. Die Erhöhung um 3 Euro entspricht aber nur einer Preissteigerung von 2,59% (3 Euro x 100 / 116 Euro = 2,5862...).
Tatsächlich wird man diese Teuerung in den Geschäften aber gar nicht feststellen. Der Einzelhandel arbeitet überwiegend mit so genannten Schwellenpreisen, also z. B. 1,99 Euro. Würde die Mehrwertsteuer auf jeden Artikel aufgeschlagen, käme es zu ungewollten „krummen“ Preisen, wie z. B. 2,01 Euro. Es werden deswegen manche Waren im Preis steigen, manche gleich bleiben und andere sinken.
Der Handel betreibt eine Mischkalkulation und hat die erhöhte Mehrwertsteuer zum Teil auch bereits berücksichtigt. Es wird also nicht zu einem „Big Bang“, einer plötzlichen Teuerung am 01.01.2007 kommen.
Unter Mogelpackungen versteht man Produkte, die zwar in derselben Verpackungsgröße wie zuvor, aber mit weniger Inhalt verkauft werden. Fehlen also plötzlich ein paar Kekse, Windeln oder Taschentücher in der Verpackung ohne dass diese billiger angeboten wird, so handelt es sich um eine Produktverteuerung, die für den Kunden auf den ersten Blick nicht ersichtlich ist. Rechtlich ist dagegen nicht vorzugehen. Die Preisangabenverordnung (PAngVO) sieht in § 2 vor, dass der Händler neben dem Endpreis des Produkts auch den so genannten Grundpreis angeben muss. Bei einer 300-Gramm Schokoladentafel muss auf dem Preisschild auch der Preis pro Kilogramm ausgewiesen sein. Vergleicht der Verbraucher diese Grundpreise, so kann er auch die Preiserhöhung bei so genannten Mogelpackungen feststellen. Auch wenn dieses Vorgehen der Hersteller rechtlich nicht zu beanstanden ist, so stellt sich die Frage, ob damit nicht treue Kunden vergrault werden.
Nach dem Umsatzsteuerrecht, kommt es für die abzuführende Steuer darauf an, wann die Leistung des Handwerkers erbracht wurde. Geschah dies nach dem 31.12.2006, so ist der neue Satz von 19% zu veranschlagen. Bei teilbaren Leistungen kann es sich lohnen, noch in diesem Jahr fertig abgeschlossene Teile separat abzurechnen. Hierfür gilt dann ein Satz 16%. Dies müsste aber im Vorfeld mit dem Handwerker vereinbart worden sein. Anders sieht es bei Abschlagszahlungen aus. Sie werden zwar in diesem Jahr noch mit 16% erhoben. Mit der Schlussrechnung im nächsten wird der Handwerker aber 19% Umsatzsteuer auf den Werklohn verlangen.
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